FAQ

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zum Thema: Niederlassungserlaubnis

Was ist mit ausreichendem Wohnraum bei dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemeint?

Eine unbefristeter Aufenthaltstitel wie die Niederlassung soll nur erteilt werden, wenn der betroffenen Person und dessen Familie ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Dies begründet sich darin, dass unbefristete Aufenthaltstitel nur erteilt werden sollen, wenn sämtliche Grundbedürfnisse gesichert sind. Hierzu gehört eben auch die Verfügbarkeit von ausreichendem Wohnraum.

Die entscheidende Frage, die sich hierbei stellt, ist, was genau unter „ausreichend“ in diesem Kontext zu verstehen ist. Zunächst ist festzustellen, dass hierbei nicht etwa eine bestimmte Wohnungsgröße erreicht werden muss. Die erforderliche Wohnungsgröße und -beschaffenheit ist gänzlich vom Einzelfall abhängig und richtet sich hauptsächlich nach der Größe Ihrer Familie.

Der Maßstab für die Bestimmung des ausreichenden Wohnraums ist in § 2 Abs. 4 AufenthG geregelt. Danach ist der Wohnraum dann nicht genügend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Bei der Berechnung werden Kinder unter zwei Jahren nicht berücksichtigt.

In der Regel ist der Wohnraum ausreichend, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen Nebenräume wie Küche, Bad, und WC in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Der Nachweis über den ausreichenden Wohnraum kann etwa durch einen Mietvertrag, Kaufvertrag oder durch eine Wohnraumbescheinigung des Vermieters erbracht werden.

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