Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde Ende Januar 2024 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Es ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten, drei Monate nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Seit diesem Tag steht nach deutschem Recht jedem die Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft offen.
Gute Nachrichten für Ausländer, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchten: Seit dem Sommer 2024 besteht in Deutschland die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft. Wer sich hierzulande einbürgern lassen möchte, muss dafür seine bisherige Staatsangehörigkeit nun nicht mehr aufgeben – zumindest nach deutschem Recht.
Allerdings muss auch das Recht des Herkunftslandes die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben. In den meisten Ländern der Welt ist das der Fall, jedoch nicht in allen. In manchen Staaten gelten Gesetze, nach denen die Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht, wenn man freiwillig die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt. Menschen aus diesen Staaten können zwar die deutsche Staatbürgerschaft durch eine Einbürgerung erwerben, sie können aber keine doppelte Staatsbürgerschaft erlangen.
Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir im Folgenden eine Liste aller Staaten der Welt angelegt. Zu jedem Staat haben wir recherchiert, welche Regelungen das nationale Recht zur doppelten Staatsbürgerschaft trifft. So ergibt sich auf einen Blick, mit welchen Ländern eine doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland im Jahr 2025 möglich ist.
Bitte beachten Sie jedoch, dass wir als in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte ausschließlich im deutschen Recht beraten können. Wir können daher keinerlei Gewähr für die Aktualität oder Richtigkeit der folgenden Angaben übernehmen. Außerdem existieren in vielen Ländern Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Minderjährige) oder für bestimmte Situationen (zum Beispiel eine Einbürgerung aufgrund einer Hochzeit mit einem Deutschen oder eine doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland). Mit einigen Ländern ist eine doppelte Staatsbürgerschaft darüber hinaus nur bei Einhaltung gewisser Pflichten möglich. Wir raten Ihnen daher, für umfassende Informationen immer auch einen Anwalt in Ihrem Herkunftsland hinzuzuziehen.
Durchsuchen Sie die Liste nach einem Land.
Länder | Status |
---|---|
Afghanistan (offziell wird die doppelte Staatsbürgerschaft nach dem Law on Cititzenship nicht anerkannt; in der Praxis jedoch schon, nur bestimmte Ämter sind mit der doppelten Staatsbürgerschaft nicht vereinbar) | ✅ |
Albanien | ✅ |
Algerien | ✅ |
Angola | ✅ |
Antigua & Barbuda | ✅ |
Argentinien (erlaubt grds.die doppelte SBS; anders als mit anderen Staaten besteht auch kein besonderes Abkommen mit Deutschland; die Möglichkeit der doppelten SBS hängt somit ganz allein vom dt. Recht ab) | ✅ |
Armenien | ✅ |
Australien | ✅ |
Bangladesch (Antrag auf Dual Nationality Certificate notwendig) | ✅ |
Barbados | ✅ |
Belgien (erlaubt seit 2008, eine davor verlorene Staatsbürgerschaft kann durch Antrag wiedererlangt werden) | ✅ |
Belize | ✅ |
Benin | ✅ |
Bolivien | ✅ |
Bosnien & Herzegowina | ✅ |
Brasilien | ✅ |
Bulgarien | ✅ |
Burkina Faso | ✅ |
Burundi | ✅ |
Chad (weder rechtlich anerkannt noch verboten) | ✅ |
Chile | ✅ |
Costa Rica | ✅ |
Dänemark | ✅ |
Dominica | ✅ |
Dominikanische Republik | ✅ |
Dschibuti | ✅ |
Ecuador | ✅ |
El Salvador (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Eswatini (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Fidschi | ✅ |
Finnland | ✅ |
Frankreich | ✅ |
Gabun | ✅ |
Gambia (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Ghana | ✅ |
Grenada | ✅ |
Griechenland | ✅ |
Guatemala | ✅ |
Guinea-Bissau | ✅ |
Haiti | ✅ |
Honduras (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Irak | ✅ |
Irland | ✅ |
Island | ✅ |
Israel | ✅ |
Italien | ✅ |
Jamaika | ✅ |
Jemen (nur für gebürtige Staatsbürger; für nicht-gebürtige Staatsbürger nur mit vorheriger Genehmigung der Regierung) | ✅ |
Jordanien | ✅ |
Kambodscha | ✅ |
Kanada | ✅ |
Kap Verde | ✅ |
Kenia | ✅ |
Kirgisistan | ✅ |
Kiribati (nur für Staatsbürger mit I-Kiribati Abstammung) | ✅ |
Kolumbien | ✅ |
Kosovo | ✅ |
Kroatien | ✅ |
Kuba | ✅ |
Lesotho | ✅ |
Lettland | ✅ |
Libanon | ✅ |
Liechtenstein | ✅ |
Luxemburg | ✅ |
Malawi (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Malediven | ✅ |
Mali | ✅ |
Malta | ✅ |
Marokko | ✅ |
Mauritius (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Mexiko (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Mikronesien | ✅ |
Moldawien | ✅ |
Mongolei | ✅ |
Mosambik | ✅ |
Namibia (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Nauru | ✅ |
Neuseeland | ✅ |
Nicaragua | ✅ |
Niger | ✅ |
Nigeria (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Nord Mazedonien | ✅ |
Norwegen | ✅ |
Osttimor (Timor-Leste) | ✅ |
Pakistan | ✅ |
Palästina | ✅ |
Palau | ✅ |
Panama (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Papua-Neuguinea | ✅ |
Peru | ✅ |
Philippinen | ✅ |
Polen | ✅ |
Portugal | ✅ |
Republik Kongo | ✅ |
Ruanda | ✅ |
Rumänien | ✅ |
Russland | ✅ |
Salomonen | ✅ |
Samoa | ✅ |
São Tomé & Príncipe (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Schweden | ✅ |
Schweiz | ✅ |
Senegal (toleriert doppelte Staatsbürgerschaften in der Praxis, erkennt aber offiziell nur die senegalesische Staatsangehörigkeit an) | ✅ |
Serbien | ✅ |
Seychellen | ✅ |
Sierra Leone | ✅ |
Simbabwe (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Slowenien | ✅ |
Somalia | ✅ |
St. Kitts & Nevis | ✅ |
St. Lucia | ✅ |
St. Vincent und die Grenadinen | ✅ |
Sudan | ✅ |
Südsudan | ✅ |
Syrien | ✅ |
Taiwan (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Thailand | ✅ |
Togo (nur für gebürtige Staatsbürger) | ✅ |
Tonga | ✅ |
Trinidad & Tobago (nur für Staatsbürger durch Geburt oder Abstammung) | ✅ |
Tschechien | ✅ |
Tunesien | ✅ |
Türkei | ✅ |
Tuvalu | ✅ |
Uganda | ✅ |
Ungarn | ✅ |
Uruguay | ✅ |
Vanuatu | ✅ |
Venezuela | ✅ |
Vereinigten Staaten von Amerika (USA) | ✅ |
Vereinigtes Königreich (UK) | ✅ |
Vietnam | ✅ |
Zypern | ✅ |
Ägypten (Doppelte Staatsbürgerschaft ist nur mit Erlaubnis des Innenministeriums zulässig; in der Praxis hat das Fehlen der Erlaubnis allerdings oft keine Konsequenzen) | ❌ |
Andorra | ❌ |
Äquatorialguinea | ❌ |
Aserbaidschan | ❌ |
Äthiopien | ❌ |
Bahamas | ❌ |
Bahrain | ❌ |
Bhutan | ❌ |
Botswana | ❌ |
Brunei | ❌ |
China | ❌ |
Demokratische Republik Kongo (COD) | ❌ |
Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) | ❌ |
Eritrea | ❌ |
Estland (rechtlich nicht erlaubt, gebürtigen Esten wird ihre Staatsbürgerschaft aber in der Praxis nicht aberkannt) | ❌ |
Georgien (außer wenn die georgische Staatsangehörigkeit durch ein präsidiales Dekret verliehen wurde) | ❌ |
Guinea | ❌ |
Guyana | ❌ |
Indien | ❌ |
Indonesien | ❌ |
Iran (erkennt doppelte Staatsbürgerschaft nicht an, aber lässt iranische Staatsangehörigkeit nicht automatisch verfallen) | ❌ |
Japan | ❌ |
Kamerun | ❌ |
Kasachstan | ❌ |
Katar | ❌ |
Komoren | ❌ |
Kuwait | ❌ |
Laos | ❌ |
Liberia | ❌ |
Libyen | ❌ |
Litauen | ❌ |
Madagaskar | ❌ |
Malaysia | ❌ |
Marshallinseln (nur mit Erlaubnis des Kabinetts) | ❌ |
Mauretanien | ❌ |
Monaco | ❌ |
Montenegro | ❌ |
Myanmar | ❌ |
Nepal | ❌ |
Niederlande | ❌ |
Nordkorea | ❌ |
Oman (außer mit Erlaubnis durch königliches Dekret des Sultans) | ❌ |
Österreich | ❌ |
Sambia | ❌ |
San Marino | ❌ |
Saudi-Arabien (außer mit Erlaubnis des Premierministers) | ❌ |
Singapur | ❌ |
Slowakei | ❌ |
Spanien | ❌ |
Sri Lanka | ❌ |
Südafrika (außer mit einer Erlaubnis des Heimatministeriums) | ❌ |
Südkorea (Republik Korea) | ❌ |
Suriname | ❌ |
Tadschikistan | ❌ |
Tansania | ❌ |
Turkmenistan | ❌ |
Ukraine (Die ukrainische Staatsbürgerschaft kann bei Einbürgerung in Deutschland von Amts wegen entzogen werden, dies geschieht in der Praxis aber selten) | ❌ |
Usbekistan | ❌ |
Vereinigte Arabische Emirate (VAE) | ❌ |
Zentralafrikanische Republik | ❌ |
Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.
Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Da das neue Gesetz am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, können Sie sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.
Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.
Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten.
Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation.
Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 27. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts mehr dagegen.
Das modernisierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage, nach der ein Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich ist. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 27. Juni 2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird.
Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Vor dem 27. Juni wurde man mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hatte man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt.
Wenn Sie vor dem 27. Juni 2024 eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, sollten Sie nach diesem Tag ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.
Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.
Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.
Streng genommen wird durch das kommende Gesetz zur Staatsangehörigkeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben. Wenn dieses Verbot aufgehoben ist, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft ist dann also ohne Weiteres möglich.
Nach der Rechtslage vor dem 27. Juni 2024 hat man grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern ließ. Dies konnte man nur durch eine Beibehaltungsgenehmigung verhindern. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 ist das nicht mehr so. Deutschland lässt Mehrstaatigkeit nun allgemein zu. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts.
Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann.
Seit dem 27. Juni 2024, an dem das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten ist, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Für Kinder, die vor dem 27. Juni 2024 geboren wurden, liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren.
Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier.
Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann seit dem 27. Juni 2024 nun jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten.
Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.
Eine ausführliche Liste von Ländern, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.
Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen.
Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.
Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.
Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.
In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.
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