Die allgemeine Aufenthaltsdauer, die für eine Einbürgerung grundsätzlich erfüllt sein muss, liegt bei fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen, etwa in Beruf, Schule oder Ehrenamt, konnte sie bisher um bis zu zwei weitere Jahre verkürzt werden. Damit war also eine Einbürgerung schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich. Der Bundestag hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 allerdings entschieden, die Einbürgerung nach drei Jahren wieder abzuschaffen. Eine Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist deswegen nun nicht mehr möglich.