Ja. Mit der Blauen Karte EU ist der Wechsel des Arbeitsplatzes so einfach möglich wie mit kaum einem anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Wenn Sie eine Blaue Karte haben und Ihren Arbeitsplatz wechseln, brauchen Sie dafür nicht einmal die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Nach § 82 Abs. 1 S. 6 AufenthG trifft Sie lediglich die Pflicht, die Ausländerbehörde über Ihren Wechsel zu informieren. Um dieser Pflicht nachzukommen, lassen Sie der Behörde am besten die Kündigung Ihres alten Jobs, den Arbeitsvertrag Ihrer neuen Stelle inklusive einer ausführlichen Stellenbeschreibung, sowie eine vom neuen Arbeitgeber ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis zukommen. Die Mitteilungspflicht gilt nur innerhalb des ersten Jahres, in dem Sie mit Ihrer Blauen Karte EU einer Beschäftigung nachgehen. Danach sind Sie nicht mehr verpflichtet, einen Wechsel Ihres Arbeitsplatzes mitzuteilen. Ein Wechsel Ihres Arbeitsplatzes lässt die Jahresfrist nicht von neuem beginnen.
Innerhalb des ersten Jahres Ihrer Beschäftigung mit der Blauen Karte EU kann die Ausländerbehörde Ihren geplanten Arbeitsplatzwechsel aussetzen und innerhalb von 30 Tagen nach der Aussetzung ablehnen, sofern die neue Stelle nicht alle Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllt. In diesem Fall kann Ihnen statt der Blauen Karte ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden, etwa eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG.
Nach Ablauf des ersten Jahres ist eine Ablehnung Ihres Arbeitsplatzwechsels durch die Ausländerbehörde nicht mehr möglich – selbst wenn Ihre neue Stelle nicht alle Voraussetzungen erfüllen sollte, weil etwa Ihr neues Gehalt unter der Gehaltsschwelle liegt. Ihre Blaue Karte gilt dann trotzdem für den gesamten Zeitraum, für den sie ursprünglich erteilt wurde. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus könnte allerdings problematisch werden.