Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis

Mit der Niederlassungserlaubnis wird Ihnen ein unbefristeter Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Sie dient im Grunde der Verfestigung Ihres Aufenthalts in Deutschland. Eine Niederlassungserlaubnis gestattet es Ihnen, in Deutschland ohne Einschränkungen zu leben und zu arbeiten: Sie können sowohl einer Beschäftigung als Arbeitnehmer, als auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit der Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts-EU, mit der Folge, dass der Zugang zum gesamten europäischen Arbeitsmarkt erleichtert wird.

Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hängt von Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel ab. In der Regel müssen Sie gem. § 9 AufenthG folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  2. Gesicherter Lebensunterhalt
  3. Altersvorsorge
  4. Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
  5. Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
  6. Ausreichender Wohnraum

Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt

Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt haben, d.h. einen (befristeten) Aufenthaltstitel besitzen. Kurze Auslandsreisen sind dabei unschädlich.

Es existieren jedoch spezielle Regelungen im Aufenthaltsgesetz, welche die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ermöglicht, auch wenn Sie sich nicht seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten.

Spezielle Vorschriften

  • Fachkräfte (ohne Blaue Karte EU): 4 Jahre
  • Blaue Karte EU: 33 Monate sowie 21 Monate bei ausreichenden Sprachkenntnissen (Stufe B1)
  • Selbstständige: 3 Jahre
  • Asylberechtigte: Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylverfahrens
  • Familienangehörige Deutscher: 3 Jahre
  • Ausländischer Ehegatte: 3 Jahre

Gesicherter Lebensunterhalt

Sie müssen in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen zu bestreiten. Ihr Lebensunterhalt ist gem. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn Sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können. 

NICHT als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Erziehungsgeld
  • Elterngeld
  • Arbeitslosengeld I
  • BAföG
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Erziehungsgeld
  • Elterngeld
  • Arbeitslosengeld I
  • BAföG

Spezielle Vorschriften gelten für:

  • Studenten
  • Forscher
  • Unterhaltspflichtige
  • Personen, welche in § 28 Abs. 1 AufenthG aufgelistet werden
  • Körperlich, geistig, oder seelisch erkrankte Menschen

Altersvorsorge

Um die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ist es notwendig, dass Sie bereits 60 Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Sofern Sie für sich und Ihren Ehegatten die Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, ist es ausreichend, wenn einer von Ihnen diese Voraussetzungen erfüllt. Zudem bestehen auch hier einige Ausnahmen. 

Um zu erfahren, ob Sie bereits die 60 Beiträge geleistet haben, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine sog. „Wartezeitauskunft“ beantragen. Anhand dieses Schreibens kann auch die zuständige Ausländerbehörde sehen, ob Sie die entsprechende Voraussetzung erfüllen.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, wenn Sie mindestens die Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfolgreich bestanden und einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben. Der Nachweis kann auch auf andere Weise – etwa ein Schulabschluss – erbracht werden.

Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Um eine Niederlassungserlaubnis für Deutschland erhalten zu können, dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Hierbei werden von der zuständigen Ausländerbehörde Ihre privaten Interessen gegen die öffentlichen Interessen abgewogen. Entgegenstehende Gründe sind insbesondere Verstöße gegen Strafgesetze. Absolute Straflosigkeit wird aber nicht verlangt. Getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen dürfen von den Ausländerbehörden nicht verwertet werden.

Ausreichender Wohnraum

Bei der Prüfung, ob Ihr Wohnraum ausreichend ist, spielen zwei Faktoren eine Rolle: Die Beschaffenheit und die Belegung, d.h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Ausreichender Wohnraum ist stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied im Alter von über sechs Jahren 12 Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Kleinkinder von unter zwei Jahren werden bei der Berechnung des Wohnraumes nicht mitgezählt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich.

Verfahren

Die Niederlassungserlaubnis wird gem. § 81 Abs. 1 AufenthG nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach Ihrem Wohnort.

Die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis darf drei Monate grundsätzlich nicht überschreiten. Die Ausländerbehörden sind jedoch oft überlastet, so dass die Bearbeitung in der Praxis weitaus mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. In solchen Fällen besteht für Antragsteller die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben.

Regionale Unterschiede bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis

Die formalen Voraussetzungen für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis können je nach Standort in Deutschland variieren.

Während die rechtlichen Anforderungen einheitlich sind, können die erforderlichen Formulare, Unterlagen und Antragsverfahren unterschiedlich sein.

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Hinweise  zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für die Städte Berlin, Hamburg und München.

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