Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Der Erwerb der deutschen Staatsagehörigkeit ist mit umfangreichen Vorteilen verbunden, insbesondere genießen deutsche Staatsangehörige Freizügigkeit in Europa und können darüber hinaus weltweit in viele Länder visumfrei einreisen. Nicht nur der gesamte europäische Arbeitsmarkt steht deutschen Staatsangehörigen zur Verfügung, sondern auch der Zugang zum Beamtenstatus 

Nach dem deutschen Staatsagehörigkeitsgesetz kann die Staatsangehörigkeit vor allem durch die Geburt, durch Erklärung, durch das sogenannte Vertriebenenverfahren oder durch die Einbürgerung erlangt werden.  

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung

Ein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung in Deutschland besteht, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  1. Sie sind handlungsfähig, 
  2. Sie haben seit 8 Jahren Ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, 
  3. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit und Identität sind geklärt,  
  4. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, 
  5. Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis,  
  6. Der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen ist gesichert,  
  7. Grundsätzlich würden Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren, 
  8. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt,  
  9. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse,  
  10. Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. 

Handlungsfähigkeit

Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht sind Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres handlungsfähig, d.h. dass Sie erst mit 16 Jahren in der Lage sind, selbstständig einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Antrag stellen dürfen, vielmehr handeln die gesetzlichen Vertreter (bspw. die Eltern) für den minderjährigen Einbürgerungsbewerber.  

Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt

Diese Voraussetzung erfüllen Sie, wenn Sie dauerhaft und rechtmäßig, zum Beispiel mit einem Aufenthaltstitel, in Deutschland leben.  

Ihr Aufenthalt muss grundsätzlich ununterbrochen seit acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Sie die Möglichkeit einer Verkürzung des erforderlichen Zeitraums von acht Jahren.

Die Bundesregierung hat jedoch Ende August 2023 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Dauer dieses Mindestaufenthalts von acht auf fünf Jahre reduzieren würde. Näheres über die vorgeschlagenen neuen Aufenthaltszeiten und weitere geplante Änderungen finden Sie in unserem Blog-Artikel zum Gesetzentwurf. 

Verkürzung der Frist

7 Jahre: “Zertifikat Integrationskurs”

  • Erfolgreiche Teilnahme in einem Integrationskurs (d.h. Sprachtest Niveau B1) sowie einen Orientierungskurs “Leben in Deutschland”

6 Jahre: “Besondere Integrationsleistungen”

  • Mindestens Sprachkenntnis Niveau B2,
  • besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder
  • bürgerschaftliches Engagement, d.h. nachhaltige ehrenamtliche Aktivitäten.

Identitätsprüfung

Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung ist, dass Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sind und feststehen. Gerade bei der Identitätsfeststellung tauchen immer wieder Probleme auf, insbesondere, wenn in Ihrem Heimatstaat eine staatliche Struktur fehlt und eine verlässliche Auskunft im Einzelfall unmöglich ist. 

Die Prüfung der Identität und der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgt in drei Stufen. Den einfachsten Fall bildet die erste Stufe, wonach Sie der Prüfung Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild nachkommen.

Soweit Sie solche Dokumente nicht besitzen und deren Beschaffung für Sie nicht möglich und Ihnen unzumutbar ist, kann Ihre Identität durch andere geeignete amtliche Nachweise festgestellt werden; etwa Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde etc. (zweite Stufe). Liegen Ihnen auch solche Unterlagen nicht vor und ist Ihnen die Beschaffung nicht möglich und unzumutbar, so kann auf etwaige nichtamtliche Dokumente und möglicherweise Zeugenaussagen zurückgegriffen werden (dritte Stufe). 

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung / Loyalitätserklärung

Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens müssen Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und darüber hinaus eine Erklärung abgeben, keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen zu verfolgen, zu unterstützen oder verfolgt oder unterstützt zu haben. 

Das Bekenntnis und die Erklärung müssen bereits bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens jedoch vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgen. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind, also noch keine 16 Jahre alt, entfällt das Bekenntnis und die Erklärung. 

Unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. besondere Aufenthaltserlaubnisse

Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sein, die einen dauerhaften oder zumindest einen solchen Aufenthalt sicherstellt, der nicht nur einer vorübergehenden Zweckbestimmung dient. 

Welche befristeten Aufenthaltstitel in diese Kategorie fallen und Ihnen eine Einbürgerung ermöglichen, haben wir im Kasten rechts für Sie aufgelistet.

Besondere Aufenthaltserlaubnisse

Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

Sie müssen in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und diejenigen Ihrer Familienangehörigen, gegenüber denen Sie unterhaltspflichtig sind, ohne Inanspruchnahme von gewissen staatlichen Leistungen zu finanzieren. Es kommt dabei – anders als etwa bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels – allein darauf an, ob Sie die Hilfen auch tatsächlich beziehen, und nicht, ob Sie theoretisch einen Anspruch darauf hätten.

Die staatlichen Leistungen, die Sie grundsätzlich nicht beziehen dürfen, sind all jene aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und aus dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Leistungen nach dem SGB II beinhalten unter anderem das Arbeitslosengeld II, während die Leistungen nach dem SGB XII etwa Sozialhilfe oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind. Unschädlich für die Einbürgerung sind dagegen Leistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld oder BAföG.

Des Weiteren wirkt sich der Bezug von Sozialhilfen nur dann negativ auf Ihren Einbürgerungsantrag aus, wenn Sie ihn auch zu vertreten haben. Das bedeutet: Wenn es nicht Ihre Schuld ist und Sie nichts dafürkönnen, dass Sie auf Sozialhilfen angewiesen sind, dann hat der Bezug der Leistungen keinen Einfluss auf Ihre Einbürgerung.

Insgesamt ist das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts zukunftsgerichtet. Die Behörde stellt also anhand Ihrer jetzigen Situation und Vorgeschichte eine Prognose an, ob zu erwarten ist, dass Sie in Zukunft auf Sozialleistungen angewiesen sein werden. Aus diesem Grund müssen Sie auch nachweisen können, dass Sie ausreichend für Ihr Alter vorgesorgt – sprich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt – haben.

Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Zur Vermeidung von Mehrstaatlichkeit müssen Sie grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn Sie in Deutschland eingebürgert werden möchten. Sollten Sie im Besitz einer doppelten Staatsbürgerschaft sein, müssen Sie sogar beide Pässe aufgeben.

Allerdings regelt das Gesetz in § 12 StAG einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, nach denen es möglich ist, die bisherige Staatsangehörigkeit zu behalten. Solche, in der Praxis immer wieder vorkommenden Ausnahmen liegen etwa dann vor, wenn das Recht Ihres Heimatstaates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht (rechtliche Unmöglichkeit), wenn Ihr Heimatstaat die Entlassung in aller Regel verweigert (tatsächliche Unmöglichkeit), wenn die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit für Sie unzumutbar ist, oder wenn Sie im Besitz eines Reiseausweises für Geflüchtete im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind.

Einige Länder lassen Bürger ihre Staatsangehörigkeit erst dann aufgeben, wenn sie im Besitz einer neuen sind. Damit soll Staatenlosigkeit vermieden werden. Da Deutschland allerdings nur Menschen einbürgert, die ihre bisherige Staatsangehörigkeit schon aufgegeben haben, könnten Bürger dieser Staaten in der Theorie nie eingebürgert werden. Um das zu verhindern, werden in diesen Fällen Einbürgerungen mit einer Auflage versehen. Die Auflage schreibt den Antragstellern vor, dass sie ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, sobald es ihnen möglich ist. Eine solche Auflage kann unter Androhung von Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Allerdings hat die Bundesregierung bereits einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Einbürgerungsrechts vorgestellt, welcher den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatlichkeit komplett abschaffen soll. Sollte dieser Entwurf vom Bundestag verabschiedet werden, müssten Einbürgerungswillige künftig ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Ihnen würde also die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft als neuer Standard offenstehen.

Mehr zu dem Thema doppelte Staatsangehörigkeit in 2024 lesen Sie hier.

Hinnahme doppelter Staatsbürgerschaft

  • Rechtliche Unmöglichkeit:
    Staaten, die grundsätzlich kein Ausscheiden ermöglichen: Argentinien, Bolivien.

    Staaten, die beim Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt kein Ausscheiden ermöglichen: Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama und Uruguay.

    Staaten, die in gewissen Konstellationen ein Ausscheiden nicht vorsehen: Dominikanische Republik, Brasilien.

  • Tatsächliche Unmöglichkeit:
    Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist rechtlich möglich, wird aber verweigert oder fast nie genehmigt: Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, Tunesien.

    (Stand: 2023)

Straffreiheit

Im Rahmen der Einbürgerung wird geprüft, ob gegen Sie wegen einer Straftat eine Strafe verhängt wurde. Sie müssen daher im Rahmen des Verfahrens wahrheitsgemäß auf die Frage antworten, ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.  

Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Unberücksichtigt können auch Verurteilungen bleiben, die bereits getilgt sind. 

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Straffreiheit bei der Einbürgerung.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wenn Sie mindestens die Sprachprüfung der Stufe B1 und den sog. „Einbürgerungstest“ erfolgreich bestanden haben.  

Miteinbürgerung

Es besteht für Sie zudem die Möglichkeit, Ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder unter erleichterten Voraussetzungen gemeinsam mit Ihnen einzubürgern.

Dabei muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in Deutschland geschlossen worden sein. Vielmehr reicht es aus, wenn eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe im Land der Eheschließung wirksam eingetragen und staatlich anerkannt ist und sie auch sonst im Wesentlichen einer deutschen Ehe entspricht.

Die Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern bringt viele Vorteile mit sich: Zunächst wird anders als bei einer normalen Einbürgerung kein achtjähriger gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt. Es reicht vielmehr aus, wenn Ihr einzubürgernder Ehe- oder eingetragener Lebenspartner seit mindestens vier Jahren in Deutschland lebt und seit mindestens zwei Jahren mit Ihnen verheiratet ist. Für Ihre Kinder gilt Folgendes: Wenn sie noch keine sechs Jahre alt sind, müssen sie ihr halbes Leben, und wenn sie älter als sechs Jahre sind, mehr als drei Jahre in Deutschland verbracht haben.

Darüber hinaus betragen die (Verwaltungs-)Gebühren für die Einbürgerung Ihrer minderjährigen Kinder derzeit nur EUR 51,-. Minderjährige, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, müssen dagegen EUR 255,- bezahlen.

Die Miteinbürgerung kann also eine gute Möglichkeit für Ihre enge Familie bieten, unter erleichterten Bedingungen gleichzeitig mit Ihnen eingebürgert zu werden.

Regionale Unterschiede im Einbürgerungsverfahren

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Hinweise zur Einbürgerung für die Städte Berlin und München.

Die formalen Voraussetzungen für den Einbürgerungsantrag können je nach Standort in Deutschland variieren. Während die rechtlichen Anforderungen einheitlich sind, können die erforderlichen Formulare, Unterlagen und Antragsverfahren unterschiedlich sein.