Straffreiheit bei Einbürgerung

In Ihrem Antrag auf Einbürgerung müssen sie unter anderem angeben, ob Sie in der Vergangenheit bereits einmal strafrechtlich verurteilt wurden. Wer bei der Beantwortung dieser Frage falsche Angaben macht, kann sich unter Umständen gem. § 42 StAG strafbar machen. Es ist also wichtig, dass Sie hier vollständige Angaben machen. Was alles als Verurteilung zählt und ob auch wirklich jede Strafe, selbst wegen Bagatelldelikten, dazu führt, dass Ihnen die Einbürgerung verwehrt werden kann, erklären wir Ihnen im folgenden Artikel.

Was zählt als Verurteilung?

Grundsätzlich ist für die Feststellung der Straffreiheit im Rahmen der Einbürgerung jedes Strafurteil gegen Sie relevant, egal ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Besonders wichtig: Auch Strafbefehle, die gegen Sie ergangen sind, müssen angegeben werden. Denn aufgrund des § 410 Abs. 3 StPO steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, einem rechtskräftigem Urteil gleich.

Auch Maßregeln der Besserung und Sicherung, die ergehen, wenn jemand eine Straftat begangen hat, aber schuldunfähig ist, sind für die Feststellung der Straffreiheit relevant. Ebenso müssen alle etwaigen Verurteilungen von ausländischen Gerichten angegeben werden. Diese hindern jedoch eine Einbürgerung nur, wenn dieselbe Tat auch in Deutschland unter Strafe steht, das ausländische Strafmaß verhältnismäßig ist und das Urteil in einem rechtsstaatlichen Verfahren erging.

Ist ein Verfahren gegen Sie eingestellt worden oder wurden Sie freigesprochen, steht dies einer Einbürgerung natürlich nicht im Wege.

Welche Strafen bleiben für die Straffreiheit außer Betracht?

Gemäß § 12a StAG bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen oder weniger im Rahmen der Einbürgerung grundsätzlich außer Betracht. Ebenso verhält es sich mit Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Auch bestimmte Strafen aus dem Jugendgerichtsgesetz wie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel sind grundsätzlich unerheblich. Wurde eine dieser Strafen gegen Sie verhängt, gelten Sie dennoch im Sinne der Einbürgerung als straffrei.

Liegen mehrere Verurteilungen von weniger als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten auf Bewährung gegen Sie vor, werden diese zusammengerechnet, wobei ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Liegt die Summe der Strafen über der Höchstgrenze von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten, so ist eine Einbürgerung in aller Regel nicht möglich. Allerdings kann die Behörde, wenn die Summe nur knapp über dem Grenzwert liegt, im Einzelfall entscheiden, ob eine Einbürgerung nicht doch möglich sein soll.

Straftaten, die aus antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Motiven begangen wurden, profitieren nicht von den gerade genannten Erheblichkeitsgrenzen. Wenn eines oder mehrere dieser Motive im Urteil festgestellt wurden, dann verhindern auch schon Strafen von weniger als 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Haft auf Bewährung eine Einbürgerung.

Wie lange bleiben Strafurteile für die Straffreiheit relevant?

Verurteilungen, die aus dem Bundeszentralregister schon wieder entfernt wurden oder noch zu tilgen sind, bleiben bei der Bearbeitung eines Antrags auf Einbürgerung unberücksichtigt – Sie gelten also wieder als straffrei. Wann ein Strafurteil zu tilgen ist, ergibt sich aus §§ 45, 46 BZRG. Urteile, die geringere Strafen auferlegen, sind teils schon nach Ablauf von fünf Jahren tilgungsreif, manche besonders gravierende Straftaten werden hingegen nie getilgt.

Achtung: Das Führungszeugnis unterscheidet sich vom Bundeszentralregister! Es ist durchaus möglich, dass Verurteilungen nicht mehr im Führungszeugnis stehen oder dort nie eingetragen wurden, aber dass Sie dennoch als nicht straffrei gelten.

Für die Relevanz eines Urteils im Rahmen der Einbürgerung ist es allerdings unerheblich, ob Sie dieses Urteil bereits bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels angegeben haben und es dort als unbeachtlich behandelt wurde. Die Einbürgerungsbehörde kann anders entscheiden als die Ausländerbehörde, also geben Sie auch solche Verurteilungen immer an.

Ausblick

Es ist nicht immer ganz eindeutig, wann tatsächlich Straffreiheit im Sinne des Einbürgerungsrechts vorliegt. Leicht können hier Fehler gemacht werden, was insbesondere bei unvollständigen Angaben in Ihrem Antrag schnell fatale Folgen bis hin zur Strafbarkeit haben kann. Um dies zu vermeiden und von Anfang an eine verlässliche Prognose über die Erfolgsaussichten Ihres Antrags zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen als zuverlässige Ansprechpartner während des gesamten Verfahrens zur Seite und stellen sicher, dass Ihr Antrag größtmögliche Chancen auf Erfolg hat.

Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie hier.

FAQ zur Einbürgerung

Grundsätzlich darf man nicht vorbestraft sein, wenn man sich einbürgern lassen möchte. Allerdings sind nicht alle Vorstrafen auch wirklich relevant. Außer Betracht bleiben etwa Verurteilungen oder Strafbefehle zu nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden. Dasselbe gilt für Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Genaueres zur Straffreiheit bei der Einbürgerung finden Sie hier.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Seit Inkraftteten des neuen Einbürgerungsgesetzes am 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungswillige ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Nach der neuen Rechtslage kann jeder eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten – vorausgesetzt, auch das Herkunftsland erlaubt dies. Welche Länder eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlauben finden Sie hier aufgelistet.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Wegen der vielen Unterlagen brauchen die Behörden oft sehr lange zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten bis zu weit über einem Jahr sind die Regel. Da am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass sich die Wartezeiten nochmal erheblich verlängern, weil viele neue Anträge gestellt werden. Um Ihnen schneller zu Ihrem Recht zu verhelfen, kann eine Untätigkeitsklage empfehlenswert sein. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte dazu. Fragen Sie uns einfach.

Freizügigkeit in Europa, die Möglichkeit der visumfreien Einreise in viele weitere Länder mit einem der “stärksten” Pässe weltweit und der Schutz durch die Institutionen des deutschen Staates auch auf Auslandsreisen sind nur einige der vielen Vorteile einer deutschen Staatsbürgerschaft. Außerdem genießen deutsche Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt aller EU-Staaten inklusive der Möglichkeit einer Verbeamtung sowie ein lebenslanges Aufenthaltsrecht im Bundes- und Unionsgebiet, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht verfällt.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Für eine Einbürgerungsurkunde für Erwachsende ist eine Gebühr von 255,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt zwischen 25,00 und 255,00 Euro. Eine Einbürgerungsurkunde für ein minderjähriges Kind (also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), das mit jemand anderem zusammen eingebürgert wird (Miteinbürgerung), lässt lediglich Gebühren in Höhe von 51,00 Euro anfallen.

Wo man die Einbürgerung beantragen muss, richtet sich danach, wo man seinen Aufenthalt nimmt. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Welche das ist, können Sie bei der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei der Kreis- oder Stadtverwaltung erfragen. Einbürgerungsanträge aus dem Ausland, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder einem (General-)Konsulat, gestellt werden.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Grundsätzlich werden für eine Einbürgerung Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher vorausgesetzt. Wenn Sie ein höheres Sprachniveau nachweisen können, können Sie sich unter Umständen schon früher einbürgern lassen. Theoretisch ist eine Einbürgerung auch mit einem niedrigeren Sprachniveau als B1 möglich. Dies setzt allerdings trotzdem eine gewisse Sprachkenntnis voraus, da Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährt sein muss. Außerdem muss dafür ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Die allgemeine Aufenthaltsdauer, die für eine Einbürgerung grundsätzlich erfüllt sein muss, liegt bei fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen, etwa in Beruf, Schule oder Ehrenamt, kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verkürzt werden. Bestenfalls ist also eine Einbürgerung schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple Choice-Fragen, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen, um zu bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt eine Stunde und die Teilnahme kostet 25 Euro. Zur Vorbereitung können Sie den Test online simulieren oder sich den gesamten Katalog aller möglichen Fragen ansehen. Wo genau Sie sich für den Test anmelden können und diesen schließlich ablegen, ist regional unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Kontaktieren Sie
jetzt unsere Anwälte

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir uns telefonisch bei Ihnen melden