Blaue Karte EU China

BLAUE KARTE EU FÜR CHINESISCHE STAATSBÜRGER

Die Beantragung einer Blauen Karte EU ist sowohl für chinesische Akademiker, welche in Deutschland arbeiten möchte, als auch für deutsche Unternehmen, die Fachkräfte aus China einstellen möchten, ein lohnendes Unterfangen. Hier erklären wir Ihnen, was es mit diesem besonderen Aufenthaltstitel auf sich hat, welche Vorteile er mit sich bringt, und was es bei der Antragstellung zu beachten gilt.

Vorteile der Blauen Karte EU

Die Blaue Karte EU ist eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte, die ihnen ermöglicht, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Sie hat im Vergleich zu anderen Aufenthaltserlaubnissen viele Vorteile. Beispielsweise müssen Antragsteller keine Deutschkenntnisse nachweisen können. Wer im Besitz einer Blauen Karte ist, hat außerdem Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit denselben Rechten und Pflichten wie deutsche Staatsbürger, inklusive den Vorzügen der gesetzlichen Krankenversicherung für die ganze Familie sowie 250 Euro Kindergeld pro Monat. Des Weiteren ermöglicht es die Blaue Karte EU ihren Inhabern, bei Grundkenntnissen der deutschen Sprache (Niveau A1) bereits nach 27 Monaten, bei Sprachkenntnis auf dem Niveau B1 sogar schon nach 21 Monaten Aufenthalt einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie etwa die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Der Aufenthalt kann also schnell verfestigt werden, was Ihnen Planungssicherheit bringt.

Selbstverständlich ist auch der Familiennachzug von Kindern und Ehepartnern zu Inhabern einer Blauen Karte möglich. Hierbei ist zu beachten, dass seit März 2024 ein neues Gesetz gilt, das es möglich macht, neben Kindern und Ehepartnern auch noch die Eltern und gegebenenfalls sogar Schwiegereltern von China mit nach Deutschland zu holen.

Die Blaue Karte EU bietet also jede Menge attraktive Vorteile. Doch welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um sich dafür zu bewerben?

Voraussetzungen für chinesische Staatsbürger

Um eine Blaue Karte EU erhalten zu können, muss man zunächst einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Vertragsangebot eines in Deutschland eingetragenen Unternehmens vorweisen können. Das Bruttojahresgehalt muss dabei über einer jährlich angepassten Gehaltsgrenze liegen. Für 2025 liegt diese Gehaltsgrenze bei 48.300 Euro. Für Berufsanfänger sowie für Beschäftigte in gewissen besonders gefragten Mangelberufen wie etwa IT-Fachkräfte, Ingenieure, Mathematiker, Führungskräfte in der Logistik und Stadtplaner liegt sie bei nur 43.759,80 Euro. Eine genaue Auflistung aller Berufe, die als Mangelberufe gelten, finden Sie hier.

Außerdem wichtig: Die Blaue Karte EU richtet sich nur an akademische Fachkräfte. Das heißt, sie kann nur an Hochschulabsolventen erteilt werden. Wenn der in Frage kommende akademische Abschluss nicht in Deutschland erlangt wurde, muss er einem deutschen Abschluss gleichwertig sein. Ob das der Fall ist, lässt sich über die Plattform anabin herausfinden. Dort muss der Abschluss als „entspricht“ oder als „gleichwertig“ und die verleihende Universität als „H+“ gewertet sein. Alternativ lässt sich auf der Website der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine Zeugnisbewertung beantragen.

Eine wichtige Ausnahme gilt allerdings für IT-Spezialisten. Sie müssen keinen Hochschulabschluss besitzen, um eine Blaue Karte EU beantragen zu können. Vielmehr reicht es aus, wenn sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre mitbringen und theoretische Kenntnisse auf dem Niveau einer akademischen Ausbildung nachweisen können.

Antragsstellung aus China

Das Antragsverfahren für Bewerber aus China zur Erteilung einer Blauen Karte EU ist zweigeteilt. Als ersten Schritt müssen sie bei der Deutschen Botschaft in China ein Einreise-Visum beantragen. Für einige privilegierte Länder entfällt dieses Erfordernis, China gehört aber leider nicht zu diesen. Welche Visastelle für Ihre Provinz zuständig ist, finden Sie auf der Seite der Deutschen Botschaft (zur chinesischen Version der Seite geht es hier). Alternativ lässt sich das Visum auch online beantragen.

Nachdem sie ihr Visum erhalten haben, müssen Bewerber dann damit nach Deutschland einreisen und sich dort an die für ihren geplanten Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde wenden, um dort die Blaue Karte EU beantragen. Für diesen zweiten Schritt im Antragsverfahren werden im Großen und Ganzen dieselben Unterlagen wie zur Beantragung des Einreisevisums benötigt. Jedoch können sich die genauen geforderten Unterlagen regional von Amt zu Amt unterscheiden. Hier können unsere Anwälte Ihnen helfen. Wir haben Erfahrung mit diversen Ausländerbehörden aus ganz Deutschland und stellen sicher, dass Ihr Antrag vollständig ist.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Bewerber aus China

Deutschland im Allgemeinen und die Blaue Karte EU im Besonderen sind bei qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland beliebt. Das ist gut so, bedeutet aber auch, dass es teils zu längeren Wartezeiten bei der Bearbeitung Ihres Antrags kommen kann. Zusätzlich dazu leidet die deutsche Botschaft in China als Folge der Corona-Pandemie nach wie vor unter Personalmangel, was die Bearbeitungszeiten noch weiter verlängern kann. Oft dauert daher das gesamte Verfahren mehrere Monate, teils fast ein Jahr. Das wiederum führt zu Unsicherheiten, die oft belastend sind. Um dies zu umgehen und das Antragsverfahren möglichst schnell hinter sich zu bringen, können Sie sich für das beschleunigte Fachkräfteverfahren entscheiden. Im Rahmen dieses Verfahrens kann Ihr zukünftiger Arbeitgeber den Antrag für Sie einreichen. Außerdem wird eine deutlich schnellere Bearbeitung Ihres Antrags gewährleistet, sowohl von der Botschaft als auch von der Ausländerbehörde. Üblicherweise dauert das gesamte Verfahren von Anfang bis Ende so nur noch zwischen drei und fünf Monaten. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und zu allen anderen Fragen rund um die Blaue Karte EU. Nehmen Sie einfach Kontakt mit unseren Anwälten auf.

Wie Ihnen deutsche Anwälte helfen können

Bürokratie ist nie einfach, und gerade deutsche Behörden machen es Antragstellern oft besonders schwer. Doch lassen Sie sich davon nicht abschrecken! Unsere Experten bieten Ihnen individuelle Beratung zu allen Fragen rund um die Blaue Karte EU und prüfen Ihre Unterlagen vorab. Egal ob Unternehmen oder Privatperson – unser Team von erfahren Anwälten stellt sicher, dass Ihr Antrag die größtmöglichen Chancen auf Erfolg hat und so schnell wie möglich bearbeitet wird. Das erspart Ihnen lange Wartezeiten und Unsicherheit und macht Ihnen den Weg frei, sich auf die wichtigen Dinge zu konzentrieren.

Frequently Asked Questions zur Blauen Karte EU (FAQ):

Nein, im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln sind für den Erhalt der Blauen Karte EU keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller als auch für seine Familie.

Wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorweisen können, besteht bei einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Allerdings sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ohne Sprachkenntnisse verlängert sich die Wartezeit für die Möglichkeit der Beantragung einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis auf 27 Monate.

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines sogenannten privilegierten Landes einreisen, benötigen Sie kein Visum zur Einreise, um eine Blaue Karte EU in Deutschland zu beantragen. Zu diesen privilegierten Staaten, die kein Einreisevisum benötigen, zählen: Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Staatsbürger von anderen Ländern benötigen in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, welches von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird.

Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2025 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 48.300 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2025 bei 43.759,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.

Ja, die (Kern-)Familie kann Sie begleiten. Ehegatten, Kinder und seit neuestem auch Eltern und gegebenenfalls sogar Schwiegereltern (also die Eltern ihres Ehepartners) können im Rahmen des sogenannten Familiennachzugs mit Ihnen zeitgleich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen und erhalten. Der Familiennachzug kann ebenfalls bereits im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragt werden, was den Vorteil hat, dass die Bearbeitungsdauer des Antrags für Sie und Ihre Familie identisch ist. Sie können gemeinsam nach Deutschland einreisen. Den Familienmitgliedern eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist es sofort gestattet, uneingeschränkt zu arbeiten oder selbständig tätig zu sein.

Ein Arbeitsplatzwechsel ist für einen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich möglich. Im ersten Jahr Ihrer Beschäftigung müssen Sie allerdings jeden Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde melden. Die hat dann die Möglichkeit, den Wechsel auszusetzen und innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob er zulässig ist. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen oder reagiert sie gar nicht auf Ihre Meldung, so gilt der Wechsel automatisch als zulässig. Nach Ablauf eines Jahres können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Ihren Arbeitsplatz wechseln. Die grundsätzlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel das Mindestgehalt müssen aber weiterhin vorliegen.

Sie können Deutschland für bis zu 12 Monate verlassen, ohne dass Sie Ihre Blaue Karte EU verlieren. Der Zeitraum von 12 Monaten gilt auch für Ihre Familienmitglieder.

Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen. 

Die Blaue Karte EU ist grundsätzlich an den Arbeitsvertrag gekoppelt. Bei jeglichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses muss die Ausländerbehörde daher unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Sie kann dann den angestrebten Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen, um ihn genau zu prüfen. Stellt die Ausländerbehörde fest, dass der Wechsel zulässig ist, oder kommt sie innerhalb der 30 Tage zu keinem abschließenden Ergebnis, kann der Wechsel wie gewünscht erfolgen.

Diese Regelung findet allerdings nur auf Arbeitsplatzwechsel Anwendung, die innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Blauen Karte EU erfolgen. Wenn ein Wechsel nach Ablauf des ersten Jahres stattfinden soll, kann die Ausländerbehörde ihn nicht mehr ablehnen. Er ist automatisch gültig. Allerdings sollte auch die neue Arbeitsstelle die Erteilungsvoraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Auch für Arbeitgeber birgt eine Kündigung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses einige Pflichten gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

So sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der ursprünglich Aufenthaltszweck, so dass die Blaue Karte EU nachträglich befristet werden kann.  Es besteht jedoch nach Absprache mit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche verlängert wird.

Aus einer arbeitsrechtlichen Sicht kann es sein, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung einfordern können. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Abfindung nach einer Kündigung.

1. Verlängerte Auslandsaufenthaltsdauer für Inhaber der Blauen Karte EU:

    • Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, wenn sich der Inhaber länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.
    • Für Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familienangehörige gilt jedoch eine verlängerte Frist von bis zu zwölf Monaten (§ 51 Absatz 10 AufenthG). Das bedeutet, sie können sich bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.

2. Anwendung auf Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 2 AufenthG:

    • Die Zwölf-Monats-Frist gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß 18c Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
    • Deshalb ist es wichtig, dass bei der Ausstellung der Niederlassungserlaubnis die korrekte Rechtsgrundlage im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen wird.

3. Grundsätze bei Auslandsaufenthalten:

    • Da § 51 Absatz 10 AufenthG nur die Frist verlängert, gelten die bisherigen Regeln aus § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe von 12 statt 6 Monaten.
    • Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2012, BVerwG 1 C 15/11) sind Auslandsaufenthalte unschädlich, wenn sie zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland bewirken.
    • Wichtig ist, dass es sich um eine ununterbrochene Abwesenheit Mehrere kürzere Auslandsaufenthalte werden nicht addiert und führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, solange die 12-Monats-Frist nicht überschritten wird.

4. Missbrauch durch wiederholte kurze Einreisen:

    • Wenn jedoch mehrere Auslandsreisen erfolgen und die Gründe für die Abwesenheit nicht nur vorübergehend sind, kann nach 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG das Aufenthaltsrecht erlöschen.
    • Eine Praxis, bei der man kurz vor Ablauf der 12 Monate nur kurz nach Deutschland einreist, um den Aufenthaltstitel zu erhalten, verhindert das Erlöschen des Titels nicht.

5. Verlängerung auf 24 Monate für bestimmte Personen:

    • Für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die vorher eine Blaue Karte EU hatten, und deren Familienangehörige verlängert sich die Frist auf 24 Monate (§ 51 Absatz 9 Nummer 3 AufenthG).

Zusammengefasst:

  • Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen können sich bis zu 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.
  • Mehrere kurze Auslandsaufenthalte werden nicht zusammengerechnet und führen nicht zum Verlust des Titels, sofern die Reisen vorübergehend sind und der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
  • Missbrauch durch regelmäßige kurze Einreisen, um die Frist zu umgehen, ist nicht zulässig und kann zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen.
  • Für bestimmte Personen mit einem Daueraufenthalt-EU verlängert sich die Frist auf 24 Monate.

Wichtig:

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Inhaber der Blauen Karte EU und vergleichbarer Titel ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ihn nicht dauerhaft ins Ausland verlegen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Jede Situation ist einzigartig, sodass wir Ihnen gerne bei einer rechtlichen individuellen Einschätzung behilflich sind.

Wenn das Jobangebot, das Ihnen vorliegt, nur die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe und Berufseinsteiger erfüllt, dann müssen Sie für ihre EU Blue Card zunächst eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Keine Zustimmung brauchen alle Beschäftigten, deren Gehalt auch über der allgemeinen (höheren) Gehaltsgrenze liegt, selbst wenn sie in einem Mangelberuf tätig oder Berufseinsteiger sind. Hier finden Sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte für das Jahr 2024.

Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.

Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und Bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.

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