Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erlaubt es Ausländern, in Deutschland einer Arbeit nachzugehen. Dabei wird zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Erwerbstätigkeit unterschieden. Die Beantragung des richtigen Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit hängt maßgeblich von der Art der geplanten Tätigkeit – selbstständig oder unselbstständig, also angestellt – und von Ihrer Qualifikation ab.

Für eine schnelle und effiziente Durchführung des gesamten Verfahrens ist daher maßgeblich, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Selbstständige Tätigkeit

§ 21 AufenthG bietet Unternehmern und Investoren die hervorragende Möglichkeit, ihr bereits bestehendes Unternehmen um den Standort Deutschland zu erweitern oder ein neues Unternehmen in Deutschland zu gründen. Damit besteht für Unternehmer und Investoren außerhalb der EU die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu erlangen.

Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags wird die geplante Tätigkeit nach Ihren Erfolgschancen und den wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik bewertet. § 21 AufenthG stellt auf ein öffentliches, wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der Tätigkeit ab:

  1. Es kommt auf die Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsidee an, d.h. je origineller und damit konkurrenzloser sie ist, desto eher verheißt sie Erfolg;
  2. Ihre unternehmerischen Erfahrungen spielen eine wichtige Rolle, d.h. wenn Sie bereits ein erfolgreiches Unternehmen gegründet und geführt haben, spricht dies für Ihren Unternehmergeist;
  3. Die Finanzierung des Unternehmens ist maßgeblich, d.h. ob Eigenkapital zur Finanzierung eingesetzt wird oder ob eine Kreditzusage Dritter vorliegt;
  4. Die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und der Beitrag an Innovation und Forschung werden berücksichtigt.

Da eine solche Prüfung von der Ausländerbehörde allein weder geleistet noch erwartet werden kann, beteiligt sie fachkundige Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständige Behörde.

Die Business Immigration Abteilung von RT & Partner bietet Unternehmern und Investoren ein Full-Service-Paket an: Wir betreuen Ihren Visumsantrag, prüfen sämtliche Unterlagen, insbesondere Ihren Businessplan, und übernehmen die gesamte Kommunikation mit allen Behörden.

Unselbstständige Tätigkeit

Das Aufenthaltsgesetz bietet Arbeitssuchenden neben der Möglichkeit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit natürlich auch verschiedene Wege, eine Erwerbstätigkeit in unselbstständiger Art und Weise aufzunehmen. Visa für Arbeitnehmer bilden den größten Teil der Aufenthaltstitel.

Während die Ermöglichung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit maßgeblich auf § 21 AufenthG beruht, ist die Regelung der Aufenthaltstitel für den „normalen“ Arbeitnehmer um einiges komplexer.

Für hochqualifizierte Fachkräfte und für bereits länger in Deutschland lebende Personen besteht auch die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder sogar eine Einbürgerung zu beantragen. Für unternehmensinterne Transfers ist die ICT-Karte der richtige Aufenthaltstitel.

Daneben gibt es jedoch für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland noch zahlreiche weitere Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel:

Die Grundsätze der Fachkräfteeinwanderung bestimmen sich nach § 18 AufenthG.

 

Die verschiedenen Aufenthaltstitel erfordern die Erfüllung unterschiedlicher Voraussetzungen. Jedoch normiert § 18 AufenthG einige Voraussetzungen, die grundsätzlich immer vorliegen müssen:

  • Sie müssen ein konkretes Jobangebot in Deutschland oder einen gültigen Arbeitsvertrag vorliegen haben.
  • Ihr Hochschul- bzw. Berufsabschluss muss mit einem deutschen gleichwertig oder vergleichbar sein.
  • Falls Sie über 45 Jahre alt sind, müssen Sie darüber hinaus ein Jahresbruttogehalt von EUR 48.180 erhalten (Jahr 2023) oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.
  • Abhängig von dem von Ihnen angestrebten Beruf benötigen Sie ggf. eine Berufsausübungserlaubnis.
  • Regelmäßig wird im Visumverfahren auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt.

Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)

Der deutsche Arbeitsmarkt ist durch einen erdrückenden Fachkräftemangel belastet. Um dem entgegenzuwirken, herrscht seit mehreren Legislaturperioden der Trend in der Politik, die Einwanderung für Fachkräfte zu erleichtern. Als (nicht hochqualifizierte) Fachkraft richtet sich der Erhalt eines Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG.

Bisher war der Erhalt einer Arbeitserlaubnis für Fachkräfte daran gekoppelt, dass ihre Qualifikation sie für die von ihnen geplante Tätigkeit in Deutschland befähigt. Das brachte oft schwierige Abgrenzungsfragen mit sich. Neuerdings sind Fachkräfte allerdings zur Ausübung jeder Tätigkeit berechtigt, unabhängig davon, ob ihre Berufsausbildung sie dazu befähigt oder nicht.

Zu beachten ist hier, dass manche ausländische Hochschulabschlüsse in Deutschland lediglich als Berufsausbildung gewertet werden.

Hochqualifizierte Fachkräfte (§18b AufenthG)

Auf dem Weltarbeitsmarkt am meisten umkämpft sind hochqualifizierte Fachkräfte, also solche mit einem Hochschulabschluss. Um diese für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen, ist der Erhalt einer Arbeitserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte besonders einfach.

Entsprechend dem Aufenthaltstitel für nicht hochqualifizierte Fachkräfte musste auch hier der Hochschulabschluss zur Wahrnehmung Ihrer Tätigkeit befähigen. Allerdings ist dieses oft komplizierte Erfordernis auch hier inzwischen abgeschafft worden.

Ein weiterer Punkt, welcher die Zuwanderung von hochqualifizierten Fachkräften erleichtern soll, ist die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Hochqualifizierte gem. § 20 Abs. 2 AufenthG. Dieser entbindet von dem grundsätzlichen Erfordernis, bereits ein Arbeitsplatzangebot bzw. einen Arbeitsvertrag zu haben, bevor die Zuwanderung nach Deutschland ermöglicht wird.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für hochqualifizierte Fachkräfte neben der „normalen“ Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG auch die Möglichkeit des Erhalts einer Blauen Karte EU besteht. Gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG bringt die Blaue Karte EU viele Vorteile mit sich, etwa ein erleichterter Familiennachzug oder die Möglichkeit, schneller auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie die Niederlassungserlaubnis zu wechseln. Wenn Sie mehr zur Blauen Karte EU erfahren wollen, dann klicken Sie hier.

Aufenthalt zu Forschungszwecken (§ 18d AufenthG)

Ein Aufenthaltstitel wird zu Forschungszwecken unter zwei Voraussetzungen erteilt:

  • Es besteht eine Aufnahmevereinbarung mit einer vom BAMF anerkannten Forschungseinrichtung (§ 18d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
  • Die Forschungseinrichtung hat sich schriftlich zur Übernahme bestimmter Kosten verpflichtet, welche öffentlichen Stellen durch einen unberechtigten Aufenthalt nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen können (§ 18d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Von der zweiten Voraussetzung kann unter bestimmten Umständen, etwa bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses, abgesehen werden (§ 18d Abs. 2 AufenthG).

Darüber hinaus ist es möglich, dass Ihre Forschungseinrichtung diese Verpflichtung bereits allgemein abgegeben hat, wodurch eine zusätzliche Verpflichtung spezifisch für Sie ebenfalls nicht mehr nötig wäre. Erkundigen Sie sich am besten direkt bei Ihrer Forschungseinrichtung, ob dies der Fall ist (§ 18d Abs. 3 AufenthG).

Sofern das Forschungsvorhaben nicht weniger als ein Jahr in Anspruch nehmen soll, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt.

Die Private Immigration Abteilung von RT & Partner bietet Ihnen auf dem Weg zur Erwerbstätigkeit vollumfängliche Beratung und Unterstützung an: Wir betreuen Ihren Visumantrag, prüfen sämtliche Unterlagen und übernehmen die gesamte Kommunikation mit allen Behörden.