Visum für IT-Fachkräfte
Sonderregelung für IT-Fachkräfte
Schon seit dem 01. März 2022 besteht durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeit für IT-Spezialisten, unabhängig von einem Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland zu erhalten. Seit dem 18. November 2023 ist es ihnen sogar möglich, ohne Abschluss eine Blaue Karte EU zu beantragen. Hierfür benötigen sie jedoch berufspraktische Erfahrung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Blaue Karte EU für IT-Spezialisten
Grundsätzlich müssen Fachkräfte, die eine Blaue Karte beantragen, nachweisen können, dass sie eine Hochschulausbildung abgeschlossen haben. Allerdings sind IT-Experten auf dem deutschen Arbeitsmarkt gefragt wie nie zuvor. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, ihnen die Beantragung einer Blauen Karte EU zu ermöglichen, selbst wenn sie über keinen Hochschulabschluss verfügen. Dafür müssen nach § 18g Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Konkretes Jobangebot
- Bruttojahresgehalt von 41.041,80 Euro (2024)
- Drei Jahre Berufserfahrung in den vergangenen sieben Jahren
- Nachweisbare theoretische Kenntnisse
Zunächst muss ein konkretes Jobangebot im IT-Bereich vorliegen. Die angebotene Bezahlung muss mindestens 41.041,80 Euro brutto pro Jahr betragen, also die Gehaltsgrenze für sogenannte Mangelberufe, die besonders nachgefragt sind, erfüllen.
Außerdem müssen Bewerber in den vergangenen sieben Jahren mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Feld, in dem sie in Deutschland arbeiten möchten, gesammelt haben.
Zwar brauchen IT-Spezialisten für die Beantragung einer Blauen Karte EU keinen Hochschulabschluss, trotzdem müssen sie aber theoretische Kenntnisse in der IT nachweisen können, die mit denen von Hochschulabsolventen vergleichbar sind. Dieser Nachweis lässt sich etwa durch Schulungen oder das Ablegen von Prüfungen erbringen.
Vorteile einer Blauen Karte EU
Wie oben bereits erwähnt, besteht für IT-Spezialisten mit ausgeprägter Berufserfahrung, aber ohne Berufs- oder Hochschulabschluss neben der Beantragung einer Blauen Karte EU auch die Möglichkeit, ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) zu erlangen. Allerdings bietet die Blaue Karte im Vergleich mit diesem Titel einige Vorteile. Zwar verlangen beide Titel keine Kenntnisse der deutschen Sprache, und für beide muss das Brutto-Jahresgehalt jeweils über einer ähnlich hohen Gehaltsschwelle liegen (die für die Blaue Karte ist um knapp 300 Euro höher); Allerdings können Inhaber einer Blauen Karte EU schneller eine Niederlassungserlaubnis beantragen und mehr Mitglieder ihrer engen Familie nachholen. Außerdem besteht auf die Erteilung der Blauen Karte ein Anspruch, wohingegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für IT-Spezialisten mit ausgeprägter Berufserfahrung im Ermessen der Ausländerbehörde liegt.
Visum für IT-Fachkräfte
Um ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten als IT-Spezialist nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 3 BeschV zu erhalten, müssen Sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Konkretes Jobangebot
- Zwei Jahre Berufserfahrung
- Bruttojahresgehalt von 40.770 Euro (2024)
Wie auch bei der Blauen Karte EU muss Ihnen ein konkretes Jobangebot im IT-Bereich in Deutschland vorliegen, allerdings in diesem Fall mit einem minimal niedrigeren Mindestgehalt.
Darüber hinaus müssen Sie erneut Berufserfahrung im IT-Bereich mitbringen, in diesem Fall mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen fünf Jahre. Anders als bei der Blauen Karte EU müssen Sie keine theoretischen Kenntnisse, die mit denen von Hochschulabsolventen vergleichbar sind, nachweisen können. Allerdings müssen Sie zeigen können, dass Ihre Berufserfahrung Sie auch tatsächlich zur Ausübung der Beschäftigung, die Ihnen angeboten wurde, befähigt.
Seit einer Gesetzesänderung, die am 01. März 2024 in Kraft getreten ist, müssen Sie für eine Aufenthaltserlaubnis für IT-Spezialisten mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen keine Kenntnisse der deutschen Sprache mehr nachweisen können.
Allerdings bedarf es stets der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese überprüft, ob es sich bei den Bedingungen Ihrer Beschäftigung um solche handelt, die mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sind.