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Einbürgerung
- Berlin -

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in Berlin

Es gibt zahlreiche Vorteile, welche mit dem Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen. Beispielsweise das Recht, uneingeschränkter Freizügigkeit innerhalb Europas und die Möglichkeit, in viele Länder der Welt ohne ein Visum einreisen. Die deutsche Staatsbürgerschaft eröffnet den freien Zugang nicht nur zum deutschen, sondern auch zum europäischen Arbeitsmarkt und man ist in der Lage, den Weg zu einer Verbeamtung anzutreten.

Eine deutsche Staatsangehörigkeit kann nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) auf verschiedenen Wegen erlangt werden, so etwa durch Geburt, das Vertriebenenverfahren, Erklärung oder durch Einbürgerung.

Anforderungen für eine Einbürgerung in Berlin

Auf eine Einbürgerung in Berlin besteht ein Rechtsanspruch, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Handlungsfähigkeit
  2. Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 8 Jahren
  3. Keine Unklarheit über bisherige Staatsangehörigkeit und Identität
  4. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  5. Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis
  6. Gesicherter Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen
  7. Keine Verurteilung wegen einer Straftat;
  8. Ausreichende Deutschkenntnisse
  9. Ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland

Erfordernis der Handlungsfähigkeit

Um eine Einbürgerung in Berlin zu beantragen, muss man handlungsfähig sein. Im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist handlungsfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann selbstständig einen Antrag auf Einbürgerung gestellt werden. Jedoch haben auch Minderjährige unter 16 die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen. In einem solchen Fall muss jedoch ein gesetzlicher Vertreter den Einbürgerungsantrag in Berlin stellen. Gesetzlicher Vertreter sind in der Regel die Eltern des Minderjährigen, welche sodann im Namen des Minderjährigen im Einbürgerungsprozess in Berlin handeln.

Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Eine der Hauptvoraussetzung für eine Einbürgerung in Berlin ist an den bisherigen Aufenthalt in Deutschland gekoppelt. Um sich einbürgern zu lassen, muss der gewöhnliche und rechtmäßige Aufenthaltsort des Antragstellers in der Regel über fünf Jahre in Deutschland gewesen sein. In bestimmten Situationen kann diese notwendige Dauer des gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalts jedoch verkürzt werden.

Voraussetzung für diese Verkürzung ist, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, dass Sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 oder höher verfügen, und dass Sie besondere Integrationsleistungen (z.B. besonders gute Leistungen in Schule, Ausbildung oder Beruf) oder bürgerschaftliches Engagement (z.B. ein Ehrenamt) nachweisen können.

Prüfung der Identität

Für eine Einbürgerung in Berlin muss die Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig festgestellt werden können. Hierbei kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn das Heimatland etwa keine staatliche Struktur aufweist und somit eine zuverlässige Auskunft nicht möglich ist.

Die Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit kann in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. Am einfachsten kann der Nachweis mittels eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Identitätsdokumente mit einem Lichtbild erbracht werden. Sollte die Beschaffung dieser Dokumente unmöglich oder unzumutbar sein, kann in der zweiten Stufe die Identität und Staatsangehörigkeit auch mittels anderer geeigneter amtlicher Nachweise, wie z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde etc. nachgewiesen werden.

Sollte dies auch nicht möglich sein, kann in der dritten und schwierigsten Stufe der Nachweis auch durch nichtamtliche Dokumente oder möglicherweise auch durch Zeugenaussagen durchgeführt werden.

Im Fall von Unklarheiten und Komplikationen beraten wir Sie gerne.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung / Loyalitätserklärung

Im Prozess der Einbürgerung in Berlin ist unter Beweis zu stellen, dass die beantragte Einbürgerung nicht schädlich für die freiheitlich demokratische Grundordnung Deutschlands ist. Dies erfordert, dass Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zu Deutschlands besonderer historischer Verantwortung für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft bekennen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zu erklären, dass man keiner verfassungsfeindlichen oder extremistischen Gruppe angehört oder in der Vergangenheit angehört hat, noch eine solche unterstützt oder unterstützt hat.

Grundsätzlich müssen diese Bekenntnise und die dazugehörige Erklärung bereits bei der Beantragung der Einbürgerung in Berlin abgegeben werden. Spätestens ist dies jedoch vor Überreichung der Einbürgerungsurkunde möglich. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit entfällt diese Verpflichtung.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. besondere Aufenthaltserlaubnisse

Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Besitz einer Niederlassungserlaubnis im Zeitpunkt der Einbürgerung. Andernfalls genügt auch der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, sofern diese einem dauerhaften, oder zumindest nicht nur vorübergehenden Zweck dient. Welche befristeten Aufenthaltserlaubnisse eine Einbürgerung ermöglichen, finden Sie in dem angrenzenden Kasten.

Besondere Aufenthaltserlaubnisse

Gesicherter Lebensunterhalt ohne staatliche Mittel

Um den Antrag auf Einbürgerung in Berlin bewilligt zu bekommen, muss der Lebensunterhalt des Antragstellers und der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sichergestellt sein. Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gesichert sein. Solche Hilfeleistungen sind etwa das Arbeitslosengeld II (SBG II) oder Sozialhilfe im Sinne des SGB XII. Nicht dazu zählen jedoch öffentliche Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld oder BAföG.

Wenn Sie in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, gilt Ihr Lebensunterhalt automatisch als gesichert. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner, mit dem Sie ein Kind großziehen, auf 20 Monate Arbeit in den letzten zwei Jahren kommt. Und auch für Menschen, die ehemals als Vertrags- oder Gastarbeiter nach Deutschland gekommen sind, gibt es eine Ausnahme: Für sie ist der Bezug von staatlichen Hilfen nur dann problematisch, wenn sie auch selbst daran schuld sind.

Insgesamt ist das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts zukunftsgerichtet. Die Berliner Behörden stellen also anhand Ihrer jetzigen Situation und Vorgeschichte eine Prognose an, ob zu erwarten ist, dass Sie in Zukunft auf Sozialleistungen angewiesen sein werden. Aus diesem Grund müssen Sie auch nachweisen können, dass Sie ausreichend für Ihr Alter vorgesorgt – sprich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt – haben.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Zur Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeiten war es lange Zeit eine Voraussetzung für die Einbürgerung in Berlin, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben bzw. verloren wird. Das ist seit dem 27. Juni 2024 nun allerdings anders: An diesem Tag ist nämlich ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass Mehrstaatigkeit zulässt. Nun ist also von deutscher Seite die doppelte Staatsbürgerschaft der neue Standard bei Einbürgerungen.

Einzige Voraussetzung für den Erhalt der doppelten Staatsbürgerschaft ist, dass auch Ihr Herkunftsland Mehrstaatigkeit zulässt. Bei einigen Ländern ist dies nicht der Fall. Dort ordnet das Staatsangehörigkeitsrecht an, dass die Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung in einem fremden Land automatisch verloren geht. In welchen Ländern es solche Gesetze gibt, finden Sie in unserem FAQ.

Keine Verurteilung als Straftäter

Im Rahmen des Einbürgerungsprozesses wird überprüft, ob der Antragsteller in der Vergangenheit wegen einer Straftat verurteilt wurde. Es besteht hierbei die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.

Bei dieser Anforderung bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden sind, außer Betracht. Bereits getilgte Verurteilungen werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Im Detail erklären wir das Erfordernis der Straffreiheit hier.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Um in Berlin eingebürgert zu werden, muss man ferner über kulturelle und gesellschaftliche Kenntnisse verfügen. Durch eine Sprachprüfung und einen „Einbürgerungstest“ ist nachzuweisen, dass die Sprachkenntnisse dem Niveau B1 entsprechen und ausrechendes Wissen über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden ist.

Für Personen, die als Teil der Vertrags- und Gastarbeitergeneration in die Bundesrepublik gekommen sind, gilt jedoch bezüglich der Sprachkenntnisse eine Ausnahme: Sie müssen lediglich zeigen, dass sie im Alltag ohne nennenswerte Probleme mündlich auf Deutsch kommunizieren können.

Miteinbürgerung

Wenn man einen Antrag auf Einbürgerung in Berlin stellt, ist es möglich, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährigen Kinder unter niedrigeren Anforderungen miteinbürgern zu lassen. Dies ist insbesondere auch dann möglich, wenn deren Aufenthalt noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland ist.

Wenn Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Einbürgerung in Berlin zu stellen, dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen während des ganzen Prozesses helfend und beratend als erfahrene Anwälte im Migrationsrecht zur Seite.