FAQ

Rechtliche Themen von unseren Experten kurz und verständlich erklärt

Brauche ich für die Beantragung der Blauen Karte EU ein Einreisevisum nach Deutschland?

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines sogenannten privilegierten Landes einreisen, benötigen Sie kein Visum zur Einreise, um eine Blaue Karte EU in Deutschland zu beantragen. Zu diesen privilegierten Staaten, die kein Einreisevisum benötigen, zählen: Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Staatsbürger von anderen Ländern benötigen in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, welches von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird.

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Wenn das Jobangebot, das Ihnen vorliegt, nur die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe und Berufseinsteiger erfüllt, dann müssen Sie für ihre EU Blue Card zunächst eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Keine Zustimmung brauchen alle Beschäftigten, deren Gehalt auch über der allgemeinen (höheren) Gehaltsgrenze liegt, selbst wenn sie in einem Mangelberuf tätig oder Berufseinsteiger sind. Hier finden Sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte für das Jahr 2024.

Sie können Deutschland für bis zu 12 Monate verlassen, ohne dass Sie Ihre Blaue Karte EU verlieren. Der Zeitraum von 12 Monaten gilt auch für Ihre Familienmitglieder.

Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.

Ein Arbeitsplatzwechsel ist für einen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich möglich. Im ersten Jahr Ihrer Beschäftigung müssen Sie allerdings jeden Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde melden. Die hat dann die Möglichkeit, den Wechsel auszusetzen und innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob er zulässig ist. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen oder reagiert sie gar nicht auf Ihre Meldung, so gilt der Wechsel automatisch als zulässig. Nach Ablauf eines Jahres können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Ihren Arbeitsplatz wechseln. Die grundsätzlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel das Mindestgehalt müssen aber weiterhin vorliegen.

Ja, die (Kern-)Familie kann Sie begleiten. Ehegatten, Kinder und seit neuestem auch Eltern und gegebenenfalls sogar Schwiegereltern (also die Eltern ihres Ehepartners) können im Rahmen des sogenannten Familiennachzugs mit Ihnen zeitgleich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen und erhalten. Der Familiennachzug kann ebenfalls bereits im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragt werden, was den Vorteil hat, dass die Bearbeitungsdauer des Antrags für Sie und Ihre Familie identisch ist. Sie können gemeinsam nach Deutschland einreisen. Den Familienmitgliedern eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist es sofort gestattet, uneingeschränkt zu arbeiten oder selbständig tätig zu sein.

Nein, im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln sind für den Erhalt der Blauen Karte EU keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller als auch für seine Familie.

Wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorweisen können, besteht bei einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Allerdings sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ohne Sprachkenntnisse verlängert sich die Wartezeit für die Möglichkeit der Beantragung einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis auf 27 Monate.

1. Verlängerte Auslandsaufenthaltsdauer für Inhaber der Blauen Karte EU:

    • Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, wenn sich der Inhaber länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.
    • Für Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familienangehörige gilt jedoch eine verlängerte Frist von bis zu zwölf Monaten (§ 51 Absatz 10 AufenthG). Das bedeutet, sie können sich bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.

2. Anwendung auf Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 2 AufenthG:

    • Die Zwölf-Monats-Frist gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß 18c Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
    • Deshalb ist es wichtig, dass bei der Ausstellung der Niederlassungserlaubnis die korrekte Rechtsgrundlage im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen wird.

3. Grundsätze bei Auslandsaufenthalten:

    • Da § 51 Absatz 10 AufenthG nur die Frist verlängert, gelten die bisherigen Regeln aus § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe von 12 statt 6 Monaten.
    • Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2012, BVerwG 1 C 15/11) sind Auslandsaufenthalte unschädlich, wenn sie zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland bewirken.
    • Wichtig ist, dass es sich um eine ununterbrochene Abwesenheit Mehrere kürzere Auslandsaufenthalte werden nicht addiert und führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, solange die 12-Monats-Frist nicht überschritten wird.

4. Missbrauch durch wiederholte kurze Einreisen:

    • Wenn jedoch mehrere Auslandsreisen erfolgen und die Gründe für die Abwesenheit nicht nur vorübergehend sind, kann nach 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG das Aufenthaltsrecht erlöschen.
    • Eine Praxis, bei der man kurz vor Ablauf der 12 Monate nur kurz nach Deutschland einreist, um den Aufenthaltstitel zu erhalten, verhindert das Erlöschen des Titels nicht.

5. Verlängerung auf 24 Monate für bestimmte Personen:

    • Für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die vorher eine Blaue Karte EU hatten, und deren Familienangehörige verlängert sich die Frist auf 24 Monate (§ 51 Absatz 9 Nummer 3 AufenthG).

Zusammengefasst:

  • Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen können sich bis zu 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.
  • Mehrere kurze Auslandsaufenthalte werden nicht zusammengerechnet und führen nicht zum Verlust des Titels, sofern die Reisen vorübergehend sind und der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
  • Missbrauch durch regelmäßige kurze Einreisen, um die Frist zu umgehen, ist nicht zulässig und kann zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen.
  • Für bestimmte Personen mit einem Daueraufenthalt-EU verlängert sich die Frist auf 24 Monate.

Wichtig:

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Inhaber der Blauen Karte EU und vergleichbarer Titel ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ihn nicht dauerhaft ins Ausland verlegen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Jede Situation ist einzigartig, sodass wir Ihnen gerne bei einer rechtlichen individuellen Einschätzung behilflich sind.

Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen. 

Die Blaue Karte EU ist grundsätzlich an den Arbeitsvertrag gekoppelt. Bei jeglichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses muss die Ausländerbehörde daher unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Sie kann dann den angestrebten Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen, um ihn genau zu prüfen. Stellt die Ausländerbehörde fest, dass der Wechsel zulässig ist, oder kommt sie innerhalb der 30 Tage zu keinem abschließenden Ergebnis, kann der Wechsel wie gewünscht erfolgen.

Diese Regelung findet allerdings nur auf Arbeitsplatzwechsel Anwendung, die innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Blauen Karte EU erfolgen. Wenn ein Wechsel nach Ablauf des ersten Jahres stattfinden soll, kann die Ausländerbehörde ihn nicht mehr ablehnen. Er ist automatisch gültig. Allerdings sollte auch die neue Arbeitsstelle die Erteilungsvoraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Auch für Arbeitgeber birgt eine Kündigung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses einige Pflichten gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

So sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der ursprünglich Aufenthaltszweck, so dass die Blaue Karte EU nachträglich befristet werden kann.  Es besteht jedoch nach Absprache mit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche verlängert wird.

Aus einer arbeitsrechtlichen Sicht kann es sein, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung einfordern können. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Abfindung nach einer Kündigung.

Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und Bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.

Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2024 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 45.300 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2024 bei 41.041,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.

Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

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