Niederlassungserlaubnis
Ihr Weg zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in Deutschland
Alle Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis einfach und verständlich erklärt
Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht Ihnen einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Sie dient im Grunde der Verfestigung Ihres Aufenthalts. Eine Niederlassungserlaubnis gestattet es Ihnen, in Deutschland ohne Einschränkungen zu leben und zu arbeiten: Sie können sowohl einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit der Erlangung eines Rechts zum Daueraufenthalt-EU, mit der Folge, dass der Zugang zum gesamten europäischen Arbeitsmarkt erleichtert wird.
Grundlagen der Niederlassungserlaubnis
Es gibt nicht die eine Niederlassungserlaubnis, die für alle Ausländer passt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hängen vielmehr davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie im Moment haben. Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Klärung der Identität, Erfüllung der Passpflicht etc.) müssen Sie grundsätzlich gem. § 9 Abs. 2 AufenthG folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Gesicherter Lebensunterhalt inkl. ausreichendem Wohnraum
- Ausreichende Altersvorsorge
- Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- Sprachkenntnisse
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Allerdings gelten unter anderem für Fachkräfte, insbesondere Inhaber einer Blauen Karte EU, für Ehepartner oder Kinder von Deutschen sowie für Ehepartner von Ausländern mit einer Niederlassungserlaubnis gewisse Erleichterungen. Diese Erleichterungen erklären wir Ihnen gemeinsam mit den im Regelfall für eine Niederlassungserlaubnis geltenden Voraussetzungen im Folgenden.
Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt
Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt haben, das heißt einen (befristeten) Aufenthaltstitel besitzen. Kurze Auslandsreisen sind dabei unschädlich.
Es gibt jedoch, wie oben bereits erwähnt, spezielle Regelungen im Aufenthaltsgesetz, welche die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ermöglichen, auch wenn Sie sich noch nicht seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten.
Für welche Personengruppen damit der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis auch schon vor fünf Jahren Aufenthalt möglich ist, finden Sie in dem nebenstehenden Kasten.
Spezielle Vorschriften
- Fachkräfte (ohne Blaue Karte EU): 3 Jahre bzw. bei in Deutschland abgeschlossenem Studium oder Berufsausbildung 2 Jahre gem. § 18c Abs. 1 AufenthG
- Blaue Karte EU: 27 Monate bei Deutsch-Grundkenntnissen (Stufe A1) bzw. 21 Monate bei ausreichenden Sprachkenntnissen (Stufe B1) gem. § 18c Abs. 2 AufenthG
- Ehepartner von Fachkräften mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG, die selbst mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten: 3 Jahre gem. § 9 Abs. 3a AufenthG
- Ausländische Beamte: 3 Jahre gem. § 19c Abs. 4 S. 3 AufenthG
- Selbstständige: 3 Jahre gem. § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG
- Asylberechtigte: Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylverfahrens gem. § 26 Abs. 3 AufenthG
- Familienangehörige von Deutschen: 3 Jahre gem. § 28 Abs. 2 AufenthG
Gesicherter Lebensunterhalt
Sie müssen in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen zu finanzieren. Ihr Lebensunterhalt gilt gem. § 2 Abs. 3 AufenthG als gesichert, wenn Sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.
NICHT als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Erziehungsgeld
- Elterngeld
- Arbeitslosengeld I
- BAföG
Wenn Sie diese Leistungen beziehen, können Sie also trotzdem eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes gibt es ebenfalls einige Erleichterungen für bestimmte Gruppen an Antragstellern.
Spezielle Vorschriften gelten für:
- Ausländer, die seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen haben (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG): Wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium befinden, ist der Bezug von staatlichen Leistungen unschädlich
- Familienangehörige von Deutschen, die in § 28 Abs. 1 AufenthG aufgelistet werden: Sie müssen in der Regel nur ihren eigenen Bedarf decken können
- Mit Inhabern einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Verheiratete, nachdem die Ehe geschieden wurde (§ 31 Abs. 3 AufenthG): Ihr Lebensunterhalt kann ausschließlich durch Unterhaltszahlungen des Ex-Ehepartners gesichert werden
- Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung (§ 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG) müssen ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern, wenn ihnen dies wegen ihrer Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist
- Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG), die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben: Lebensunterhalt muss überwiegend gesichert sein, sofern sie nicht schon im Rentenalter sind
- Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG) mit Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1, die seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben: Lebensunterhalt muss weit überwiegend gesichert sein
Für die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes müssen Sie außerdem nachweisen können, dass Ihnen und Ihrer Familie genügend Wohnraum zur Verfügung steht. Bei der Prüfung, ob Ihr Wohnraum ausreichend ist, spielen zwei Faktoren eine Rolle: Die Beschaffenheit und die Belegung, also die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Ausreichender Wohnraum ist stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied im Alter von über sechs Jahren 12 Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Kleinkinder von unter zwei Jahren werden bei der Berechnung des Wohnraumes nicht mitgezählt. Eine Unterschreitung der errechneten Wohnungsgröße um etwa 10 % ist in der Regel unproblematisch.
Altersvorsorge
Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen. Sie müssen also nicht nur nachweisen können, dass Ihr Lebensunterhalt gegenwärtig gesichert ist, sondern auch, dass er im Alter gesichert sein wird.
Dies ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn Sie mindestens 5 Jahre Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt haben. Alternativ kann es auch ausreichen, wenn Sie eine vergleichbare private Rentenversicherung haben oder über einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen verfügen.
Wenn in Ihrem Fall die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis schon nach weniger als 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich ist, etwa weil Sie eine Fachkraft sind und/oder eine Blaue Karte EU besitzen, so müssen Sie in der Regel auch nur für diese Zeit Einzahlungen in eine Rentenversicherung nachweisen können.
Falls Sie nicht genau wissen, wie viele Monatsbeiträge Sie bereits bei der Rentenversicherung eingezahlt haben, können Sie einen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Dieser wird gem. § 149 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI gesetzlich Versicherten regelmäßig übersandt. Dieser Versicherungsverlauf genügt auch als Nachweis bei der Behörde.
Für zusammenlebende Ehepartner sieht das Gesetz eine Erleichterung vor: Ein Ausländer kann nämlich auch dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn nur sein Ehepartner über eine ausreichende Altersvorsorge verfügt.
Sprachkenntnisse
Um eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland zu erhalten, müssen Sie Deutschkenntnisse nachweisen. Sprachkenntnisse sind essenziell bei der Integration in die deutsche Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund wird für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis grundsätzlich ein Sprachniveau von B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen gefordert.
Der Nachweis dieses Sprachniveaus können Sie auf verschiedene Arten erbringen. Eine Möglichkeit, ein B1 Sprachzertifikat zu erhalten, ist den Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) zu absolvieren. Der DTZ ist ein Sprachtest, der eigens für Zuwanderer entwickelt wurde und im Rahmen der Integrationskurse als Abschluss des Sprachteils dient. Wenn Sie also einen offiziellen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben, haben sie auch den DTZ bestanden. Weitere Informationen über den DTZ können Sie hier auf der Seite des BAMF finden.
In gewissen Fällen können Sie ihre Sprachkenntnisse aber auch ohne ein besonderes Zertifikat nachweisen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Sie…
- einen deutschen Hochschulabschluss erworben haben,
- vier Jahre lang erfolgreich eine deutsche Schule besucht haben,
- einen deutschen Schulabschluss besitzen, oder
- nach der 10. Klasse erfolgreich auf eine weiterführende Schule versetzt wurden.
Außerdem gelten in einigen Spezialfällen geringere Anforderungen an Ihre Sprachkenntnisse. Diese Ausnahmefälle finden Sie zusammengefasst in dem Kasten.
Spezielle Vorschriften gelten für:
- Inhaber einer Blauen Karte EU: Sprachniveau A1 gem. § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge: Sprachniveau A2 gem. § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG
- Ausländer, die wegen erkennbar geringem Integrationsbedarf keinen Anspruch auf eine Teilnahme an einem Integrationskurs hatten oder denen eine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist: Einfache mündliche Verständigung ausreichend gem. § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG
- Ausländer, die schon vor dem 01. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren: Einfache mündliche Verständigung ausreichend gem. § 104 Abs. 2 S. 1 AufenthG
- Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung: Keine Deutschkenntnisse nötig, sofern sie diese wegen ihrer Behinderung nicht erlangen können gem. § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG
- Minderjährige Kinder, die an ihrem 16. Geburtstag schon seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzen: Keine Deutschkenntnisse nötig gem. § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG
- Ausländer, für die die Versagung einer Niederlassungserlaubnis eine Härte darstellen würde: Auf Deutschkenntnisse kann verzichtet werden gem. § 9 Abs. 2 S. 4 AufenthG
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Neben Kenntnissen der deutschen Sprache müssen Sie für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis auch über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der allgemeinen Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Hier verlangt das Gesetz allerdings nur Grundkenntnisse, die Anforderungen sind daher nicht allzu hoch.
Diese Grundkenntnisse können Sie am einfachsten über einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs nachweisen (der Ihnen aufgrund des enthaltenen Deutsch-Tests schon beim Nachweis der Sprachkenntnisse geholfen hat). Alternativ können Sie auch den Test „Leben in Deutschland“ oder einen Einbürgerungstest ablegen. Alles, was Sie zum Einbürgerungstest wissen müssen, finden Sie hier.
Wie schon bei den Sprachkenntnissen können Sie auch die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung stattdessen mit einem deutschen Schul- oder Hochschulabschluss nachweisen. Darüber hinaus gelten erneut einige Ausnahmen, die wir für Sie in nebenstehendem Kasten zusammengefasst haben.
Spezielle Vorschriften gelten für:
- Ausländer, die wegen erkennbar geringem Integrationsbedarf keinen Anspruch auf eine Teilnahme an einem Integrationskurs hatten oder denen eine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist: Einfache mündliche Verständigung ausreichend gem. § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG
- Ausländer, die schon vor dem 01. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren: Keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nötig gem. § 104 Abs. 2 S. 2 AufenthG
- Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung: Keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nötig, sofern sie diese nicht erlangen können gem. § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG
- Minderjährige Kinder, die an ihrem 16. Geburtstag schon seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzen: Keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nötig gem. § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG
- Volljährige mit Sprachniveau B1, die als Kind eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten haben und diese nun seit fünf Jahren besitzen: Keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nötig gem. § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
- Ausländer, für die die Versagung einer Niederlassungserlaubnis eine Härte darstellen würde: Auf Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung kann verzichtet werden gem. § 9 Abs. 2 S. 4 AufenthG
Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Die Niederlassungserlaubnis soll nur solchen Personen erteilt werden, die Teil der freiheitlich demokratischen Gesellschaftsordnung sein wollen und können. Dies ist bei Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, jedoch nicht der Fall. Bestehen entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wird somit keine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Diese sehr vage Anforderung aus § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG ist schwer greifbar. Wann genau stehen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen?
Selbstverständlich ist wohl, dass bloße Bagatellverstöße gegen die Rechtsordnung, wie etwa ein Strafzettel für Falschparken, keinen entgegenstehenden Grund der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellen. Demgegenüber wäre eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei einem Kapitalverbrechen wie etwa Mord zweifelsohne ausgeschlossen. Unklarheiten bestehen jedoch im Bereich zwischen dieses beiden Extremen. Grundsätzlich kann sich an der Tatsache orientiert werden, ob Sie in Deutschland als „vorbestraft“ angesehen werden.
Außer Betracht bleiben somit:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, sowie
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.
Wichtig ist, dass eine Verurteilung im Ausland in der Regel genauso beachtlich ist wie eine Verurteilung in Deutschland. Eine Verurteilung im Ausland kann nur in Ausnahmefällen außer Betracht bleiben, zum Beispiel wenn die Handlung in Deutschland nicht strafbar ist, oder wenn sich die Verurteilung auf nicht-rechtsstaatliche Gründe zurückführen lässt.
Vorsicht! Bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie über Ihre Vorstrafen wahrheitsgemäße Angaben machen. Falschangaben bei der Beantragung stellen eine Straftat dar. Insbesondere ist hier zu beachten, dass Sie in Deutschland auch bei einer „bloßen“ Geldstrafe als vorbestraft gelten können, nämlich ab Verurteilungen zu über 90 Tagessätzen.
Wenn Ermittlungen gegen Sie laufen oder Sie bereits angeklagt sind, dann müssen Sie das in Ihrem Antrag ebenfalls angeben. Dies wird in der Regel dazu führen, dass die Erteilung Ihrer Niederlassungserlaubnis bis zum Ergebnis dieser Vorgänge ausgesetzt wird.
Vorteile einer Niederlassungserlaubnis
Der zentrale Vorteil der Niederlassungserlaubnis ist, dass sie unbefristet gültig ist. Das heißt, sie muss nicht alle paar Jahre erneut beantragt werden. Wer einmal eine Niederlassungserlaubnis bekommen hat, braucht sich keine Sorgen mehr über seine Zukunft in Deutschland zu machen. Das bringt nicht nur Sicherheit, sondern erspart Ihnen auch lästige Besuche in der Ausländerbehörde, bei denen immer wieder Antragsgebühren fällig werden.
Doch auch darüber hinaus bietet eine Niederlassungserlaubnis viele Vorteile: Sie ermöglicht zum Beispiel jede Art von Erwerbstätigkeit, egal ob angestellt oder selbstständig, ohne dass es dafür einer Erlaubnis bedürfte. Und schließlich stellt die Niederlassungserlaubnis gewissermaßen das Bindeglied zur Einbürgerung dar, die Ihnen wiederum zahlreiche Vorteile bietet. Als eingebürgerter Staatsbürger können Sie etwa mit Ihrem deutschen Pass in viele Staaten weltweit ohne Visum einreisen und diplomatischen Schutz im Ausland in Anspruch nehmen. Außerdem erhalten Sie durch die Einbürgerung ein lebenslang gültiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht erlischt. Und durch eine Gesetzesänderung im Jahre 2024 besteht für Bürger der meisten Länder sogar die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft.
Die Niederlassungserlaubnis stellt das Bindeglied zur Einbürgerung dar, weil eine Einbürgerung in der Regel einen Aufenthaltstitel voraussetzt, der einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt dienen soll. Zwar gibt es zahlreiche Ausnahmefälle, in denen Sie auch ohne Niederlassungserlaubnis eingebürgert werden können. Allerdings empfehlen wir Ihnen trotzdem, falls möglich neben einer Einbürgerung auch eine Niederlassungserlaubnis (oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) zu beantragen. Grund dafür ist, dass eine befristete Aufenthaltserlaubnis stets für einen gewissen Zweck erteilt wird. Fällt dieser Zweck aber weg, etwa weil Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, dann ist auch Ihre Aufenthaltserlaubnis und damit Ihre Einbürgerung in Gefahr. Die Niederlassungserlaubnis ist dagegen an keinen besonderen Zweck gebunden. Mit ihr können Sie also auch bei einem späteren Verlust Ihres Arbeitsplatzes oder bei sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen eingebürgert werden.
Verfahren
Die Niederlassungserlaubnis wird gem. § 81 Abs. 1 AufenthG nur auf Antrag erteilt. Diesen Antrag müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hängt in erster Linie von der Auslastung der jeweiligen Ausländerbehörde. In der Regel müssen Sie ca. 3 Monate warten bzw. der Ausländerbehörde Zeit einräumen, damit Sie dann rechtliche Schritte einleite können. Die Ausländerbehörden sind jedoch oft überlastet, so dass die Bearbeitung in der Praxis weitaus mehr Zeit in Anspruch nehmen kann als die drei Monaten. In solchen Fällen besteht für Antragsteller die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu diesem Thema.
Regionale Unterschiede bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
Die formalen Voraussetzungen für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis können je nach Standort in Deutschland variieren. Während die rechtlichen Anforderungen einheitlich sind, können die erforderlichen Formulare, Unterlagen und Antragsverfahren unterschiedlich sein.
Hier finden Sie allgemeine Informationen und Hinweise zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für die Städte Berlin, Hamburg und München.