FAQ

Rechtliche Themen von unseren Experten kurz und verständlich erklärt

Was passiert, wenn ich als Inhaber der Blauen Karte EU meinen Arbeitsplatz verliere? (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)

Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen oder Sie müssen Ihren Job aus sonstigen Gründen verlassen und Sie finden nicht sofort eine neue Anstellung – was nun? Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen. 

Grundsätzlich wird die Blaue Karte EU nur zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt. Das bedeutet: Wenn die Arbeitsstelle wegfällt, fällt auch die Grundlage für Ihre Blaue Karte weg. Allerdings ist in der EU-Richtlinie zur Blauen Karte EU in Art. 8 Abs. 5 geregelt, dass eine vorübergehende Arbeitslosigkeit nicht direkt zum Wegfall der Blauen Karte führt. Insgesamt bis zu drei Monate Arbeitslosigkeit sind unerheblich. Wenn Sie Ihre Blaue Karte schon seit mindestens zwei Jahren besitzen, sind sogar bis zu sechs Monate vorübergehender Arbeitslosigkeit unschädlich. Sollte es Ihnen allerdings in dieser Zeit nicht gelingen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, kann Ihnen die Blaue Karte entzogen werden. In diesem Fall können Sie jedoch unter Umständen stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten. 

Wenn Sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, müssen Sie die Regeln zum Arbeitsplatzwechsel mit der Blauen Karte EU beachten, die wir hier für Sie zusammengefasst haben. 

Auch für Arbeitgeber birgt eine Kündigung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses einige Pflichten gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. So sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Aus einer arbeitsrechtlichen Sicht kann es sein, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber aufgrund der Kündigung eine Abfindung einfordern können. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Abfindung nach einer Kündigung.

Veröffentlicht: 26. Juni 2023
Aktualisiert: 13. Juni 2025

Weitere FAQ's zum Thema:

Wenn das Jobangebot, das Ihnen vorliegt, nur die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe und Berufseinsteiger erfüllt, dann müssen Sie für ihre EU Blue Card zunächst eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Keine Zustimmung brauchen alle Beschäftigten, deren Gehalt auch über der allgemeinen (höheren) Gehaltsgrenze liegt, selbst wenn sie in einem Mangelberuf tätig oder Berufseinsteiger sind. Hier finden Sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte für das Jahr 2025.

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines sogenannten privilegierten Landes einreisen, benötigen Sie kein Visum zur Einreise, um eine Blaue Karte EU in Deutschland zu beantragen. Zu diesen privilegierten Staaten, die kein Einreisevisum benötigen, zählen: Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Staatsbürger von anderen Ländern benötigen in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, welches von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird.

Sie können Deutschland für bis zu 12 Monate verlassen, ohne dass Sie Ihre Blaue Karte EU verlieren. Der Zeitraum von 12 Monaten gilt auch für Ihre Familienmitglieder.

Ja, das geht! Mit einer Blauen Karte ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis, die Ihnen unbefristet einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, für Sie sogar einfacher möglich als für Inhaber anderer Aufenthaltstitel. Denn im Regelfall müssen Sie sich für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis schon seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, auch für Fachkräfte gilt noch eine Aufenthaltsdauer von mindestens drei Jahren. Wenn Sie allerdings eine Blaue Karte EU besitzen, können Sie mit einfachen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 schon nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bei Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 verkürzt sich diese Aufenthaltsdauer noch um ein weiteres halbes Jahr auf nur noch 21 Monate. Einen schnelleren Weg zur Niederlassungserlaubnis gibt es im deutschen Recht nicht. 

Wenn Sie als Inhaber einer Blauen Karte eine Niederlassungserlaubnis erteilt bekommen, bietet das nicht nur für Sie, sondern auch für Ihren Ehepartner Vorteile. Denn dieser kann gemäß § 9 Abs. 3a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch selbst eine Niederlassungserlaubnis beantragen, und zwar ebenfalls schon nach drei Jahren Aufenthalt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Ihr Ehepartner mindestens 20 Stunden pro Woche arbeitet. 

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen darüber hinaus noch einige weitere Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, finden Sie auf unserer Hauptseite zur Niederlassungserlaubnis. 

Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.

Nachdem Sie sich für ein Jahr mit Ihrer Blauen Karte EU in Deutschland aufgehalten haben, können Sie jederzeit in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausreisen, um dort eine Blaue Karte zu erhalten und damit zu arbeiten. Nach Ihrer Einreise in diesen anderen EU-Staat müssen Sie bei den dortigen Ausländerbehörden schnellstmöglich, spätestens innerhalb eines Monats, einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte stellen. Um diese zu erhalten, müssen Sie zwar die Voraussetzungen dieses Staates zur Erteilung einer Blauen Karte EU erfüllen, doch das dürfte regelmäßig kein Problem sein, da Sie die Erteilungsvoraussetzungen ja schon in Deutschland erfüllt haben.  

Ja. Mit der Blauen Karte EU ist der Wechsel des Arbeitsplatzes so einfach möglich wie mit kaum einem anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Wenn Sie eine Blaue Karte haben und Ihren Arbeitsplatz wechseln, brauchen Sie dafür nicht einmal die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Nach § 82 Abs. 1 S. 6 AufenthG trifft Sie lediglich die Pflicht, die Ausländerbehörde über Ihren Wechsel zu informieren. Um dieser Pflicht nachzukommen, lassen Sie der Behörde am besten die Kündigung Ihres alten Jobs, den Arbeitsvertrag Ihrer neuen Stelle inklusive einer ausführlichen Stellenbeschreibung, sowie eine vom neuen Arbeitgeber ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zukommen. Die Mitteilungspflicht gilt nur innerhalb des ersten Jahres, in dem Sie mit Ihrer Blauen Karte EU einer Beschäftigung nachgehen. Danach sind Sie nicht mehr verpflichtet, einen Wechsel Ihres Arbeitsplatzes mitzuteilen. Ein Wechsel Ihres Arbeitsplatzes lässt die Jahresfrist nicht von neuem beginnen. 

Innerhalb des ersten Jahres Ihrer Beschäftigung mit der Blauen Karte EU kann die Ausländerbehörde Ihren geplanten Arbeitsplatzwechsel aussetzen und innerhalb von 30 Tagen nach der Aussetzung ablehnen, sofern die neue Stelle nicht alle Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllt. In diesem Fall kann Ihnen statt der Blauen Karte ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden, etwa eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG. 

Nach Ablauf des ersten Jahres ist eine Ablehnung Ihres Arbeitsplatzwechsels durch die Ausländerbehörde nicht mehr möglich – selbst wenn Ihre neue Stelle nicht alle Voraussetzungen erfüllen sollte, weil etwa Ihr neues Gehalt unter der Gehaltsschwelle liegt. Ihre Blaue Karte gilt dann trotzdem für den gesamten Zeitraum, für den sie ursprünglich erteilt wurde. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus könnte allerdings problematisch werden. 

Ja, die (Kern-)Familie kann Sie begleiten. Als Inhaber einer Blauen Karte können Sie nicht nur Ihre noch nicht volljährigen Kinder und Ihren Ehepartner mit nach Deutschland holen, sondern darüber hinaus auch Ihre Eltern. Wenn Ihr Ehepartner auch in Deutschland lebt, können Sie sogar dessen Eltern, also Ihre Schwiegereltern, zu sich holen. Diese Regelung wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz von 2023 neu geschaffen und gilt erst für Inhaber einer Blauen Karte, die diese im März 2024 oder später erhalten haben. 

Für den Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU gelten außerdem weniger strenge Voraussetzungen. So müssen Sie in diesem Fall nach § 29 Abs. 5 AufenthG nicht nachweisen können, dass ausreichend Wohnraum für Sie und Ihre Familienmitglieder besteht. Außerdem ist Ihr Ehepartner gemäß § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG davon befreit, Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen zu müssen. Sie können also sowohl Ihren Ehepartner als auch Ihre Kinder selbst dann mit nach Deutschland holen, wenn keiner von ihnen Deutsch spricht. Außerdem dürfen Ihre Familienmitglieder in Deutschland uneingeschränkt arbeiten und sogar selbstständig tätig werden. Und sie sollten in der Regel einen Anspruch darauf haben, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des BAMF.  

Der Familiennachzug kann ebenfalls bereits im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragt werden, was den Vorteil hat, dass die Bearbeitungsdauer des Antrags für Sie und Ihre Familie identisch ist. Sie können gemeinsam nach Deutschland einreisen. 

Nein, im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln sind für den Erhalt der Blauen Karte EU keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller als auch für seine Familie.

Wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorweisen können, besteht bei einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Allerdings sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ohne Sprachkenntnisse verlängert sich die Wartezeit für die Möglichkeit der Beantragung einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis auf 27 Monate.

1. Verlängerte Auslandsaufenthaltsdauer für Inhaber der Blauen Karte EU:

    • Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, wenn sich der Inhaber länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.
    • Für Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familienangehörige gilt jedoch eine verlängerte Frist von bis zu zwölf Monaten (§ 51 Absatz 10 AufenthG). Das bedeutet, sie können sich bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.

2. Anwendung auf Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 2 AufenthG:

    • Die Zwölf-Monats-Frist gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß 18c Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
    • Deshalb ist es wichtig, dass bei der Ausstellung der Niederlassungserlaubnis die korrekte Rechtsgrundlage im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen wird.

3. Grundsätze bei Auslandsaufenthalten:

    • Da § 51 Absatz 10 AufenthG nur die Frist verlängert, gelten die bisherigen Regeln aus § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe von 12 statt 6 Monaten.
    • Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2012, BVerwG 1 C 15/11) sind Auslandsaufenthalte unschädlich, wenn sie zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland bewirken.
    • Wichtig ist, dass es sich um eine ununterbrochene Abwesenheit Mehrere kürzere Auslandsaufenthalte werden nicht addiert und führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, solange die 12-Monats-Frist nicht überschritten wird.

4. Missbrauch durch wiederholte kurze Einreisen:

    • Wenn jedoch mehrere Auslandsreisen erfolgen und die Gründe für die Abwesenheit nicht nur vorübergehend sind, kann nach 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG das Aufenthaltsrecht erlöschen.
    • Eine Praxis, bei der man kurz vor Ablauf der 12 Monate nur kurz nach Deutschland einreist, um den Aufenthaltstitel zu erhalten, verhindert das Erlöschen des Titels nicht.

5. Verlängerung auf 24 Monate für bestimmte Personen:

    • Für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die vorher eine Blaue Karte EU hatten, und deren Familienangehörige verlängert sich die Frist auf 24 Monate (§ 51 Absatz 9 Nummer 3 AufenthG).

Zusammengefasst:

  • Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen können sich bis zu 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.
  • Mehrere kurze Auslandsaufenthalte werden nicht zusammengerechnet und führen nicht zum Verlust des Titels, sofern die Reisen vorübergehend sind und der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
  • Missbrauch durch regelmäßige kurze Einreisen, um die Frist zu umgehen, ist nicht zulässig und kann zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen.
  • Für bestimmte Personen mit einem Daueraufenthalt-EU verlängert sich die Frist auf 24 Monate.

Wichtig:

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Inhaber der Blauen Karte EU und vergleichbarer Titel ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ihn nicht dauerhaft ins Ausland verlegen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Jede Situation ist einzigartig, sodass wir Ihnen gerne bei einer rechtlichen individuellen Einschätzung behilflich sind.

Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.

Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2025 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 48.300 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2025 bei 43.759,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.

Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

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