Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes besteht für Unternehmen in Zusammenwirkung mit der betroffenen ausländischen Fachkraft gem. § 81a AufenthG (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren) die Möglichkeit, das Verwaltungsverfahren zur Erteilung des Visums zu beschleunigen.

Voraussetzungen für das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Damit das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragt werden kann, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Gegebenenfalls eine Berufsausübungserlaubnis
  • Gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Anerkannte bzw. gleichwertige ausländische Qualifikation

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren dient der Erleichterung der Einwanderung von Fachkräften. Eine Fachkraft im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist eine Person, die entweder eine inländische qualifizierte Berufsausbildung absolviert hat (in der Regel mit einer Mindestdauer von zwei Jahren), eine ausländische Berufsqualifikation erworben hat, welche der inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist, oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Hochschulabschluss besitzt.

Besonders relevant ist hierbei die Frage nach der gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation. Insbesondere sind kürzere Berufsausbildungen dann gleichwertig, wenn diese keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsausbildung aufweist, oder aber diese Unterschiede ausgeglichen wurden.

Die qualifizierte Fachkraft muss also eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen können.

Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot

Des Weiteren muss der Fachkraft ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Sofern erforderlich, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Hierbei prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen.

Berufsausübungserlaubnis

Für den Fall, dass es sich für den von der Fachkraft angestrebten Beruf um einen reglementierten Beruf handelt (bspw. Humanmedizin), muss die Fachkraft das Vorliegen einer Zusage zu einer solchen Berufsausübung nachweisen.

Vorabzustimmung zum Visum

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum. Diese kann dann vom Arbeitgeber an die Fachkraft zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung weitergeleitet werden. Hierdurch wird der Termin zur Beantragung des Visums beschleunigt. Ein Beantragungstermin muss innerhalb von drei Wochen gewährt werden. Eine Entscheidung über das Visum wird ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung gefällt.

Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, muss die Fachkraft ihren künftigen Arbeitgeber zur Antragstellung in seinen Namen bevollmächtigen.

Leitet der Arbeitgeber sodann das beschleunigte Fachkräfteverfahren ein, wird zwischen der Ausländerbehörde und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, welche die genauen Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden beinhaltet.

Sollte der Hochschullabschluss nicht in Deutschland anerkannt sein, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikation ein.

Vorteile: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums deutlich und vereinfacht so die Einreise qualifizierter Fachkräfte aus Nicht-EU-Drittstaaten. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann je nach individuellen Fall auch bei der Beantragung einer Blauen Karte EU durchgeführt werden.

Kosten des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Die Gebühren für das beschleunigte Fachkräfteverfahren betragen bei der Ausländerbehörde derzeit EUR 411,-. Hinzu kommen noch die Gebühren für das Visum sowie die Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese variieren jedoch von Fall zu Fall.