FAQ

Rechtliche Themen von unseren Experten kurz und verständlich erklärt

Alle Fragen und Antworten im Bereich Immigration an einer Stelle

Wenn das Jobangebot, das Ihnen vorliegt, nur die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe und Berufseinsteiger erfüllt, dann müssen Sie für ihre EU Blue Card zunächst eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Keine Zustimmung brauchen alle Beschäftigten, deren Gehalt auch über der allgemeinen (höheren) Gehaltsgrenze liegt, selbst wenn sie in einem Mangelberuf tätig oder Berufseinsteiger sind. Hier finden Sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte für das Jahr 2024.

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines sogenannten privilegierten Landes einreisen, benötigen Sie kein Visum zur Einreise, um eine Blaue Karte EU in Deutschland zu beantragen. Zu diesen privilegierten Staaten, die kein Einreisevisum benötigen, zählen: Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Staatsbürger von anderen Ländern benötigen in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, welches von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird.

Sie können Deutschland für bis zu 12 Monate verlassen, ohne dass Sie Ihre Blaue Karte EU verlieren. Der Zeitraum von 12 Monaten gilt auch für Ihre Familienmitglieder.

Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.

Ein Arbeitsplatzwechsel ist für einen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich möglich. Im ersten Jahr Ihrer Beschäftigung müssen Sie allerdings jeden Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde melden. Die hat dann die Möglichkeit, den Wechsel auszusetzen und innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob er zulässig ist. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen oder reagiert sie gar nicht auf Ihre Meldung, so gilt der Wechsel automatisch als zulässig. Nach Ablauf eines Jahres können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Ihren Arbeitsplatz wechseln. Die grundsätzlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel das Mindestgehalt müssen aber weiterhin vorliegen.

Ja, die (Kern-)Familie kann Sie begleiten. Ehegatten, Kinder und seit neuestem auch Eltern und gegebenenfalls sogar Schwiegereltern (also die Eltern ihres Ehepartners) können im Rahmen des sogenannten Familiennachzugs mit Ihnen zeitgleich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen und erhalten. Der Familiennachzug kann ebenfalls bereits im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragt werden, was den Vorteil hat, dass die Bearbeitungsdauer des Antrags für Sie und Ihre Familie identisch ist. Sie können gemeinsam nach Deutschland einreisen. Den Familienmitgliedern eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist es sofort gestattet, uneingeschränkt zu arbeiten oder selbständig tätig zu sein.

Nein, im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln sind für den Erhalt der Blauen Karte EU keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller als auch für seine Familie.

Wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorweisen können, besteht bei einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Allerdings sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ohne Sprachkenntnisse verlängert sich die Wartezeit für die Möglichkeit der Beantragung einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis auf 27 Monate.

1. Verlängerte Auslandsaufenthaltsdauer für Inhaber der Blauen Karte EU:

    • Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, wenn sich der Inhaber länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.
    • Für Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familienangehörige gilt jedoch eine verlängerte Frist von bis zu zwölf Monaten (§ 51 Absatz 10 AufenthG). Das bedeutet, sie können sich bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.

2. Anwendung auf Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 2 AufenthG:

    • Die Zwölf-Monats-Frist gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß 18c Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
    • Deshalb ist es wichtig, dass bei der Ausstellung der Niederlassungserlaubnis die korrekte Rechtsgrundlage im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen wird.

3. Grundsätze bei Auslandsaufenthalten:

    • Da § 51 Absatz 10 AufenthG nur die Frist verlängert, gelten die bisherigen Regeln aus § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe von 12 statt 6 Monaten.
    • Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2012, BVerwG 1 C 15/11) sind Auslandsaufenthalte unschädlich, wenn sie zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland bewirken.
    • Wichtig ist, dass es sich um eine ununterbrochene Abwesenheit Mehrere kürzere Auslandsaufenthalte werden nicht addiert und führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, solange die 12-Monats-Frist nicht überschritten wird.

4. Missbrauch durch wiederholte kurze Einreisen:

    • Wenn jedoch mehrere Auslandsreisen erfolgen und die Gründe für die Abwesenheit nicht nur vorübergehend sind, kann nach 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG das Aufenthaltsrecht erlöschen.
    • Eine Praxis, bei der man kurz vor Ablauf der 12 Monate nur kurz nach Deutschland einreist, um den Aufenthaltstitel zu erhalten, verhindert das Erlöschen des Titels nicht.

5. Verlängerung auf 24 Monate für bestimmte Personen:

    • Für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die vorher eine Blaue Karte EU hatten, und deren Familienangehörige verlängert sich die Frist auf 24 Monate (§ 51 Absatz 9 Nummer 3 AufenthG).

Zusammengefasst:

  • Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen können sich bis zu 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.
  • Mehrere kurze Auslandsaufenthalte werden nicht zusammengerechnet und führen nicht zum Verlust des Titels, sofern die Reisen vorübergehend sind und der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
  • Missbrauch durch regelmäßige kurze Einreisen, um die Frist zu umgehen, ist nicht zulässig und kann zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen.
  • Für bestimmte Personen mit einem Daueraufenthalt-EU verlängert sich die Frist auf 24 Monate.

Wichtig:

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Inhaber der Blauen Karte EU und vergleichbarer Titel ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ihn nicht dauerhaft ins Ausland verlegen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Jede Situation ist einzigartig, sodass wir Ihnen gerne bei einer rechtlichen individuellen Einschätzung behilflich sind.

Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen. 

Die Blaue Karte EU ist grundsätzlich an den Arbeitsvertrag gekoppelt. Bei jeglichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses muss die Ausländerbehörde daher unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Sie kann dann den angestrebten Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen, um ihn genau zu prüfen. Stellt die Ausländerbehörde fest, dass der Wechsel zulässig ist, oder kommt sie innerhalb der 30 Tage zu keinem abschließenden Ergebnis, kann der Wechsel wie gewünscht erfolgen.

Diese Regelung findet allerdings nur auf Arbeitsplatzwechsel Anwendung, die innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Blauen Karte EU erfolgen. Wenn ein Wechsel nach Ablauf des ersten Jahres stattfinden soll, kann die Ausländerbehörde ihn nicht mehr ablehnen. Er ist automatisch gültig. Allerdings sollte auch die neue Arbeitsstelle die Erteilungsvoraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Auch für Arbeitgeber birgt eine Kündigung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses einige Pflichten gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

So sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der ursprünglich Aufenthaltszweck, so dass die Blaue Karte EU nachträglich befristet werden kann.  Es besteht jedoch nach Absprache mit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche verlängert wird.

Aus einer arbeitsrechtlichen Sicht kann es sein, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung einfordern können. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Abfindung nach einer Kündigung.

Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und Bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.

Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2024 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 45.300 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2024 bei 41.041,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.

Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde Ende Januar 2024 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Es ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten, drei Monate nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Seit diesem Tag steht nach deutschem Recht jedem die Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft offen.

Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.

Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Da das neue Gesetz am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, können Sie sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.

Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.

Die allgemeine Aufenthaltsdauer, die für eine Einbürgerung grundsätzlich erfüllt sein muss, liegt bei fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen, etwa in Beruf, Schule oder Ehrenamt, kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verkürzt werden. Bestenfalls ist also eine Einbürgerung schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Grundsätzlich darf man nicht vorbestraft sein, wenn man sich einbürgern lassen möchte. Allerdings sind nicht alle Vorstrafen auch wirklich relevant. Außer Betracht bleiben etwa Verurteilungen oder Strafbefehle zu nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden. Dasselbe gilt für Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Genaueres zur Straffreiheit bei der Einbürgerung finden Sie hier.

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 27. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts mehr dagegen. 

Das modernisierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage, nach der ein Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich ist. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 27. Juni 2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird.

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Vor dem 27. Juni wurde man mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hatte man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt.

Wenn Sie vor dem 27. Juni 2024 eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, sollten Sie nach diesem Tag ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Streng genommen wird durch das kommende Gesetz zur Staatsangehörigkeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben. Wenn dieses Verbot aufgehoben ist, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft ist dann also ohne Weiteres möglich.

Wenn Sie eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten wollen, muss dies allerdings auch nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftslandes möglich sein. Einige Länder schreiben vor, dass ihre Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in ein anderes Land automatisch verloren geht.

Diese Länder sind insbesondere:

  • Äthiopien
  • Bhutan
  • China
  • Elfenbeinküste (Cote d’ Ivoire)
  • Guinea
  • Honduras, wenn die honduranische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde
  • Indien
  • Indonesien
  • Japan
  • Kamerun
  • Kasachstan
  • Komoren, wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  • Kongo, Demokratische Republik (COD)
  • Kuba
  • Libyen
  • Madagaskar
  • Mauretanien
  • Mikronesien
  • Monaco
  • Myanmar
  • Namibia
  • Nepal
  • Papua-Neuguinea, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • São Tomé und Príncipe
  • Senegal
  • Simbabwe, wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat (volljährig ist)
  • Sri Lanka
  • Südafrika, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Südkorea (Republik Korea)
  • Suriname
  • Tansania, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Tonga
  • Trinidad und Tobago

Nach der Rechtslage vor dem 27. Juni 2024 hat man grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern ließ. Dies konnte man nur durch eine Beibehaltungsgenehmigung verhindern. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 ist das nicht mehr so. Deutschland lässt Mehrstaatigkeit nun allgemein zu. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Seit Inkraftteten des neuen Einbürgerungsgesetzes am 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungswillige ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Nach der neuen Rechtslage kann jeder eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten – vorausgesetzt, auch das Herkunftsland erlaubt dies. Welche Länder eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlauben finden Sie hier aufgelistet.

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Seit dem 27. Juni 2024, an dem das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten ist, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Für Kinder, die vor dem 27. Juni 2024 geboren wurden, liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann seit dem 27. Juni 2024 nun jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.

Eine ausführliche Liste von Ländern, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.

Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen.

Die Abkürzung BVA steht für Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt kümmert sich zentral um Verwaltungsaufgaben, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Da für Einbürgerungen grundsätzlich die einzelnen Bundesländer zuständig sind, bearbeitet das Bundesverwaltungsamt nur Einbürgerungsanträge, die aus dem Ausland heraus gestellt werden. Außerdem fallen Anträge auf Beibehaltung oder Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit in das Zuständigkeitsgebiet des Bundesverwaltungsamts, ebenso wie Anträge auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Erklärungserwerb.

Deutschland unterhält in so gut wie jedem Staat der Welt Botschaften oder Konsulate. Oft gibt es nur eine Botschaft pro Staat – diese ist dann für alle Menschen aus diesem Staat zuständig. Gerade in großen Ländern gibt es allerdings oft mehrere Konsulate, die jeweils für eine Region zuständig sind. Die genaue Zuständigkeitsverteilung wird dann auf der Website der Botschaft erklärt. Eine Karte aller deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Freizügigkeit in Europa, die Möglichkeit der visumfreien Einreise in viele weitere Länder mit einem der “stärksten” Pässe weltweit und der Schutz durch die Institutionen des deutschen Staates auch auf Auslandsreisen sind nur einige der vielen Vorteile einer deutschen Staatsbürgerschaft. Außerdem genießen deutsche Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt aller EU-Staaten inklusive der Möglichkeit einer Verbeamtung sowie ein lebenslanges Aufenthaltsrecht im Bundes- und Unionsgebiet, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht verfällt.

Grundsätzlich werden für eine Einbürgerung Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher vorausgesetzt. Wenn Sie ein höheres Sprachniveau nachweisen können, können Sie sich unter Umständen schon früher einbürgern lassen. Theoretisch ist eine Einbürgerung auch mit einem niedrigeren Sprachniveau als B1 möglich. Dies setzt allerdings trotzdem eine gewisse Sprachkenntnis voraus, da Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährt sein muss. Außerdem muss dafür ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Wegen der vielen Unterlagen brauchen die Behörden oft sehr lange zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten bis zu weit über einem Jahr sind die Regel. Da am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass sich die Wartezeiten nochmal erheblich verlängern, weil viele neue Anträge gestellt werden. Um Ihnen schneller zu Ihrem Recht zu verhelfen, kann eine Untätigkeitsklage empfehlenswert sein. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte dazu. Fragen Sie uns einfach.

In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple Choice-Fragen, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen, um zu bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt eine Stunde und die Teilnahme kostet 25 Euro. Zur Vorbereitung können Sie den Test online simulieren oder sich den gesamten Katalog aller möglichen Fragen ansehen. Wo genau Sie sich für den Test anmelden können und diesen schließlich ablegen, ist regional unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Für eine Einbürgerungsurkunde für Erwachsende ist eine Gebühr von 255,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt zwischen 25,00 und 255,00 Euro. Eine Einbürgerungsurkunde für ein minderjähriges Kind (also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), das mit jemand anderem zusammen eingebürgert wird (Miteinbürgerung), lässt lediglich Gebühren in Höhe von 51,00 Euro anfallen.

In Deutschland können Sie sich für den Einbürgerungstest an allen teilnehmenden Einrichtungen anmelden und dort auch ablegen. Diese Einrichtungen unterscheiden sich regional innerhalb Deutschlands. Wir haben alle Einrichtungen nach Bundesländern für Sie sortiert:


Tipp
:
Sie können sich Deutschlandweit für den Einbürgerungstest anmelden, beantworten allerdings die Fragen des Bundeslandes, indem Sie wohnhaft sind.

Wo man die Einbürgerung beantragen muss, richtet sich danach, wo man seinen Aufenthalt nimmt. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Welche das ist, können Sie bei der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei der Kreis- oder Stadtverwaltung erfragen. Einbürgerungsanträge aus dem Ausland, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder einem (General-)Konsulat, gestellt werden.

Die Gesetzesänderung, die die Chancenkarte einführt, tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Ab dann können Sie diese bei der zuständigen Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde beantragen.

Für Fachkräfte findet das Punktesystem keine Anwendung. Sie brauchen also überhaupt keine Mindestpunktzahl, um eine Chancenkarte zu erhalten. Fachkraft ist laut § 18 Abs. 3 AufenthG, wer eine Berufsausbildung oder ein Studium entweder in Deutschland abgeschlossen hat oder einen solchen Abschluss im Ausland erworben hat, sofern der ausländische Abschluss in Deutschland anerkannt ist oder als gleichwertig bzw. vergleichbar gilt.

Ja. Dafür haben wir unseren kostenlosen Punkterechner entwickelt. Damit können Sie das Punktesystem der Chancenkarte schnell und einfach verstehen. Wenn Sie mit unserem Rechner herausfinden möchten, ob Sie für eine Chancenkarte in Frage kommen, dann klicken Sie hier.

Wer eine Chancenkarte erhalten möchte, muss nachweisen können, dass sein Lebensunterhalt und unter Umständen auch der seiner engen Familie gesichert ist. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch ein sogenanntes Sperrkonto erfolgen, von dem Sie jeden Monat nur einen gewissen Betrag abheben dürfen. Im Jahr 2024 müssen Sie dort für jeden Monat 1.027 Euro, also für ein Jahr insgesamt 12.324 Euro hinterlegen. Auch eine Verpflichtungserklärung kann als Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhalts dienen.

Wenn Sie während Ihrer Arbeitssuche mit der Chancenkarte einem Nebenjob nachgehen wollen und dafür bereits einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, können Sie gegebenenfalls auch damit nachweisen, dass Sie über ein ausreichendes Einkommen verfügen.

Die Chancenkarte berechtigt zur Jobsuche in Deutschland. Doch wie lange ist die Chancenkarte gültig? Grundsätzlich kann eine Chancenkarte für bis zu ein Jahr erteilt werden. Wie lange Sie mit Ihrer Karte in Deutschland bleiben können, richtet sich aber ausschließlich nach dem Ablaufdatum Ihrer eigenen Chancenkarte. Wenn Ihre Jobsuche in Deutschland erfolgreich war, können Sie einen anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragen, um so längerfristig in Deutschland zu bleiben.

Um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu erhalten, müssen Sie sich für einen gewissen Mindestzeitraum, grundsätzlich fünf Jahre, in Deutschland aufgehalten haben. Die Zeit, während der Sie eine Chancenkarte zur Jobsuche besessen haben, zählt jedoch nicht zu diesem Zeitraum dazu. Das regelt § 20a Abs. 6 AufenthG. Anders sieht es allerdings bei der sogenannten Folge-Chancenkarte aus: Etwaige Aufenthaltszeiten mit dieser Aufenthaltserlaubnis können Sie sich für eine Niederlassungserlaubnis voll anrechnen lassen.

Eine unbefristeter Aufenthaltstitel wie die Niederlassung soll nur erteilt werden, wenn der betroffenen Person und dessen Familie ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Dies begründet sich darin, dass unbefristete Aufenthaltstitel nur erteilt werden sollen, wenn sämtliche Grundbedürfnisse gesichert sind. Hierzu gehört eben auch die Verfügbarkeit von ausreichendem Wohnraum.

Die entscheidende Frage, die sich hierbei stellt, ist, was genau unter „ausreichend“ in diesem Kontext zu verstehen ist. Zunächst ist festzustellen, dass hierbei nicht etwa eine bestimmte Wohnungsgröße erreicht werden muss. Die erforderliche Wohnungsgröße und -beschaffenheit ist gänzlich vom Einzelfall abhängig und richtet sich hauptsächlich nach der Größe Ihrer Familie.

Der Maßstab für die Bestimmung des ausreichenden Wohnraums ist in § 2 Abs. 4 AufenthG geregelt. Danach ist der Wohnraum dann nicht genügend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Bei der Berechnung werden Kinder unter zwei Jahren nicht berücksichtigt.

In der Regel ist der Wohnraum ausreichend, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen Nebenräume wie Küche, Bad, und WC in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Der Nachweis über den ausreichenden Wohnraum kann etwa durch einen Mietvertrag, Kaufvertrag oder durch eine Wohnraumbescheinigung des Vermieters erbracht werden.

Folgende Länder gehören zum Schengenraum:

  • Österreich
  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Island (außerhalb der EU)
  • Liechtenstein (außerhalb der EU)
  • Norwegen (außerhalb der EU)
  • Schweiz (außerhalb der EU)

Das Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Irland gehören NICHT zum Schengenraum dazu!

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