Straffreiheit bei Einbürgerung

Straffreiheit bei Einbürgerung

In Ihrem Antrag auf Einbürgerung müssen sie unter anderem angeben, ob Sie in der Vergangenheit bereits einmal strafrechtlich verurteilt wurden. Wer bei der Beantwortung dieser Frage falsche Angaben macht, kann sich unter Umständen gem. § 42 StAG strafbar machen. Es ist also wichtig, dass Sie hier vollständige Angaben machen. Was alles als Verurteilung zählt und ob auch wirklich jede Strafe, selbst wegen Bagatelldelikten, dazu führt, dass Ihnen die Einbürgerung verwehrt werden kann, erklären wir Ihnen im folgenden Artikel.

Was zählt als Verurteilung?

Grundsätzlich ist für die Feststellung der Straffreiheit im Rahmen der Einbürgerung jedes Strafurteil gegen Sie relevant, egal ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Besonders wichtig: Auch Strafbefehle, die gegen Sie ergangen sind, müssen angegeben werden. Denn aufgrund des § 410 Abs. 3 StPO steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, einem rechtskräftigem Urteil gleich.

Auch Maßregeln der Besserung und Sicherung, die ergehen, wenn jemand eine Straftat begangen hat, aber schuldunfähig ist, sind für die Feststellung der Straffreiheit relevant. Ebenso müssen alle etwaigen Verurteilungen von ausländischen Gerichten angegeben werden. Diese hindern jedoch eine Einbürgerung nur, wenn dieselbe Tat auch in Deutschland unter Strafe steht, das ausländische Strafmaß verhältnismäßig ist und das Urteil in einem rechtsstaatlichen Verfahren erging.

Ist ein Verfahren gegen Sie eingestellt worden oder wurden Sie freigesprochen, steht dies einer Einbürgerung natürlich nicht im Wege.

Welche Strafen bleiben für die Straffreiheit außer Betracht?

Gemäß § 12a StAG bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen oder weniger im Rahmen der Einbürgerung grundsätzlich außer Betracht. Ebenso verhält es sich mit Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Auch bestimmte Strafen aus dem Jugendgerichtsgesetz wie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel sind grundsätzlich unerheblich. Wurde eine dieser Strafen gegen Sie verhängt, gelten Sie dennoch im Sinne der Einbürgerung als straffrei.

Liegen mehrere Verurteilungen von weniger als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten auf Bewährung gegen Sie vor, werden diese zusammengerechnet, wobei ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Liegt die Summe der Strafen über der Höchstgrenze von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten, so ist eine Einbürgerung in aller Regel nicht möglich. Allerdings kann die Behörde, wenn die Summe nur knapp über dem Grenzwert liegt, im Einzelfall entscheiden, ob eine Einbürgerung nicht doch möglich sein soll.

Straftaten, die aus antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Motiven begangen wurden, profitieren nicht von den gerade genannten Erheblichkeitsgrenzen. Wenn eines oder mehrere dieser Motive im Urteil festgestellt wurden, dann verhindern auch schon Strafen von weniger als 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Haft auf Bewährung eine Einbürgerung.

Wie lange bleiben Strafurteile für die Straffreiheit relevant?

Verurteilungen, die aus dem Bundeszentralregister schon wieder entfernt wurden oder noch zu tilgen sind, bleiben bei der Bearbeitung eines Antrags auf Einbürgerung unberücksichtigt – Sie gelten also wieder als straffrei. Wann ein Strafurteil zu tilgen ist, ergibt sich aus §§ 45, 46 BZRG. Urteile, die geringere Strafen auferlegen, sind teils schon nach Ablauf von fünf Jahren tilgungsreif, manche besonders gravierende Straftaten werden hingegen nie getilgt.

Achtung: Das Führungszeugnis unterscheidet sich vom Bundeszentralregister! Es ist durchaus möglich, dass Verurteilungen nicht mehr im Führungszeugnis stehen oder dort nie eingetragen wurden, aber dass Sie dennoch als nicht straffrei gelten.

Für die Relevanz eines Urteils im Rahmen der Einbürgerung ist es allerdings unerheblich, ob Sie dieses Urteil bereits bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels angegeben haben und es dort als unbeachtlich behandelt wurde. Die Einbürgerungsbehörde kann anders entscheiden als die Ausländerbehörde, also geben Sie auch solche Verurteilungen immer an.

Ausblick

Es ist nicht immer ganz eindeutig, wann tatsächlich Straffreiheit im Sinne des Einbürgerungsrechts vorliegt. Leicht können hier Fehler gemacht werden, was insbesondere bei unvollständigen Angaben in Ihrem Antrag schnell fatale Folgen bis hin zur Strafbarkeit haben kann. Um dies zu vermeiden und von Anfang an eine verlässliche Prognose über die Erfolgsaussichten Ihres Antrags zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen als zuverlässige Ansprechpartner während des gesamten Verfahrens zur Seite und stellen sicher, dass Ihr Antrag größtmögliche Chancen auf Erfolg hat.

Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie hier.