Um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu erhalten, müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie sich für einen gewissen Mindestzeitraum, grundsätzlich fünf Jahre, in Deutschland aufgehalten haben. Die Zeit, während der Sie sich mit einer Chancenkarte zur Jobsuche in Deutschland aufgehalten haben, zählt jedoch nicht zu diesem Zeitraum dazu. Das regelt § 20a Abs. 6 AufenthG. Anders sieht es allerdings bei der sogenannten Folge-Chancenkarte aus, die Sie erhalten, wenn Ihre Jobsuche mit der Such-Chancenkarte erfolgreich war und Sie nun arbeiten möchten. Etwaige Aufenthaltszeiten mit dieser Aufenthaltserlaubnis können Sie sich für eine Niederlassungserlaubnis voll anrechnen lassen.