Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis

Mit der Niederlassungserlaubnis wird Ihnen ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Sie dient im Grunde der Verfestigung Ihres Aufenthalts. Eine Niederlassungserlaubnis gestattet es Ihnen, in Deutschland ohne Einschränkungen zu leben und zu arbeiten: Sie können sowohl einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit der Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts-EU, mit der Folge, dass der Zugang zum gesamten europäischen Arbeitsmarkt erleichtert wird.

Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hängt von Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel ab. In der Regel müssen Sie gem. § 9 AufenthG folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  2. Gesicherter Lebensunterhalt
  3. Altersvorsorge
  4. Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
  5. Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
  6. Ausreichender Wohnraum

Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt haben, d.h. einen (befristeten) Aufenthaltstitel besitzen. Kurze Auslandsreisen sind dabei unschädlich.

Es existieren jedoch spezielle Regelungen im Aufenthaltsgesetz, welche die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ermöglicht, auch wenn Sie sich nicht seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten.

Spezielle Vorschriften

  • Fachkräfte (ohne Blaue Karte EU): 4 Jahre
  • Blaue Karte EU: 27 Monate bei Deutsch-Grundkenntnissen (Stufe A1) bzw. 21 Monate bei ausreichenden Sprachkenntnissen (Stufe B1)
  • Selbstständige: 3 Jahre
  • Asylberechtigte: Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylverfahrens
  • Familienangehörige Deutscher: 3 Jahre
  • Ausländischer Ehegatte: 3 Jahre

Gesicherter Lebensunterhalt

Sie müssen in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen zu bestreiten. Ihr Lebensunterhalt ist gem. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn Sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können. 

NICHT als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Erziehungsgeld
  • Elterngeld
  • Arbeitslosengeld I
  • BAföG
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Erziehungsgeld
  • Elterngeld
  • Arbeitslosengeld I
  • BAföG

Spezielle Vorschriften gelten für:

  • Studenten
  • Forscher
  • Unterhaltspflichtige
  • Personen, welche in § 28 Abs. 1 AufenthG aufgelistet werden
  • Körperlich, geistig, oder seelisch erkrankte Menschen

Altersvorsorge

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis muss Ihre Altersversorgung gesichert sein. Sie müssen also nicht nur nachweisen können, dass Ihr Lebensunterhalt im jetzigen Moment gesichert ist, sondern auch, dass dieser nach Berufsaustritt gesichert sein wird.

Dies ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn Sie mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt haben oder Sie Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen wie beispielsweise eine private Rentenversicherung nachweisen können.

Falls Sie nicht genau wissen, wie viele Monatsbeiträge Sie bereits bei der Rentenversicherung eingereicht haben, können Sie einen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung einfordern. Dieser wird darüber hinaus gem. § 149 Abs. 3 SGB IV gesetzlich Versicherten regelmäßig übersandt. Dieser Versicherungsverlauf genügt auch als Nachweis bei der Behörde.

Der Nachweis der genügenden Altersvorsorge kann auch durch den Ehepartner oder Lebenspartner erbracht werden.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Um eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland zu erhalten, müssen Sie ein bestimmtes Sprachniveau nachweisen. Sprachkenntnisse sind essenziel bei der Integration in die deutsche Gesellschaft und für die Behauptung auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Vor diesem Hintergrund wird für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis ein Sprachniveau von B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen gefordert.

Das Niveau B1 fällt unter die sogenannte „selbstständige Sprachanwendung“. Eine Person mit B1 Sprachniveau kann die Hauptpunkte einer Konversation über vertraute Themen verstehen, soweit klar und verständlich gesprochen wird, und ist in der Lage, sich einfach und zusammenhängend über diese zu äußern.

Der Nachweis dieses Sprachniveaus kann auf verschiedene Art und Weise erbracht werden. Eine Möglichkeit, ein B1 Sprachzertifikat zu erhalten, ist den Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) zu absolvieren. Der DTZ ist ein Sprachtest, der eigens für Zuwanderer entwickelt wurde und im Rahmen der Integrationskurse als Abschluss des Sprachteils dient. Weitere Informationen über den DTZ können Sie hier auf der Seite des BAMF finden.

Ein Sprachzertifikat wird in einigen Ausnahmefällen nicht benötigt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Sie…

  • einen deutschen Hochschulabschluss erworben haben
  • vier Jahre lang erfolgreich eine deutsche Schule besucht haben
  • einen deutschen Schulabschluss besitzen
  • nach der 10. Klasse erfolgreich auf eine weiterführende Schule versetzt wurden

Ausnahmen bestehen auch, wenn ein Sprachniveau von B1 aufgrund von geistigen oder körperlichen Behinderungen nicht erreicht werden kann.

Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Die Niederlassungserlaubnis soll nur solchen Personen erteilt werden, die Teil der freiheitlich demokratischen Gesellschaftsordnung sein wollen und können. Dies ist bei Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, jedoch nicht der Fall. Bestehen entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird somit keine Niederlassungserlaubnis erteilt.

Diese sehr vage Anforderung aus § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ist schwer greifbar. Wann genau stehen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen?

Selbstverständlich ist wohl, dass bloße Bagatellverstöße gegen die Rechtsordnung, wie etwa ein Strafzettel für Falschparken, keinen entgegenstehenden Grund der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellen. Demgegenüber wäre eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei einem Kapitalverbrechen wie etwa Mord unfraglich ausgeschlossen.

Unklarheiten bestehen jedoch eher im Bereich zwischen dieses beiden Extremen. Grundsätzlich kann sich an der Tatsache orientiert werden, ob Sie in Deutschland als „vorbestraft“ angesehen werden.

Außer Betracht bleiben somit:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind
  • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

Wichtig zu beachten ist, dass eine Verurteilung im Ausland genauso beachtlich ist wie eine Verurteilung in Deutschland. Eine Verurteilung im Ausland kann nur in Ausnahmefällen außer Betracht bleiben. So etwa, wenn die Handlung in der BRD nicht strafbar ist, oder wenn sich die Verurteilung auf nicht-rechtsstaatliche Gründe zurückführen lässt.

Vorsicht! Bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis sind diesbezüglich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Eine Lüge bei der Beantragung stellt eine Straftat dar. Insbesondere ist hier zu beachten, dass in Deutschland auch bei einer „bloßen“ Geldstrafe eine Vorstrafe bestehen kann, nämlich ab 91 Tagessätzen.  

Wenn Ermittlungen gegen Sie laufen oder Sie bereits angeklagt sind, dann sind im Beantragungsverfahren diesbezüglich ebenfalls Angaben zu machen. Dies wird in der Regel dazu führen, dass die Erteilung Ihrer Niederlassungserlaubnis bis zum Ergebnis dieser Vorgänge ausgesetzt wird.

Ausreichender Wohnraum

Bei der Prüfung, ob Ihr Wohnraum ausreichend ist, spielen zwei Faktoren eine Rolle: Die Beschaffenheit und die Belegung, d.h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Ausreichender Wohnraum ist stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied im Alter von über sechs Jahren 12 Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Kleinkinder von unter zwei Jahren werden bei der Berechnung des Wohnraumes nicht mitgezählt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich.

Verfahren

Die Niederlassungserlaubnis wird gem. § 81 Abs. 1 AufenthG nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach Ihrem Wohnort.

Die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis darf drei Monate grundsätzlich nicht überschreiten. Die Ausländerbehörden sind jedoch oft überlastet, so dass die Bearbeitung in der Praxis weitaus mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. In solchen Fällen besteht für Antragsteller die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben.

Regionale Unterschiede bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis

Die formalen Voraussetzungen für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis können je nach Standort in Deutschland variieren.

Während die rechtlichen Anforderungen einheitlich sind, können die erforderlichen Formulare, Unterlagen und Antragsverfahren unterschiedlich sein.

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Hinweise  zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für die Städte Berlin, Hamburg und München.