Veröffentlicht: 28. März 2024
Aktualisiert: 23. April 2025

Doppelte Staatsbürgerschaft und schnellere Einbürgerung

Neues Gesetz ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten

Lange war es erwartet worden, nun steht endlich fest: Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist seit dem 27. Juni 2024 in Kraft. Nachdem der Bundestag und Bundesrat das Gesetz beschlossen haben, wurde es von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet und am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Drei Monate nach dieser Verkündung ist es in Kraft getreten – also am 27. Juni 2024. Wir erklären Ihnen, was genau sich durch das Gesetz geändert hat und was Sie beachten müssen, wenn Sie sich unter der neuen Rechtslage einbürgern lassen möchten.

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Schahroch Taleqani

Rechtsanwalt

Die Doppelte Staatsbürgerschaft für alle kommt

Die wohl wichtigste Änderung zuerst: Seit das neue Staatsangehörigkeitsgesetz am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, ist die mehrfache Staatsbürgerschaft bei Einbürgerungen der neue Standard. Bisher mussten Ausländer ihre alte Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgeben, wenn sie sich in Deutschland einbürgern lassen wollten. Der Hintergrund dafür war, dass der Gesetzgeber Mehrstaatigkeit und eventuelle Interessenkonflikte vermeiden wollte. Durch das neue Gesetz wird das Erfordernis der Aufgabe der aktuellen Staatsangehörigkeit nun aus § 10 StAG gestrichen. Nach deutschem Recht kann jeder, der sich ab dem 27. Juni 2024 einbürgern lassen möchte, seinen bisherigen Pass behalten und die doppelte Staatsbürgerschaft bzw. mehrfache Staatsbürgerschaft erlangen. 

Die einzige Voraussetzung für die doppelte Staatsangehörigkeit ist, dass auch das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftslandes die Möglichkeit einer mehrfachen Staatsbürgerschaft vorsieht. In vielen Ländern ist das der Fall, etwa in der Türkei, den USA, Kanada, Nigeria oder dem Vereinigten Königreich. Einige andere Länder, wie zum Beispiel Indien, China, oder Südkorea ordnen dagegen an, dass Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes verliehen bekommen, ihre heimische Staatsangehörigkeit automatisch verlieren. Für Menschen aus diesen Ländern ist die doppelte Staatsangehörigkeit nicht möglich. In welchen Ländern solche oder ähnliche Regeln gelten, finden Sie in unserer Übersicht über die Rechtslage weltweit. 

Keine Beibehaltungsgenehmigung mehr

Die Ermöglichung der mehrfachen Staatsbürgerschaft nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht bringt auch für deutsche Auswanderer Vorteile mit sich. Auch sie werden seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr vor die Wahl gestellt, ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben oder in einem langwierigen, umständlichen Verfahren die Beibehaltung ihres deutschen Passes zu beantragen, wenn sie sich im Ausland einbürgern lassen möchten. 

Einbürgerung wird früher möglich

Die zweite große Änderung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes betrifft die Frage, wie lange man schon in Deutschland leben muss, um die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen zu können. Bisher lag diese sogenannte Mindestaufenthaltsdauer nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG bei acht Jahren. Mit dem 27. Juni 2024, als das neue Gesetz in Kraft getreten ist, wurde sie auf nur noch fünf Jahre verkürzt.

Außerdem bleibt auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, diese Mindestaufenthaltsdauer um bis zu weitere zwei Jahre zu reduzieren, wenn man besondere Integrationsleistungen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen kann. So ist eine Einbürgerung dann bestenfalls schon nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. Diese sogenannte “Turboeinbürgerung” nach drei Jahren will die künftige Regierung unter Friedrich Merz allerdings laut Koalitionsvertrag abschaffen. Was genau das bedeutet, erklären wir Ihnen hier. 

Weitere wichtige Änderungen

Doch damit nicht genug – das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit bringt noch weitere Neuerungen. Auch beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Kinder von ausländischen Eltern, die in Deutschland geboren werden, gibt es eine Erleichterung. Bisher konnten diese Kinder nach § 4 Abs. 3 StAG erst dann die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Geburt erlangen, wenn eines ihrer Elternteile seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt. Auch diese Mindestdauer wurde im Juni 2024 von acht auf fünf Jahre reduziert.

An manchen Stellen macht das neue Gesetz die Voraussetzungen einer Einbürgerung allerdings auch strenger. Seit Inkrafttreten Ende Juni 2024 kann man sich bei der Feststellung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, nicht mehr darauf berufen, dass man Sozialleistungen ohne eigenes Verschulden beziehen musste – etwa aufgrund von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit. Auch wer den Bezug von Leistungen nicht zu verantworten hat, kann dann nur noch auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG hoffen. Allerdings gilt mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes automatisch die Vermutung, dass der Lebensunterhalt von Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, gesichert ist. Mehr zu den Änderungen bei der Feststellung des gesicherten Lebensunterhalts können Sie hier nachlesen.

Auch neu: Neben dem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes müssen sich Einbürgerungsbewerber künftig auch zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft bekennen. Außerdem können sich Personen, die in sog. Mehrehen leben, also mit mehr als einer anderen Person verheiratet sind, oder die durch ihr Verhalten die Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausdrücken, seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr einbürgern lassen.

Eine detaillierte Übersicht zu allen Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das neue Gesetz sowie weitere Informationen zur doppelten Staatsbürgerschaft und Einbürgerung schon nach fünf Jahren haben wir hier für sie zusammengestellt.

Doppelte Staatsbürgerschaft - Was Sie beachten müssen

Es hat sich also einiges im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht geändert – und vieles ist einfacher geworden für Menschen, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchten. Falls Sie darüber nachdenken, sich einbürgern zu lassen, empfehlen wir Ihnen unseren Einbürgerungs-Check. Damit können Sie überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen nach der neuen Rechtslage erfüllen.

Wenn Sie Ihren Antrag auf Einbürgerung schon vor einiger Zeit gestellt haben, können Sie unter Umständen trotzdem von der Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft profitieren. Unsere Anwälte sind gerne für Sie da und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die generelle Möglichkeit der mehrfachen Staatsbürgerschaft sowie die Verkürzung der Aufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre eine Einbürgerung in Deutschland deutlich attraktiver machen. Es wird erwartet, dass deshalb viele Menschen in den nächsten Monaten einen Antrag auf Einbürgerung stellen werden. Dadurch werden sich die sowieso schon regelmäßig sehr langen Bearbeitungszeiten der Behörden aller Voraussicht nach noch deutlich verlängern. Wir empfehlen Ihnen daher, sich Unterstützung von im Staatsangehörigkeitsrecht spezialisierten Anwälten zu holen. Die Experten von RT & Partner überprüfen, ob Sie alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, stellen sicher, dass Ihr Antrag vollständig ist und ermöglichen so die größtmöglichen Chancen auf Erfolg. Außerdem übernehmen wir vollständig und zügig für Sie die Kommunikation mit den Behörden.

FAQ zur doppelten Staatsbürgerschaft:

Gute Nachrichten für Ausländer, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchten: Seit dem Sommer 2024 besteht in Deutschland die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft. Wer sich hierzulande einbürgern lassen möchte, muss dafür seine bisherige Staatsangehörigkeit nun nicht mehr aufgeben – zumindest nach deutschem Recht. 

Allerdings muss auch das Recht des Herkunftslandes die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben. In den meisten Ländern der Welt ist das der Fall, jedoch nicht in allen. In manchen Staaten gelten Gesetze, nach denen er freiwillige Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zum automatischen Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit führt. Menschen aus diesen Staaten können zwar die deutsche Staatbürgerschaft durch eine Einbürgerung erwerben, sie können aber keine doppelte Staatsbürgerschaft erlangen. 

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir im Folgenden eine Liste aller Staaten der Welt angelegt. Zu jedem Staat haben wir recherchiert, welche Regelungen das nationale Staatsangehörigkeitsrecht zur doppelten Staatsbürgerschaft trifft. So ergibt sich auf einen Blick, mit welchen Ländern eine doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland im Jahr 2025 möglich ist. 

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir als in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte ausschließlich im deutschen Recht beraten können. Wir können daher keinerlei Gewähr für die Aktualität oder Richtigkeit der folgenden Angaben übernehmen. Außerdem existieren in vielen Ländern Ausnahmeregelungen für bestimmte Personen (zum Beispiel Minderjährige) oder für bestimmte Situationen (zum Beispiel eine Einbürgerung aufgrund einer Hochzeit mit einem Deutschen oder eine doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland). Mit einigen Ländern ist eine doppelte Staatsbürgerschaft darüber hinaus nur bei Einhaltung gewisser Pflichten möglich. Wir raten Ihnen daher, für umfassende Informationen immer auch einen Anwalt in Ihrem Herkunftsland hinzuzuziehen. 

Durchsuchen Sie die Liste nach einem Land.

Länder Status
Afghanistan (offiziell wird die doppelte Staatsbürgerschaft nach dem Law on Cititzenship nicht anerkannt; in der Praxis jedoch schon, nur bestimmte Ämter sind mit der doppelten Staatsbürgerschaft nicht vereinbar)
Albanien
Algerien
Angola
Antigua & Barbuda
Argentinien (erlaubt grds.die doppelte SBS; anders als mit anderen Staaten besteht auch kein besonderes Abkommen mit Deutschland; die Möglichkeit der doppelten SBS hängt somit ganz allein vom dt. Recht ab)
Armenien
Australien
Bangladesch (Antrag auf Dual Nationality Certificate notwendig)
Barbados
Belgien (erlaubt seit 2008, eine davor verlorene Staatsbürgerschaft kann durch Antrag wiedererlangt werden)
Belize
Benin
Bolivien
Bosnien & Herzegowina
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
Chad (weder rechtlich anerkannt noch verboten)
Chile
Costa Rica
Dänemark
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador (nur für gebürtige Staatsbürger)
Eswatini (nur für gebürtige Staatsbürger)
Fidschi
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia (nur für gebürtige Staatsbürger)
Ghana
Grenada
Griechenland
Guatemala
Guinea-Bissau
Haiti
Honduras (nur für gebürtige Staatsbürger)
Irak
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kanada
Kap Verde
Kenia
Kirgisistan
Kiribati (nur für Staatsbürger mit I-Kiribati Abstammung)
Kolumbien
Kosovo
Kroatien
Kuba
Lesotho
Lettland
Libanon
Liechtenstein
Luxemburg
Malawi (nur für gebürtige Staatsbürger)
Malediven
Mali
Malta
Marokko
Mauritius (nur für gebürtige Staatsbürger)
Mexiko (nur für gebürtige Staatsbürger oder in Deutschland geborene Kinder mexikanischer Eltern)
Mikronesien
Moldawien
Mongolei
Mosambik
Namibia (nur für gebürtige Staatsbürger)
Nauru
Neuseeland
Nicaragua (nur für gebürtige Staatsbürger)
Niger
Nigeria (nur für gebürtige Staatsbürger)
Nord Mazedonien
Norwegen
Osttimor (Timor-Leste)
Pakistan
Palästina
Palau
Panama (nur für gebürtige Staatsbürger)
Papua-Neuguinea
Peru
Philippinen (nur für gebürtige Staatsbürger)
Polen
Portugal
Republik Kongo
Ruanda
Rumänien
Russland
Salomonen
Samoa
São Tomé & Príncipe (nur für gebürtige Staatsbürger)
Schweden
Schweiz
Senegal (toleriert doppelte Staatsbürgerschaften in der Praxis, erkennt aber offiziell nur die senegalesische Staatsangehörigkeit an)
Serbien
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe (nur für gebürtige Staatsbürger)
Slowenien
Somalia
St. Kitts & Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Sudan
Südsudan
Syrien
Taiwan (nur für gebürtige Staatsbürger)
Thailand
Togo (nur für gebürtige Staatsbürger)
Tonga
Trinidad & Tobago (nur für Staatsbürger durch Geburt oder Abstammung)
Tschechien
Tunesien
Türkei
Tuvalu
Uganda
Ungarn
Uruguay
Vanuatu
Venezuela
Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
Vereinigtes Königreich (UK)
Vietnam
Zypern
Ägypten (Doppelte Staatsbürgerschaft ist nur mit Erlaubnis des Innenministeriums zulässig; in der Praxis hat das Fehlen der Erlaubnis allerdings oft keine Konsequenzen)
Andorra
Äquatorialguinea
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahamas
Bahrain
Bhutan
Botswana
Brunei
China
Demokratische Republik Kongo (COD)
Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire)
Eritrea
Estland (rechtlich nicht erlaubt, gebürtigen Esten wird ihre Staatsbürgerschaft aber in der Praxis nicht aberkannt)
Georgien (außer wenn die georgische Staatsangehörigkeit durch ein präsidiales Dekret verliehen wurde)
Guinea
Guyana
Indien
Indonesien
Iran (erkennt doppelte Staatsbürgerschaft nicht an, aber lässt iranische Staatsangehörigkeit nicht automatisch verfallen)
Japan
Kamerun
Kasachstan
Katar
Komoren (Verlust der gebürtigen Staatsbürgerschaft laut Verfassung verboten; jedoch Verlust der Staatsbürgerschaft bei freiwilligem Erwerb fremder Staatsbürgerschaft einfach gesetzlich geregelt)
Kuwait
Laos
Liberia
Libyen
Litauen
Madagaskar
Malaysia
Marshallinseln (nur mit Erlaubnis des Kabinetts)
Mauretanien
Monaco
Montenegro
Myanmar
Nepal
Niederlande
Nordkorea
Oman (außer mit Erlaubnis durch königliches Dekret des Sultans)
Österreich
Sambia
San Marino
Saudi-Arabien (außer mit Erlaubnis des Premierministers)
Singapur
Slowakei
Spanien
Sri Lanka (Antrag auf Beibehaltung notwendig)
Südafrika (außer mit einer Erlaubnis des Heimatministeriums)
Südkorea (Republik Korea)
Suriname
Tadschikistan
Tansania
Turkmenistan
Ukraine (Die ukrainische Staatsbürgerschaft kann bei Einbürgerung in Deutschland von Amts wegen entzogen werden, dies geschieht in der Praxis aber selten)
Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate (VAE)
Zentralafrikanische Republik

Schon jetzt dauert es in der Regel bis zu 12 Monaten, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Wenn das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 27. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts mehr dagegen. 

Das modernisierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage, nach der ein Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich ist. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 27. Juni 2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird.

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Vor dem 27. Juni wurde man mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hatte man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt.

Wenn Sie vor dem 27. Juni 2024 eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, sollten Sie nach diesem Tag ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.

Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Da das neue Gesetz am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, können Sie sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.

Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann seit dem 27. Juni 2024 nun jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.

Eine ausführliche Liste von Ländern, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.

Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Seit dem 27. Juni 2024, an dem das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten ist, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Für Kinder, die vor dem 27. Juni 2024 geboren wurden, liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren.

Nach der Rechtslage vor dem 27. Juni 2024 hat man grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern ließ. Dies konnte man nur durch eine Beibehaltungsgenehmigung verhindern. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 ist das nicht mehr so. Deutschland lässt Mehrstaatigkeit nun allgemein zu. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde Ende Januar 2024 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Es ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten, drei Monate nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Seit diesem Tag steht nach deutschem Recht jedem die Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft offen.

Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.

Streng genommen wird durch das kommende Gesetz zur Staatsangehörigkeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben. Wenn dieses Verbot aufgehoben ist, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft ist dann also ohne Weiteres möglich.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

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