Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist mit umfangreichen Vorteilen verbunden. Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz kann sie vor allem durch die Geburt, durch Erklärung, durch das sogenannte Vertriebenenverfahren oder durch die Einbürgerung erlangt werden. Die Einbürgerung steht dabei oft am Ende eines langen Integrationsprozesses und bildet gleichzeitig erst den Anfang eines neuen Lebensabschnittes in der neuen Heimat Deutschland. Welche Voraussetzungen Sie für eine Einbürgerung erfüllen müssen, in welchen Fällen Sie auch ohne den Nachweis aller Voraussetzungen eingebürgert werden können, und was sonst noch wichtig ist, erklären Ihnen die Anwälte unserer Kanzlei in diesem Artikel. Außerdem zeigen sie auf, wann es sinnvoll sein kann, einen Anwalt zu beauftragen.

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung

Ein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung in Deutschland besteht, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  1. Sie sind handlungsfähig, 
  2. Sie haben seit 5 Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, 
  3. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit und Identität sind geklärt,  
  4. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, 
  5. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis,  
  6. Der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen ist gesichert,  
  7. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt,  
  8. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse,  
  9. Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. 

Handlungsfähigkeit

Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht sind Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres handlungsfähig, das heißt dass Sie erst mit 16 Jahren in der Lage sind, selbstständig einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Antrag stellen dürfen, vielmehr handeln die gesetzlichen Vertreter (bspw. die Eltern) für den minderjährigen Einbürgerungsbewerber.  

Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt

Diese Voraussetzung erfüllen Sie, wenn Sie dauerhaft und rechtmäßig, zum Beispiel mit einem Aufenthaltstitel, in Deutschland leben.

Ihr Aufenthalt muss grundsätzlich ununterbrochen seit fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Sie die Möglichkeit einer Verkürzung des erforderlichen Zeitraums von fünf Jahren auf bis zu drei Jahre. In welchen Fällen eine solche Verkürzung möglich ist, finden Sie im Kasten „Verkürzung der Frist“.

In einigen Ausnahmefällen, etwa wenn Sie oder Ihre Vorfahren die deutsche Staatsbürgerschaft in der NS-Zeit verloren haben, können Sie die deutsche Staatsbürgerschaft unter Umständen auch aus dem Ausland erlangen. Auf dieser Seite finden sie alle Informationen zur Einbürgerung aus dem Ausland.

Verkürzung der Frist

Das sind die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach drei Jahren:

  • Besondere Integrationsleistungen (z.B. gute Leistungen in Beruf, Ausbildung oder Schule in Deutschland) oder bürgerschaftliches Engagement (z.B. Ehrenamt),
  • Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 und
  • gesicherter Lebensunterhalt.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann die Mindestaufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Identitätsprüfung

Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung ist, dass Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sind und feststehen. Gerade bei der Identitätsfeststellung tauchen immer wieder Probleme auf, insbesondere, wenn in Ihrem Heimatstaat eine staatliche Struktur fehlt und eine verlässliche Auskunft im Einzelfall unmöglich ist. 

Die Prüfung der Identität und der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgt in drei Stufen. Den einfachsten Fall bildet die erste Stufe, wonach Sie der Prüfung Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild nachkommen.

Soweit Sie solche Dokumente nicht besitzen und deren Beschaffung für Sie nicht möglich und Ihnen unzumutbar ist, kann Ihre Identität durch andere geeignete amtliche Nachweise festgestellt werden; etwa Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde etc. (zweite Stufe). Liegen Ihnen auch solche Unterlagen nicht vor und ist Ihnen die Beschaffung nicht möglich und unzumutbar, so kann auf etwaige nichtamtliche Dokumente und möglicherweise Zeugenaussagen zurückgegriffen werden (dritte Stufe).

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung / Loyalitätserklärung

Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens müssen Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des deutschen Grundgesetzes bekennen und darüber hinaus eine Erklärung abgeben, keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen zu verfolgen, zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben. Außerdem müssen Sie ein Bekenntnis zu Deutschlands besonderer historischer Verantwortung für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und zum friedlichen Zusammenleben der Völker abgeben.

Das Bekenntnis und die Erklärung müssen bereits erfolgen, wenn Sie Ihren Antrag auf Einbürgerung stellen, spätestens jedoch vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind, also noch keine 16 Jahre alt, entfallen das Bekenntnis und die Erklärung.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) bzw. besondere Aufenthaltserlaubnisse

Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sein, die einen dauerhaften oder zumindest einen solchen Aufenthalt sicherstellt, der nicht nur einer vorübergehenden Zweckbestimmung dient. 

Welche befristeten Aufenthaltstitel in diese Kategorie fallen und Ihnen eine Einbürgerung ermöglichen, haben wir im Kasten rechts für Sie aufgelistet.

Besondere Aufenthaltserlaubnisse

Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

Sie müssen in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und diejenigen Ihrer Familienangehörigen, gegenüber denen Sie unterhaltspflichtig sind, ohne Inanspruchnahme von gewissen staatlichen Leistungen zu finanzieren. Es kommt dabei – anders als etwa bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels – allein darauf an, ob Sie die Hilfen auch tatsächlich beziehen, und nicht, ob Sie theoretisch ein Recht darauf hätten.

Die staatlichen Leistungen, die Sie grundsätzlich nicht beziehen dürfen, sind all jene aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und aus dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Leistungen nach dem SGB II beinhalten unter anderem das Arbeitslosengeld II, während die Leistungen nach dem SGB XII etwa Sozialhilfe oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind. Unschädlich für die Einbürgerung sind dagegen Leistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld oder BAföG.

Wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, gilt Ihr Lebensunterhalt automatisch als gesichert. Dasselbe gilt, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner ein Kind großziehen, und Ihr Ehepartner innerhalb der letzten zwei Jahre 20 Monate gearbeitet hat. Ein Bezug von staatlichen Hilfen wäre in diesen Fällen unproblematisch. Dieselbe Ausnahme gilt auch für Menschen, die als Teil der Vertragsarbeiter- oder Gastarbeitergeneration nach Deutschland gekommen sind, sofern sie nicht selbst daran schuld sind, dass sie auf staatliche Leistungen angewiesen sind.

Insgesamt ist das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts zukunftsgerichtet. Die Behörde stellt also anhand Ihrer jetzigen Situation und Vorgeschichte eine Prognose an, ob zu erwarten ist, dass Sie in Zukunft auf Sozialleistungen angewiesen sein werden. Aus diesem Grund müssen Sie auch nachweisen können, dass Sie ausreichend für Ihr Alter vorgesorgt – sprich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt – haben.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Nach der alten Rechtslage musste man in der Regel seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, um in Deutschland eingebürgert zu werden. Das ist nun aber nicht mehr so: Seit dem 27. Juni 2024 ist ein neues Einbürgerungsgesetz in Kraft, das Mehrstaatlichkeit generell zulässt. Das bedeutet, dass die doppelte Staatsbürgerschaft der neue Standard ist – auch wenn Sie Ihren Antrag auf Einbürgerung schon gestellt haben, bevor das neue Gesetz in Kraft getreten ist.

Wenn Sie eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten wollen, muss dies allerdings auch nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftslandes möglich sein. Einige Länder schreiben vor, dass ihre Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in ein anderes Land automatisch verloren geht. Wenn Sie aus einem dieser Länder kommen, können Sie leider keine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten. Welche Länder dies sind, haben wir in unserem FAQ aufgelistet.

Schon jetzt regelt das Gesetz in § 12 StAG einige Ausnahmen von diesem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit, nach denen es möglich ist, die bisherige Staatsbürgerschaft zu behalten. Solche in der Praxis immer wieder vorkommenden Ausnahmen liegen etwa dann vor, wenn das Recht Ihres Heimatstaates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (rechtliche Unmöglichkeit), wenn Ihr Heimatstaat die Entlassung in aller Regel verweigert (tatsächliche Unmöglichkeit), wenn die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit für Sie unzumutbar ist, oder wenn Sie im Besitz eines Reiseausweises für Geflüchtete im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind.

Einige Länder lassen Bürger ihre Staatsangehörigkeit erst dann aufgeben, wenn sie im Besitz einer neuen sind. Damit soll Staatenlosigkeit vermieden werden. Da Deutschland allerdings nur Menschen einbürgert, die ihre bisherige Staatsbürgerschaft schon aufgegeben haben, könnten Bürger dieser Staaten in der Theorie nie eingebürgert werden. Um das zu verhindern, werden in diesen Fällen Einbürgerungen mit einer Auflage versehen. Die Auflage schreibt den Antragstellern vor, dass sie ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, sobald es ihnen möglich ist. Eine solche Auflage kann unter Androhung von Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Straffreiheit

Im Rahmen der Einbürgerung wird geprüft, ob gegen Sie wegen einer Straftat eine Strafe verhängt wurde. Sie müssen daher im Rahmen des Verfahrens wahrheitsgemäß auf die Frage antworten, ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.  

Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Unberücksichtigt können auch Verurteilungen bleiben, die bereits getilgt sind. 

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Straffreiheit bei der Einbürgerung.

Generell ist es zu empfehlen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie über relevante Vorstrafen verfügen. Denn wer hier falsche Angaben macht, kann sich unter Umständen nach § 42 StAG strafbar machen! Denken Sie auch daran, dass es gerade auch im Ausländerrecht viele Strafvorschriften gibt, etwa in § 95 AufenthG. Unsere Anwälte beantworten gerne alle Ihre Fragen und stellen sicher, dass Sie keine unnötigen Risiken eingehen.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Sie verfügen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wenn Sie mindestens die Sprachprüfung der Stufe B1 und den sog. „Einbürgerungstest“ erfolgreich bestanden haben.  

Wer als Teil der Vertrags- oder Gastarbeitergeneration nach Deutschland gekommen ist, muss keinen Sprachtest nachweisen. Für diese Menschen reicht es aus, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können.

Miteinbürgerung

Es besteht für Sie zudem die Möglichkeit, Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder unter erleichterten Voraussetzungen gemeinsam mit Ihnen einzubürgern.

Dabei muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in Deutschland geschlossen worden sein. Vielmehr reicht es aus, wenn eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe im Land der Eheschließung wirksam eingetragen und staatlich anerkannt ist und sie auch sonst im Wesentlichen einer deutschen Ehe entspricht.

Die Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern bringt viele Vorteile mit sich: Zunächst wird anders als bei einer normalen Einbürgerung kein achtjähriger gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt. Es reicht vielmehr aus, wenn Ihr einzubürgernder Ehe- oder eingetragener Lebenspartner seit mindestens vier Jahren in Deutschland lebt und seit mindestens zwei Jahren mit Ihnen verheiratet ist. Für Ihre Kinder gilt Folgendes: Wenn sie noch keine sechs Jahre alt sind, müssen sie ihr halbes Leben, und wenn sie älter als sechs Jahre sind, mehr als drei Jahre in Deutschland verbracht haben.

Darüber hinaus betragen die (Verwaltungs-)Gebühren für die Einbürgerung Ihrer minderjährigen Kinder derzeit nur EUR 51,-. Minderjährige, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, müssen dagegen EUR 255,- bezahlen.

Die Miteinbürgerung kann also eine gute Möglichkeit für Ihre enge Familie bieten, unter erleichterten Bedingungen gleichzeitig mit Ihnen eingebürgert zu werden.

Ermessenseinbürgerung

Falls Sie nicht alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen, es aber eine besondere Härte darstellen würde, Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft zu versagen, könnte für Sie eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht kommen. Diese kann Einbürgerungswilligen gewährt werden, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung besteht. Sofern Sie in Ihrem Einbürgerungsantrag nicht ausdrücklich angeben, nach welcher Rechtsgrundlage Sie eingebürgert werden möchten, sind die Behörden verpflichtet, auch eine Ermessenseinbürgerung zu prüfen.

Regionale Unterschiede im Einbürgerungsverfahren

Die formalen Voraussetzungen für den Einbürgerungsantrag können je nach Standort in Deutschland variieren. Während die rechtlichen Anforderungen einheitlich sind, können die erforderlichen Formulare, Unterlagen und Antragsverfahren unterschiedlich sein.

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Hinweise zur Einbürgerung für die Städte Berlin und München.

Hier finden Sie außerdem spezielle Informationen zum Erhalt der doppelten Staatsbürgerschaft für Menschen aus der Türkei, den USA und Kanada.

Vorteile einer Einbürgerung

Die Einbürgerung ist der am häufigsten gewählte Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft für Menschen, die schon in der Bundesrepublik leben – und das zurecht. Denn eine Einbürgerung bringt viele Vorteile mit sich. Wenn Sie eingebürgert worden sind, sind Sie nämlich ganz offiziell deutscher Staatsbürger. Als solcher können Sie ganz einfach einen deutschen Pass erhalten, mit dem Sie Freizügigkeit in Europa genießen und darüber hinaus weltweit in viele Länder visumfrei einreisen können. Nicht nur der gesamte europäische Arbeitsmarkt steht deutschen Staatsangehörigen offen, sondern auch der Zugang zum Beamtenstatus. Außerdem ist jedem Staatsbürger ein lebenslanges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik sicher, das nicht immer wieder verlängert werden muss. Darüber hinaus sind Staatsangehörige vor einer Ausweisung in andere Länder geschützt und genießen auch auf Auslandsreisen den kompletten Schutz des deutschen Staates.

Zu guter Letzt ist eine Einbürgerung vorteilhaft, da sie Ihnen die Möglichkeit bietet, bestimmte enge Familienmitglieder im Wege einer Miteinbürgerung mit Ihnen gemeinsam einbürgern zu lassen. So können Sie unter Umständen einen Teil der Bearbeitungsgebühr sparen.

Frequently Asked Questions zur Einbürgerung (FAQ)

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Für eine Einbürgerungsurkunde für Erwachsende ist eine Gebühr von 255,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt zwischen 25,00 und 255,00 Euro. Eine Einbürgerungsurkunde für ein minderjähriges Kind (also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), das mit jemand anderem zusammen eingebürgert wird (Miteinbürgerung), lässt lediglich Gebühren in Höhe von 51,00 Euro anfallen.

Grundsätzlich darf man nicht vorbestraft sein, wenn man sich einbürgern lassen möchte. Allerdings sind nicht alle Vorstrafen auch wirklich relevant. Außer Betracht bleiben etwa Verurteilungen oder Strafbefehle zu nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden. Dasselbe gilt für Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Genaueres zur Straffreiheit bei der Einbürgerung finden Sie hier.

In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Freizügigkeit in Europa, die Möglichkeit der visumfreien Einreise in viele weitere Länder mit einem der “stärksten” Pässe weltweit und der Schutz durch die Institutionen des deutschen Staates auch auf Auslandsreisen sind nur einige der vielen Vorteile einer deutschen Staatsbürgerschaft. Außerdem genießen deutsche Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt aller EU-Staaten inklusive der Möglichkeit einer Verbeamtung sowie ein lebenslanges Aufenthaltsrecht im Bundes- und Unionsgebiet, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht verfällt.

Die Abkürzung BVA steht für Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt kümmert sich zentral um Verwaltungsaufgaben, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Da für Einbürgerungen grundsätzlich die einzelnen Bundesländer zuständig sind, bearbeitet das Bundesverwaltungsamt nur Einbürgerungsanträge, die aus dem Ausland heraus gestellt werden. Außerdem fallen Anträge auf Beibehaltung oder Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit in das Zuständigkeitsgebiet des Bundesverwaltungsamts, ebenso wie Anträge auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Erklärungserwerb.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Wo man die Einbürgerung beantragen muss, richtet sich danach, wo man seinen Aufenthalt nimmt. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Welche das ist, können Sie bei der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei der Kreis- oder Stadtverwaltung erfragen. Einbürgerungsanträge aus dem Ausland, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder einem (General-)Konsulat, gestellt werden.

Folgende Länder gehören zum Schengenraum:

  • Österreich
  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Island (außerhalb der EU)
  • Liechtenstein (außerhalb der EU)
  • Norwegen (außerhalb der EU)
  • Schweiz (außerhalb der EU)

Das Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Irland gehören NICHT zum Schengenraum dazu!

Die allgemeine Aufenthaltsdauer, die für eine Einbürgerung grundsätzlich erfüllt sein muss, liegt bei fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen, etwa in Beruf, Schule oder Ehrenamt, kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verkürzt werden. Bestenfalls ist also eine Einbürgerung schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich.

Wegen der vielen Unterlagen brauchen die Behörden oft sehr lange zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten bis zu weit über einem Jahr sind die Regel. Da am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass sich die Wartezeiten nochmal erheblich verlängern, weil viele neue Anträge gestellt werden. Um Ihnen schneller zu Ihrem Recht zu verhelfen, kann eine Untätigkeitsklage empfehlenswert sein. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte dazu. Fragen Sie uns einfach.

Deutschland unterhält in so gut wie jedem Staat der Welt Botschaften oder Konsulate. Oft gibt es nur eine Botschaft pro Staat – diese ist dann für alle Menschen aus diesem Staat zuständig. Gerade in großen Ländern gibt es allerdings oft mehrere Konsulate, die jeweils für eine Region zuständig sind. Die genaue Zuständigkeitsverteilung wird dann auf der Website der Botschaft erklärt. Eine Karte aller deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Seit Inkraftteten des neuen Einbürgerungsgesetzes am 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungswillige ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Nach der neuen Rechtslage kann jeder eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten – vorausgesetzt, auch das Herkunftsland erlaubt dies. Welche Länder eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlauben finden Sie hier aufgelistet.

Grundsätzlich werden für eine Einbürgerung Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher vorausgesetzt. Wenn Sie ein höheres Sprachniveau nachweisen können, können Sie sich unter Umständen schon früher einbürgern lassen. Theoretisch ist eine Einbürgerung auch mit einem niedrigeren Sprachniveau als B1 möglich. Dies setzt allerdings trotzdem eine gewisse Sprachkenntnis voraus, da Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährt sein muss. Außerdem muss dafür ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple Choice-Fragen, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen, um zu bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt eine Stunde und die Teilnahme kostet 25 Euro. Zur Vorbereitung können Sie den Test online simulieren oder sich den gesamten Katalog aller möglichen Fragen ansehen. Wo genau Sie sich für den Test anmelden können und diesen schließlich ablegen, ist regional unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

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