Veröffentlicht: 30. Juni 2022
Aktualisiert: 4. November 2024

EU Blue Card

Die EU Blue Card – ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitnehmer

Seit dem 01. August 2012 haben Arbeitnehmer sowie Hochschulabsolventen die Möglichkeit, eine besondere Aufenthaltserlaubnis, die sogenannte Blaue Karte EU zu erwerben. Ziel dieser Aufenthaltserlaubnis ist die Förderung und Erleichterung einer dauerhaften Zuwanderung von hochqualifizierten Arbeitern außerhalb der EU nach Deutschland. Die rechtliche Grundlage, wer mit einer Blauen Karte in Deutschland leben und arbeiten kann, wird in § 18g des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Die Voraussetzungen für den Erwerb einer EU Blue Card

Um eine Blaue Karte EU zu erhalten und in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Eine wichtige Ausnahme gibt es dazu jedoch: Fachkräfte in der IT können sogar ohne Studienabschluss eine Blaue Karte EU erhalten. Sie müssen dafür aber in den vergangenen sieben Jahren mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung gesammelt haben und theoretische Kenntnisse auf dem Niveau von Hochschulabsolventen nachweisen können. Genaueres zu dieser Sonderregelung erklären wir Ihnen hier.

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Hochschulabschlüsse

Grundsätzlich können für die Beantragung der Blauen Karte EU sowohl deutsche als auch ausländische Studienabschlüsse ausreichend sein.

  1. Deutscher Hochschulabschluss
    Ein in Deutschland abgeschlossenes Hochschulstudium ist in aller Regel ausreichend.
  2. Ausländischer Hochschulabschluss
    Ein ausländischer Abschluss kann für die Beantragung ebenfalls ausreichend sein, sofern er entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
    Inwieweit ein ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt wird, kann in der Online-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) abgefragt werden.

Für den Fall, dass die Online-Datenbank keine ausreichenden Informationen beinhaltet, muss der Antragssteller bei der ZAB eine individuelle, gebührenpflichtige Bewertung des Abschlusses beantragen (sogenannte Vergleichbarkeit mit deutschem Hochschulabschluss).

Weitere Informationen zur Anerkennung und Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse erhalten Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. bei der Anerkennung des im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses kann es leider oft zu Problemen kommen, die den Prozess der Beantragung dieser Aufenthaltserlaubnis unter Umständen stark verzögern bzw. verhindern.

Eine abgeschlossene Ausbildung in einem bestimmten Beruf reicht grundsätzlich nicht zum Erwerb der Blauen Karte EU. Nur IT-Spezialisten können unter der oben bereits genannten Ausnahme auch dann eine Blue Card erhalten, wenn sie zusätzlich zu ihrer Ausbildung auch die nötige Berufserfahrung haben. Dennoch gelten auch Personen mit abgeschlossener Ausbildung in der Regel als Fachkräfte. Welche Aufenthaltserlaubnis für sie in Frage kommt, finden Sie hier.

Arbeitsvertrag oder konkretes Vertragsangebot

Die Blaue Karte EU kann nur beantragen, wer über einen inländischen Arbeitsvertrag verfügt oder wem ein konkretes Angebot eines solchen Vertrages vorliegt. In der Praxis lässt sich dieser Punkt entweder durch Vorlage Ihres Arbeitsvertrages oder, wenn lediglich ein konkretes Angebot eines Arbeitsplatzes vorliegt, durch eine Bestätigung des Unternehmens nachweisen. Wichtig ist dabei, dass die Beschäftigung im Inland stattfinden muss. Außerdem muss das Angebot eines Arbeitsvertrages eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsehen.

Qualifikationsangemessene Beschäftigung:
Zusammenhang zwischen Hochschulabschluss und Job für eine Blaue Karte EU

Für die Blaue Karte EU muss Ihre Ausbildung und der Job in einem Zusammenhang stehen. Ob die Arbeitsstelle für Ihre Qualifikation angemessen ist, hängt nicht von der Gehaltshöhe ab; das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU ist gesetzlich festgelegt.

Bei nicht reglementierten Berufen ist für die Erteilungen einer Blauen Karte EU eine Beschäftigung als der beruflichen Qualifikation angemessen anzusehen—unabhängig von der Fachrichtung Ihres Hochschulstudiums—wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die im Studium erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder indirekt genutzt werden. Beispielsweise:

  • Ein Arzt mit Hochschulabschluss der in einem nicht reglementierten Beruf in einem Pharmaunternehmen arbeitet.
  • Ein Absolvent eines chemischen Studiengangs übernimmt eine leitende Funktion in einem anderen naturwissenschaftlich-mathematischen oder kaufmännisch geprägten Beruf auf akademischem Niveau.
  • Ein Kulturwissenschaftler der im Veranstaltungsmanagement tätig ist.

Mindestgehaltsgrenze EU Blue Card

Um eine Blaue Karte EU zu erhalten muss das jährliche Bruttogehalt ihres Jobs im Jahr 2024 mindestens 45.300 Euro betragen. Weitere Informationen zu dieser Gehaltsgrenze erfahren Sie hier.

Für gewisse Berufe, die besonders dringend in Deutschland nachgefragt sind (Mangelberufe), gilt eine geringere Grenze von derzeit (2024) mindestens 41.041,80 Euro. Dieselbe Grenze gilt auch für Berufseinsteiger, die ihren Hochschulabschluss innerhalb der letzten drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erhalten haben. Damit soll ihnen der Einstieg in das Berufsleben erleichtert werden.

Früher musste die durch den Studienabschluss erlangte Qualifikation auch der angestrebten Beschäftigung entsprechen. Diese Kopplung der Beschäftigung an den Abschluss hat der Gesetzgeber nun aber abgeschafft, um der Flexibilität des modernen Arbeitslebens gerecht zu werden. Nun können Fachkräfte also in jedem Job arbeiten.

Aufzählung der Mangelberufe

  • Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Architekten
  • Designer
  • Ärzte (inkl. Zahnärzte und Tierärzte)
  • Physiotherapeuten
  • Ingenieure und Ingenieurswissenschaftler
  • Mathematiker
  • Naturwissenschaftler
  • Lehrer
  • Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner
  • Führungskräfte in der Produktion, im Bau und in der Logistik
  • Führungskräfte im Gesundheitswesen

Berufsausübung

Falls für eine Berufsausübung nach deutschen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis vorgeschrieben ist (bspw. Medizin, Ingenieurswesen), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der EU Blue Card vom Antragsteller nachgewiesen werden.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Neben all diesen speziellen Voraussetzungen müssen Sie auch einige allgemeine Erfordernisse nachweisen können, die grundsätzlich zur Erteilung von Aufenthaltstiteln immer erfüllt sein müssen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Sie Ihre Identität nachweisen können, etwa mit einem gültigen Reisepass oder gegebenenfalls mit anderen Dokumenten. Außerdem müssen Sie nachweisen können, dass Sie in Deutschland krankenversichert sind.

Zuständigkeiten

Die Blaue Karte EU kann innerhalb Deutschlands bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Je nachdem aus welchem Land Sie stammen, benötigen Sie ein Visum, um nach Deutschland einzureisen. Nach erfolgter Einreise können Sie die Blaue Karte EU bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Ein Visum zur Einreise ist für folgende Länder nicht erforderlich: USA, Japan, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-Irland, Kanada, Australien, Südkorea, Israel und Neuseeland. Bürger aus diesen Ländern können ohne Visum einreisen.

Wenn Sie außerhalb der EU leben und nicht aus den obigen Ländern stammen, benötigen Sie in der Regel ein Visum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Dieses wird Ihnen von der jeweilig zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt. Mit diesem Visum können Sie nach Deutschland einreisen und bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU beantragen. Wichtig ist hierbei, dass Sie die Blaue Karte EU vor dem Ablauf Ihres Visums beantragen müssen.

Auch Fachkräfte, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 12 Monaten eine Blaue Karte besitzen, können ohne Visum nach Deutschland einreisen, um hier eine Blaue Karte EU zu beantragen. In diesem Fall muss die Blaue Karte EU innerhalb eines Monats nach der Einreise nach Deutschland beantragt werden.

Personen, die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben, können ebenfalls eine Blaue Karte EU beantragen. Auch sie brauchen natürlich kein Visum, da sie sich ja schon in Deutschland befinden.

Vorteil des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Die Beantragung einer Blauen Karte EU kann im sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahren durchgeführt werden. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren sichert eine zügigere Terminvergabe bei der deutschen Auslandsvertretung, sodass Sie ihr Visum schneller erhalten, und umfasst, soweit das erforderlich ist, das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Abschlusses.

Vorteile der Blauen Karte EU

Die Blaue Karte EU eröffnet viele Möglichkeiten. Inhaber dieses Aufenthaltstitels haben einen sehr einfachen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, mit denselben Rechten und Pflichten wie deutsche Arbeitnehmer, und können in Deutschland ohne weitere Voraussetzungen leben. Während sie in Deutschland arbeiten, können sie in Ihrer Freizeit frei innerhalb der EU reisen.

Mit der Blauen Karte EU ist es möglich, bereits ab 21 Monaten Aufenthalt eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, die sogenannte Niederlassungserlaubnis, zu beantragen, sofern das Sprach-Level B1 in der deutschen Sprache nachgewiesen werden kann. Und selbst wenn Sie nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1) verfügen, können Sie trotzdem nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Neben der Arbeit können Sie auch Ihre enge Familie (Kinder, Ehegatte, Eltern sowohl von Ihnen als auch von Ihrem Ehegatten) im Rahmen einer Familienzusammenführung zu sich holen.

Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit muss eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, welche grundsätzlich aus der sog. Vorrangprüfung (Prüfung, ob für den Job deutsche oder diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme gleichgestellte Arbeitnehmer – bspw. aus EU-Mitgliedsstaaten – zur Verfügung stehen) und der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen besteht.

Liegt das Jahresbruttoeinkommen bei mindestens 45.300 Euro, also der allgemeinen Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU, bedarf es jedoch keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass nur Beschäftigte in Mangelberufen oder Berufseinsteiger auf die Zustimmung der Agentur angewiesen sind.

Welche Dokumente werden für die Beantragung benötigt?

  • Kopie des Reisepasses
  • Biometrisches Passbild
  • Kopie Ihres Hochschulabschlusses im Original
  • Kopie der englischen Übersetzung Ihres Hochschulabschlusses
  • Lebenslauf
  • Absichtserklärung oder Arbeitsvertrag von einem Unternehmen in Deutschland (inkl. detaillierter Stellenbeschreibung)

Falls zutreffend benötigen Sie außerdem:

  • Kopie des Reisepasses Ihres Ehegatten
  • Biometrisches Passbild Ihres Ehegatten
  • Kopie der Eheurkunde
  • Übersetzte Version der Eheurkunde
  • Kopie des Reisepasses Ihres Kindes
  • Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes

Regionale Unterschiede bei der Beantragung der EU Blue Card

Die formalen Voraussetzungen der Antragsstellung einer Blauen Karte EU variieren in der Praxis, je nachdem an welchem Ort in Deutschland die Blaue Karte EU beantragt wird. Die rechtlichen Voraussetzungen sind dabei die gleichen, aber die Formulare, die benötigten Unterlagen und die Art der Einreichung des Antrages können abweichen.

In unserer Übersicht finden Sie die praktischen Voraussetzungen für die Städte Berlin, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Köln, Leipzig, München, und Stuttgart mit weiteren Hinweisen.

Zu einer Beantragung im Ausland und zu den länderspezifischen praktischen Voraussetzungen finden Sie hier alle Informationen für das Vereinigte Königreich, SüdafrikaIndien und China.

Die Blaue Karte EU nach dem Brexit

Für britische Fachkräfte besteht nach dem 01. Januar 2021 ebenfalls die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU für Deutschland zu beantragen. Erfahren Sie hier mehr über die Möglichkeiten und das Potential der Blauen Karte EU für britische Staatsangehörige.

Frequently Asked Questions zur Blauen Karte EU (FAQ)

Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.

Sie können Deutschland für bis zu 12 Monate verlassen, ohne dass Sie Ihre Blaue Karte EU verlieren. Der Zeitraum von 12 Monaten gilt auch für Ihre Familienmitglieder.

Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2024 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 45.300 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2024 bei 41.041,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.

1. Verlängerte Auslandsaufenthaltsdauer für Inhaber der Blauen Karte EU:

    • Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, wenn sich der Inhaber länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.
    • Für Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familienangehörige gilt jedoch eine verlängerte Frist von bis zu zwölf Monaten (§ 51 Absatz 10 AufenthG). Das bedeutet, sie können sich bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.

2. Anwendung auf Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 2 AufenthG:

    • Die Zwölf-Monats-Frist gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß 18c Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
    • Deshalb ist es wichtig, dass bei der Ausstellung der Niederlassungserlaubnis die korrekte Rechtsgrundlage im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen wird.

3. Grundsätze bei Auslandsaufenthalten:

    • Da § 51 Absatz 10 AufenthG nur die Frist verlängert, gelten die bisherigen Regeln aus § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe von 12 statt 6 Monaten.
    • Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2012, BVerwG 1 C 15/11) sind Auslandsaufenthalte unschädlich, wenn sie zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland bewirken.
    • Wichtig ist, dass es sich um eine ununterbrochene Abwesenheit Mehrere kürzere Auslandsaufenthalte werden nicht addiert und führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, solange die 12-Monats-Frist nicht überschritten wird.

4. Missbrauch durch wiederholte kurze Einreisen:

    • Wenn jedoch mehrere Auslandsreisen erfolgen und die Gründe für die Abwesenheit nicht nur vorübergehend sind, kann nach 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG das Aufenthaltsrecht erlöschen.
    • Eine Praxis, bei der man kurz vor Ablauf der 12 Monate nur kurz nach Deutschland einreist, um den Aufenthaltstitel zu erhalten, verhindert das Erlöschen des Titels nicht.

5. Verlängerung auf 24 Monate für bestimmte Personen:

    • Für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die vorher eine Blaue Karte EU hatten, und deren Familienangehörige verlängert sich die Frist auf 24 Monate (§ 51 Absatz 9 Nummer 3 AufenthG).

Zusammengefasst:

  • Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen können sich bis zu 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.
  • Mehrere kurze Auslandsaufenthalte werden nicht zusammengerechnet und führen nicht zum Verlust des Titels, sofern die Reisen vorübergehend sind und der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
  • Missbrauch durch regelmäßige kurze Einreisen, um die Frist zu umgehen, ist nicht zulässig und kann zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen.
  • Für bestimmte Personen mit einem Daueraufenthalt-EU verlängert sich die Frist auf 24 Monate.

Wichtig:

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Inhaber der Blauen Karte EU und vergleichbarer Titel ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ihn nicht dauerhaft ins Ausland verlegen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Jede Situation ist einzigartig, sodass wir Ihnen gerne bei einer rechtlichen individuellen Einschätzung behilflich sind.

Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Ein Arbeitsplatzwechsel ist für einen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich möglich. Im ersten Jahr Ihrer Beschäftigung müssen Sie allerdings jeden Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde melden. Die hat dann die Möglichkeit, den Wechsel auszusetzen und innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob er zulässig ist. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen oder reagiert sie gar nicht auf Ihre Meldung, so gilt der Wechsel automatisch als zulässig. Nach Ablauf eines Jahres können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Ihren Arbeitsplatz wechseln. Die grundsätzlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel das Mindestgehalt müssen aber weiterhin vorliegen.

Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und Bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.

Nein, im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln sind für den Erhalt der Blauen Karte EU keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller als auch für seine Familie.

Wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorweisen können, besteht bei einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Allerdings sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ohne Sprachkenntnisse verlängert sich die Wartezeit für die Möglichkeit der Beantragung einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis auf 27 Monate.

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines sogenannten privilegierten Landes einreisen, benötigen Sie kein Visum zur Einreise, um eine Blaue Karte EU in Deutschland zu beantragen. Zu diesen privilegierten Staaten, die kein Einreisevisum benötigen, zählen: Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Staatsbürger von anderen Ländern benötigen in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, welches von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird.

Wenn das Jobangebot, das Ihnen vorliegt, nur die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe und Berufseinsteiger erfüllt, dann müssen Sie für ihre EU Blue Card zunächst eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Keine Zustimmung brauchen alle Beschäftigten, deren Gehalt auch über der allgemeinen (höheren) Gehaltsgrenze liegt, selbst wenn sie in einem Mangelberuf tätig oder Berufseinsteiger sind. Hier finden Sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte für das Jahr 2024.

Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen. 

Die Blaue Karte EU ist grundsätzlich an den Arbeitsvertrag gekoppelt. Bei jeglichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses muss die Ausländerbehörde daher unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Sie kann dann den angestrebten Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen, um ihn genau zu prüfen. Stellt die Ausländerbehörde fest, dass der Wechsel zulässig ist, oder kommt sie innerhalb der 30 Tage zu keinem abschließenden Ergebnis, kann der Wechsel wie gewünscht erfolgen.

Diese Regelung findet allerdings nur auf Arbeitsplatzwechsel Anwendung, die innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Blauen Karte EU erfolgen. Wenn ein Wechsel nach Ablauf des ersten Jahres stattfinden soll, kann die Ausländerbehörde ihn nicht mehr ablehnen. Er ist automatisch gültig. Allerdings sollte auch die neue Arbeitsstelle die Erteilungsvoraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Auch für Arbeitgeber birgt eine Kündigung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses einige Pflichten gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

So sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der ursprünglich Aufenthaltszweck, so dass die Blaue Karte EU nachträglich befristet werden kann.  Es besteht jedoch nach Absprache mit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche verlängert wird.

Aus einer arbeitsrechtlichen Sicht kann es sein, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung einfordern können. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Abfindung nach einer Kündigung.

Ja, die (Kern-)Familie kann Sie begleiten. Ehegatten, Kinder und seit neuestem auch Eltern und gegebenenfalls sogar Schwiegereltern (also die Eltern ihres Ehepartners) können im Rahmen des sogenannten Familiennachzugs mit Ihnen zeitgleich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen und erhalten. Der Familiennachzug kann ebenfalls bereits im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragt werden, was den Vorteil hat, dass die Bearbeitungsdauer des Antrags für Sie und Ihre Familie identisch ist. Sie können gemeinsam nach Deutschland einreisen. Den Familienmitgliedern eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist es sofort gestattet, uneingeschränkt zu arbeiten oder selbständig tätig zu sein.