Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.
Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.
Rechtliche Themen von unseren Experten kurz und verständlich erklärt
Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.
Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.
Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundestag beschlossen und anschließend verkündet werden, bevor er in Kraft treten kann. Ursprünglich sollte er Ende 2023 in Kraft treten, inzwischen wird aber eher mit dem Frühjahr 2024 gerechnet.
Sie können Deutschland für bis zu 12 Monate verlassen, ohne dass Sie Ihre Blaue Karte EU verlieren. Der Zeitraum von 12 Monaten gilt auch für Ihre Familienmitglieder.
Nein, ein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung existiert nicht. Eine Abfindung ist nur in einem Sozialplan oder gegebenenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne von § 1 a KSchG vorgesehen. Die Abfindung ist in den meisten Fällen das Ergebnis einer Verhandlung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. In einem Prozess wird in der Regel um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gestritten und der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe nachweisen. Um den Prozess für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber zu beenden, wird meist ein Vergleich mit einer Abfindung geschlossen. Die Höhe der Abfindung hängt hierbei von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise der Branche, der Betriebszugehörigkeit, des Alters und ob der Mitarbeiter Unterhaltsverpflichtungen hat.
Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.
Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich soll durch den Gesetzentwurf allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offenstehen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.
Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.
Ein Arbeitsplatzwechsel ist für einen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich möglich. Im ersten Jahr Ihrer Beschäftigung müssen Sie allerdings jeden Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde melden. Die hat dann die Möglichkeit, den Wechsel auszusetzen und innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob er zulässig ist. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen oder reagiert sie gar nicht auf Ihre Meldung, so gilt der Wechsel automatisch als zulässig. Nach Ablauf eines Jahres können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Ihren Arbeitsplatz wechseln. Die grundsätzlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel das Mindestgehalt müssen aber weiterhin vorliegen.
Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.
Streng genommen soll durch den Gesetzentwurf nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben werden. Wenn dieses Verbot aufgehoben wird, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten innezuhaben.
Nein, im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln sind für den Erhalt der Blauen Karte EU keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller als auch für seine Familie.
Wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorweisen können, besteht bei einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Allerdings sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ohne Sprachkenntnisse verlängert sich die Wartezeit für die Möglichkeit der Beantragung einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis auf 27 Monate.
Das Alter kann bei der Abfindung in Kombination mit der Betriebszugehörigkeit eine Rolle spielen. Je älter der oder die Gekündigte ist, desto höher kann die Abfindung ausfallen. Es kommt beim Alter auch auf weitere Aspekte an, wie der der Branche und weiteren sozialen Faktoren.
Eine unbefristeter Aufenthaltstitel wie die Niederlassung soll nur erteilt werden, wenn der betroffenen Person und dessen Familie ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Dies begründet sich darin, dass unbefristete Aufenthaltstitel nur erteilt werden sollen, wenn sämtliche Grundbedürfnisse gesichert sind. Hierzu gehört eben auch die Verfügbarkeit von ausreichendem Wohnraum.
Die entscheidende Frage, die sich hierbei stellt, ist, was genau unter „ausreichend“ in diesem Kontext zu verstehen ist. Zunächst ist festzustellen, dass hierbei nicht etwa eine bestimmte Wohnungsgröße erreicht werden muss. Die erforderliche Wohnungsgröße und -beschaffenheit ist gänzlich vom Einzelfall abhängig und richtet sich hauptsächlich nach der Größe Ihrer Familie.
Der Maßstab für die Bestimmung des ausreichenden Wohnraums ist in § 2 Abs. 4 AufenthG geregelt. Danach ist der Wohnraum dann nicht genügend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Bei der Berechnung werden Kinder unter zwei Jahren nicht berücksichtigt.
In der Regel ist der Wohnraum ausreichend, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen Nebenräume wie Küche, Bad, und WC in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Der Nachweis über den ausreichenden Wohnraum kann etwa durch einen Mietvertrag, Kaufvertrag oder durch eine Wohnraumbescheinigung des Vermieters erbracht werden.
Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen. Erhalten Sie hier mehr Informationen zum Thema Blaue Karte EU und Kündigung.
Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und Bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.
Zur Betriebszugehörigkeit zählt der Zeitraum, in dem Sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen bei Ihrem Arbeitgeber bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses gearbeitet haben. Unterbrechungen wie Elternzeit oder Krankheit zählen ebenfalls zur Betriebszugehörigkeit, sofern das Arbeitsverhältnis während diesen Zeiten nicht beendet wurde.
Nicht zur Betriebszugehörigkeit zählen: Unbezahlte Praktika, die Beschäftigung in Zeitarbeit und die Beschäftigung als freier Mitarbeiter.
Das Bruttomonatsgehalt, das in den Abfindungsrechner eingetragen werden muss, umfasst nicht nur den monatlichen Bruttolohn, sondern auch alle Gehaltskomponenten wie Bonuszahlungen und Sonderzahlungen. Zu diesen Zahlungen zählen insbesondere Bonuszahlungen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile, die betriebliche Altersvorsorge und Sachbezüge wie beispielsweise ein Dienstwagen.
Für den Abfindungsrechner müssen all diese Gehaltsbestandteile, die im Kalenderjahr ausgezahlt wurden oder noch ausgezahlt werden, addiert und im Anschluss durch die Anzahl der bis zum Ende der Beschäftigung in diesem Kalenderjahr bereits gearbeiteten Monate geteilt werden. Das resultierende Bruttomonatsgehalt wird dann in den Abfindungsrechner eingegeben. Dabei ist zu beachten, dass das Bruttogehalt der Betrag vor Abzug von Steuern, Soli und Sozialversicherungen für die Abfindungsberechnung ist. Es handelt sich nicht um den Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung.
Wenn der Gesetzentwurf vom Bundestag in dieser Form beschlossen wird und er in Kraft tritt, dann wird die Einbürgerung möglich sein, auch wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behält. Wahrscheinlich wird das allerdings voraussichtlich nicht vor dem Frühjahr 2024 der Fall sein.
Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2023 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 43.800 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2023 bei 39.682,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können die Höhe der Abfindung frei verhandeln. Die sogenannte „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die genaue Höhe hängt von vielen Faktoren ab, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verhandelt werden müssen. Zu diesen zählen neben der Betriebszugehörigkeit auch Faktoren wie das Alter, die Branche und insbesondere die voraussichtliche Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.
Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundestag beschlossen und anschließend verkündet werden, bevor er in Kraft treten kann. Ursprünglich sollte er Ende 2023 in Kraft treten, inzwischen wird aber eher mit dem Frühjahr 2024 gerechnet.
Sie können Deutschland für bis zu 12 Monate verlassen, ohne dass Sie Ihre Blaue Karte EU verlieren. Der Zeitraum von 12 Monaten gilt auch für Ihre Familienmitglieder.
Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.
Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich soll durch den Gesetzentwurf allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offenstehen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.
Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.
Ein Arbeitsplatzwechsel ist für einen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich möglich. Im ersten Jahr Ihrer Beschäftigung müssen Sie allerdings jeden Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde melden. Die hat dann die Möglichkeit, den Wechsel auszusetzen und innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob er zulässig ist. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen oder reagiert sie gar nicht auf Ihre Meldung, so gilt der Wechsel automatisch als zulässig. Nach Ablauf eines Jahres können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Ihren Arbeitsplatz wechseln. Die grundsätzlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel das Mindestgehalt müssen aber weiterhin vorliegen.
Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.
Streng genommen soll durch den Gesetzentwurf nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben werden. Wenn dieses Verbot aufgehoben wird, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten innezuhaben.
Nein, im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln sind für den Erhalt der Blauen Karte EU keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller als auch für seine Familie.
Wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorweisen können, besteht bei einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Allerdings sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ohne Sprachkenntnisse verlängert sich die Wartezeit für die Möglichkeit der Beantragung einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis auf 27 Monate.
Eine unbefristeter Aufenthaltstitel wie die Niederlassung soll nur erteilt werden, wenn der betroffenen Person und dessen Familie ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Dies begründet sich darin, dass unbefristete Aufenthaltstitel nur erteilt werden sollen, wenn sämtliche Grundbedürfnisse gesichert sind. Hierzu gehört eben auch die Verfügbarkeit von ausreichendem Wohnraum.
Die entscheidende Frage, die sich hierbei stellt, ist, was genau unter „ausreichend“ in diesem Kontext zu verstehen ist. Zunächst ist festzustellen, dass hierbei nicht etwa eine bestimmte Wohnungsgröße erreicht werden muss. Die erforderliche Wohnungsgröße und -beschaffenheit ist gänzlich vom Einzelfall abhängig und richtet sich hauptsächlich nach der Größe Ihrer Familie.
Der Maßstab für die Bestimmung des ausreichenden Wohnraums ist in § 2 Abs. 4 AufenthG geregelt. Danach ist der Wohnraum dann nicht genügend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Bei der Berechnung werden Kinder unter zwei Jahren nicht berücksichtigt.
In der Regel ist der Wohnraum ausreichend, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen Nebenräume wie Küche, Bad, und WC in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Der Nachweis über den ausreichenden Wohnraum kann etwa durch einen Mietvertrag, Kaufvertrag oder durch eine Wohnraumbescheinigung des Vermieters erbracht werden.
Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen. Erhalten Sie hier mehr Informationen zum Thema Blaue Karte EU und Kündigung.
Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und Bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.
Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.
Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.
Wenn der Gesetzentwurf vom Bundestag in dieser Form beschlossen wird und er in Kraft tritt, dann wird die Einbürgerung möglich sein, auch wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behält. Wahrscheinlich wird das allerdings voraussichtlich nicht vor dem Frühjahr 2024 der Fall sein.
Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2023 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 43.800 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2023 bei 39.682,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.
Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.
Nein, ein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung existiert nicht. Eine Abfindung ist nur in einem Sozialplan oder gegebenenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne von § 1 a KSchG vorgesehen. Die Abfindung ist in den meisten Fällen das Ergebnis einer Verhandlung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. In einem Prozess wird in der Regel um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gestritten und der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe nachweisen. Um den Prozess für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber zu beenden, wird meist ein Vergleich mit einer Abfindung geschlossen. Die Höhe der Abfindung hängt hierbei von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise der Branche, der Betriebszugehörigkeit, des Alters und ob der Mitarbeiter Unterhaltsverpflichtungen hat.
Das Alter kann bei der Abfindung in Kombination mit der Betriebszugehörigkeit eine Rolle spielen. Je älter der oder die Gekündigte ist, desto höher kann die Abfindung ausfallen. Es kommt beim Alter auch auf weitere Aspekte an, wie der der Branche und weiteren sozialen Faktoren.
Zur Betriebszugehörigkeit zählt der Zeitraum, in dem Sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen bei Ihrem Arbeitgeber bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses gearbeitet haben. Unterbrechungen wie Elternzeit oder Krankheit zählen ebenfalls zur Betriebszugehörigkeit, sofern das Arbeitsverhältnis während diesen Zeiten nicht beendet wurde.
Nicht zur Betriebszugehörigkeit zählen: Unbezahlte Praktika, die Beschäftigung in Zeitarbeit und die Beschäftigung als freier Mitarbeiter.
Das Bruttomonatsgehalt, das in den Abfindungsrechner eingetragen werden muss, umfasst nicht nur den monatlichen Bruttolohn, sondern auch alle Gehaltskomponenten wie Bonuszahlungen und Sonderzahlungen. Zu diesen Zahlungen zählen insbesondere Bonuszahlungen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile, die betriebliche Altersvorsorge und Sachbezüge wie beispielsweise ein Dienstwagen.
Für den Abfindungsrechner müssen all diese Gehaltsbestandteile, die im Kalenderjahr ausgezahlt wurden oder noch ausgezahlt werden, addiert und im Anschluss durch die Anzahl der bis zum Ende der Beschäftigung in diesem Kalenderjahr bereits gearbeiteten Monate geteilt werden. Das resultierende Bruttomonatsgehalt wird dann in den Abfindungsrechner eingegeben. Dabei ist zu beachten, dass das Bruttogehalt der Betrag vor Abzug von Steuern, Soli und Sozialversicherungen für die Abfindungsberechnung ist. Es handelt sich nicht um den Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können die Höhe der Abfindung frei verhandeln. Die sogenannte „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die genaue Höhe hängt von vielen Faktoren ab, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verhandelt werden müssen. Zu diesen zählen neben der Betriebszugehörigkeit auch Faktoren wie das Alter, die Branche und insbesondere die voraussichtliche Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
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