Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Der Erwerb der deutschen Staatsagehörigkeit ist mit umfangreichen Vorteilen verbunden, insbesondere genießen deutsche Staatsangehörige Freizügigkeit in Europa und können darüber hinaus weltweit in viele Länder visumfrei einreisen. Nicht nur der gesamte europäische Arbeitsmarkt steht deutschen Staatsangehörigen zur Verfügung, sondern auch der Zugang zum Beamtenstatus 

Nach dem deutschen Staatsagehörigkeitsgesetz kann die Staatsangehörigkeit vor allem durch die Geburt, durch Erklärung, durch das sogenannte Vertriebenenverfahren oder durch die Einbürgerung erlangt werden.  

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung

Ein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung in Deutschland besteht, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  1. Sie sind handlungsfähig, 
  2. Sie haben seit 8 Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, 
  3. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit und Identität sind geklärt,  
  4. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, 
  5. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis,  
  6. Der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen ist gesichert,  
  7. Grundsätzlich würden Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren, 
  8. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt,  
  9. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse,  
  10. Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. 

Handlungsfähigkeit

Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht sind Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres handlungsfähig, d.h. dass Sie erst mit 16 Jahren in der Lage sind, selbstständig einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Antrag stellen dürfen, vielmehr handeln die gesetzlichen Vertreter (bspw. die Eltern) für den minderjährigen Einbürgerungsbewerber.  

Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt

Diese Voraussetzung erfüllen Sie, wenn Sie dauerhaft und rechtmäßig, zum Beispiel mit einem Aufenthaltstitel, in Deutschland leben.  

Ihr Aufenthalt muss grundsätzlich ununterbrochen seit 8 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Sie die Möglichkeit einer Verkürzung des erforderlichen Zeitraums von 8 Jahren. 

Verkürzung der Frist

7 Jahre: “Zertifikat Integrationskurs”

  • Erfolgreiche Teilnahme in einem Integrationskurs (d.h. Sprachtest Niveau B1) sowie einen Orientierungskurs “Leben in Deutschland”

6 Jahre: “Besondere Integrationsleistungen”

  • Mindestens Sprachkenntnis Niveau B2,
  • besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder
  • bürgerschaftliches Engagement, d.h. nachhaltige ehrenamtliche Aktivitäten.

Identitätsprüfung

Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung ist, dass Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sind und feststehen. Gerade bei der Identitätsfeststellung tauchen immer wieder Probleme auf insbesondere, wenn in Ihrem Heimatstaat eine staatliche Struktur fehlt und eine verlässliche Auskunft im Einzelfall unmöglich ist. 

Die Prüfung der Identität und der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgt in drei Stufen. Den einfachsten Fall bildet die erste Stufe, wonach Sie der Prüfung Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild nachkommen.

Soweit Sie solche Dokumente nicht besitzen und Ihre Beschaffung für Sie nicht möglich und Ihnen unzumutbar ist, kann Ihre Identität durch andere geeignete amtliche Nachweise festgestellt werden; etwa Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde etc. (zweite Stufe). Liegen Ihnen auch solche Unterlagen nicht vor und ist Ihnen die Beschaffung nicht möglich und zumutbar, so kann auf etwaige nichtamtliche Dokumente und möglicherweise Zeugenaussagen zurückgegriffen werden (dritte Stufe). 

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung / Loyalitätserklärung

Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens müssen Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und darüber hinaus eine Erklärung abgeben, keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen zu verfolgen, zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben. 

Das Bekenntnis und die Erklärung müssen bereits bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens jedoch vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgen. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind, entfällt das Bekenntnis und die Erklärung. 

Unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. besondere Aufenthaltserlaubnisse

Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sein, die einen dauerhaften oder zumindest einen solchen Aufenthalt sicherstellt, der nicht nur einer vorübergehenden Zweckbestimmung dient.  

Besondere Aufenthaltserlaubnisse

Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

Sie müssen in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltspflichtigen Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) und nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zu sichern. Die Leistungen nach dem SGB II beinhalten unter anderem das Arbeitslosengeld II, während die Leistungen nach dem SGB XII Sozialhilfe oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum Gegenstand haben.  

Unschädlich für die Einbürgerung sind daher öffentliche Leistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld oder BAföG. 

Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit, müssen Sie grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Unter bestimmten im Gesetzt verankerten Voraussetzungen können Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Solche, in der Praxis immer wieder vorkommenden Ausnahmen sind anzunehmen, wenn das Recht Ihres Heimatstaates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (rechtliche Unmöglichkeit), wenn Ihr Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert (tatsächliche Unmöglichkeit) oder wenn die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit für Sie unzumutbar ist.   

Hinnahme doppelter Staatsbürgerschaft

  • Rechtliche Unmöglichkeit:
    Staaten, die in keinem Fall ein Ausscheiden ermöglichen: Argentinien, Bolivien, Malediven.

    Staaten, die beim Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt, kein Ausscheiden ermöglichen: Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama und Uruguay.

    Staaten, die in gewissen Konstellationen ein Ausscheiden nicht vorsehen: Dominikanische Republik, Brasilien.

  • Tatsächliche Unmöglichkeit:
    Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist rechtlich möglich, wird aber verweigert oder fast nie genehmigt:
    Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea,

Straffreiheit

Im Rahmen der Einbürgerung wird geprüft, ob gegen Sie wegen einer Straftat eine Strafe verhängt wurde. Sie müssen daher im Rahmen des Verfahrens wahrheitsgemäß auf die Frage antworten, ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.  

Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Unberücksichtigt können auch Verurteilungen bleiben, die bereits getilgt sind.  

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wenn Sie mindestens die Sprachprüfung der Stufe B1 und den sog. „Einbürgerungstest“ erfolgreich bestanden haben.  

Miteinbürgerung

Es besteht für Sie zudem die Möglichkeit, Ihren Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder unter erleichterten Voraussetzungen mit einzubürgern, auch wenn sie sich noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.  

Regionale Unterschiede im Einbürgerungsverfahren

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Hinweise zur Einbürgerung für die Städte Berlin und München.

Die formalen Voraussetzungen für den Einbürgerungsantrag können je nach Standort in Deutschland variieren.

Während die rechtlichen Anforderungen einheitlich sind, können die erforderlichen Formulare, Unterlagen und Antragsverfahren unterschiedlich sein.

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