EU Blue Card – Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die Blaue Karte EU ist grundsätzlich an den Arbeitsvertrag gekoppelt. Bei jeglichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses muss die Ausländerbehörde unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Zudem kann ein Jobwechsel in den ersten zwei Jahren erst nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde angestrebt werden.

Eine Kündigung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses birg einige Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

So sind Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der ursprünglich Aufenthaltszweck, so dass die Blaue Karte EU nachträglich befristet werden kann.  Es besteht jedoch nach Absprache mit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche verlängert wird.

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