Einbürgerung in Berlin

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in Berlin

Es gibt zahlreiche Vorteile, welche mit dem Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen. Beispielsweise das Recht, uneingeschränkter Freizügigkeit innerhalb Europas und die Möglichkeit, in viele Länder der Welt ohne ein Visum einreisen. Die deutsche Staatsbürgerschaft eröffnet den freien Zugang nicht nur zum deutschen, sondern auch zum europäischen Arbeitsmarkt und man ist in der Lage, den Weg zu einer Verbeamtung anzutreten.

Eine deutsche Staatsangehörigkeit kann nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) auf verschiedenen Wegen erlangt werden, so etwa durch Geburt, das Vertriebenenverfahren, Erklärung oder durch Einbürgerung.

Anforderungen für eine Einbürgerung in Berlin

Auf eine Einbürgerung in Berlin besteht ein Rechtsanspruch, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Handlungsfähigkeit
  2. Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 8 Jahren
  3. Keine Unklarheit über bisherige Staatsangehörigkeit und Identität
  4. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  5. Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis
  6. Gesicherter Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen
  7. Keine Verurteilung wegen einer Straftat;
  8. Ausreichende Deutschkenntnisse
  9. Ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland

Erfordernis der Handlungsfähigkeit

Um eine Einbürgerung in Berlin zu beantragen, muss man handlungsfähig sein. Im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist handlungsfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann selbstständig einen Antrag auf Einbürgerung gestellt werden. Jedoch haben auch Minderjährige unter 16 die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen. In einem solchen Fall muss jedoch ein gesetzlicher Vertreter den Einbürgerungsantrag in Berlin stellen. Gesetzlicher Vertreter sind in der Regel die Eltern des Minderjährigen, welche sodann im Namen des Minderjährigen im Einbürgerungsprozess in Berlin handeln.

Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Eine der Hauptvoraussetzung für eine Einbürgerung in Berlin ist an den bisherigen Aufenthalt in Deutschland gekoppelt. Um sich einbürgern zu lassen, muss der gewöhnliche und rechtmäßige Aufenthaltsort des Antragstellers in der Regel über fünf Jahre in Deutschland gewesen sein. In bestimmten Situationen kann diese notwendige Dauer des gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalts jedoch verkürzt werden.

Voraussetzung für diese Verkürzung ist, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, dass Sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 oder höher verfügen, und dass Sie besondere Integrationsleistungen (z.B. besonders gute Leistungen in Schule, Ausbildung oder Beruf) oder bürgerschaftliches Engagement (z.B. ein Ehrenamt) nachweisen können.

Prüfung der Identität

Für eine Einbürgerung in Berlin muss die Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig festgestellt werden können. Hierbei kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn das Heimatland etwa keine staatliche Struktur aufweist und somit eine zuverlässige Auskunft nicht möglich ist.

Die Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit kann in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. Am einfachsten kann der Nachweis mittels eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Identitätsdokumente mit einem Lichtbild erbracht werden. Sollte die Beschaffung dieser Dokumente unmöglich oder unzumutbar sein, kann in der zweiten Stufe die Identität und Staatsangehörigkeit auch mittels anderer geeigneter amtlicher Nachweise, wie z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde etc. nachgewiesen werden.

Sollte dies auch nicht möglich sein, kann in der dritten und schwierigsten Stufe der Nachweis auch durch nichtamtliche Dokumente oder möglicherweise auch durch Zeugenaussagen durchgeführt werden.

Im Fall von Unklarheiten und Komplikationen beraten wir Sie gerne.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung / Loyalitätserklärung

Im Prozess der Einbürgerung in Berlin ist unter Beweis zu stellen, dass die beantragte Einbürgerung nicht schädlich für die freiheitlich demokratische Grundordnung Deutschlands ist. Dies erfordert, dass Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zu Deutschlands besonderer historischer Verantwortung für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft bekennen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zu erklären, dass man keiner verfassungsfeindlichen oder extremistischen Gruppe angehört oder in der Vergangenheit angehört hat, noch eine solche unterstützt oder unterstützt hat.

Grundsätzlich müssen diese Bekenntnise und die dazugehörige Erklärung bereits bei der Beantragung der Einbürgerung in Berlin abgegeben werden. Spätestens ist dies jedoch vor Überreichung der Einbürgerungsurkunde möglich. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit entfällt diese Verpflichtung.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. besondere Aufenthaltserlaubnisse

Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Besitz einer Niederlassungserlaubnis im Zeitpunkt der Einbürgerung. Andernfalls genügt auch der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, sofern diese einem dauerhaften, oder zumindest nicht nur vorübergehenden Zweck dient. Welche befristeten Aufenthaltserlaubnisse eine Einbürgerung ermöglichen, finden Sie in dem angrenzenden Kasten.

Besondere Aufenthaltserlaubnisse

Gesicherter Lebensunterhalt ohne staatliche Mittel

Um den Antrag auf Einbürgerung in Berlin bewilligt zu bekommen, muss der Lebensunterhalt des Antragstellers und der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sichergestellt sein. Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gesichert sein. Solche Hilfeleistungen sind etwa das Arbeitslosengeld II (SBG II) oder Sozialhilfe im Sinne des SGB XII. Nicht dazu zählen jedoch öffentliche Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld oder BAföG.

Wenn Sie in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, gilt Ihr Lebensunterhalt automatisch als gesichert. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner, mit dem Sie ein Kind großziehen, auf 20 Monate Arbeit in den letzten zwei Jahren kommt. Und auch für Menschen, die ehemals als Vertrags- oder Gastarbeiter nach Deutschland gekommen sind, gibt es eine Ausnahme: Für sie ist der Bezug von staatlichen Hilfen nur dann problematisch, wenn sie auch selbst daran schuld sind.

Insgesamt ist das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts zukunftsgerichtet. Die Berliner Behörden stellen also anhand Ihrer jetzigen Situation und Vorgeschichte eine Prognose an, ob zu erwarten ist, dass Sie in Zukunft auf Sozialleistungen angewiesen sein werden. Aus diesem Grund müssen Sie auch nachweisen können, dass Sie ausreichend für Ihr Alter vorgesorgt – sprich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt – haben.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Zur Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeiten war es lange Zeit eine Voraussetzung für die Einbürgerung in Berlin, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben bzw. verloren wird. Das ist seit dem 27. Juni 2024 nun allerdings anders: An diesem Tag ist nämlich ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass Mehrstaatigkeit zulässt. Nun ist also von deutscher Seite die doppelte Staatsbürgerschaft der neue Standard bei Einbürgerungen.

Einzige Voraussetzung für den Erhalt der doppelten Staatsbürgerschaft ist, dass auch Ihr Herkunftsland Mehrstaatigkeit zulässt. Bei einigen Ländern ist dies nicht der Fall. Dort ordnet das Staatsangehörigkeitsrecht an, dass die Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung in einem fremden Land automatisch verloren geht. In welchen Ländern es solche Gesetze gibt, finden Sie in unserem FAQ.

Keine Verurteilung als Straftäter

Im Rahmen des Einbürgerungsprozesses wird überprüft, ob der Antragsteller in der Vergangenheit wegen einer Straftat verurteilt wurde. Es besteht hierbei die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.

Bei dieser Anforderung bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden sind, außer Betracht. Bereits getilgte Verurteilungen werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Im Detail erklären wir das Erfordernis der Straffreiheit hier.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Um in Berlin eingebürgert zu werden, muss man ferner über kulturelle und gesellschaftliche Kenntnisse verfügen. Durch eine Sprachprüfung und einen „Einbürgerungstest“ ist nachzuweisen, dass die Sprachkenntnisse dem Niveau B1 entsprechen und ausrechendes Wissen über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden ist.

Für Personen, die als Teil der Vertrags- und Gastarbeitergeneration in die Bundesrepublik gekommen sind, gilt jedoch bezüglich der Sprachkenntnisse eine Ausnahme: Sie müssen lediglich zeigen, dass sie im Alltag ohne nennenswerte Probleme mündlich auf Deutsch kommunizieren können.

Miteinbürgerung

Wenn man einen Antrag auf Einbürgerung in Berlin stellt, ist es möglich, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährigen Kinder unter niedrigeren Anforderungen miteinbürgern zu lassen. Dies ist insbesondere auch dann möglich, wenn deren Aufenthalt noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland ist.

Wenn Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Einbürgerung in Berlin zu stellen, dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen während des ganzen Prozesses helfend und beratend als erfahrene Anwälte im Migrationsrecht zur Seite.

FAQ

Grundsätzlich darf man nicht vorbestraft sein, wenn man sich einbürgern lassen möchte. Allerdings sind nicht alle Vorstrafen auch wirklich relevant. Außer Betracht bleiben etwa Verurteilungen oder Strafbefehle zu nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden. Dasselbe gilt für Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Genaueres zur Straffreiheit bei der Einbürgerung finden Sie hier.

Freizügigkeit in Europa, die Möglichkeit der visumfreien Einreise in viele weitere Länder mit einem der “stärksten” Pässe weltweit und der Schutz durch die Institutionen des deutschen Staates auch auf Auslandsreisen sind nur einige der vielen Vorteile einer deutschen Staatsbürgerschaft. Außerdem genießen deutsche Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt aller EU-Staaten inklusive der Möglichkeit einer Verbeamtung sowie ein lebenslanges Aufenthaltsrecht im Bundes- und Unionsgebiet, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht verfällt.

In Deutschland können Sie sich für den Einbürgerungstest an allen teilnehmenden Einrichtungen anmelden und dort auch ablegen. Diese Einrichtungen unterscheiden sich regional innerhalb Deutschlands. Wir haben alle Einrichtungen nach Bundesländern für Sie sortiert:


Tipp
:
Sie können sich Deutschlandweit für den Einbürgerungstest anmelden, beantworten allerdings die Fragen des Bundeslandes, indem Sie wohnhaft sind.

Seit Inkraftteten des neuen Einbürgerungsgesetzes am 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungswillige ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Nach der neuen Rechtslage kann jeder eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten – vorausgesetzt, auch das Herkunftsland erlaubt dies. Welche Länder eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlauben finden Sie hier aufgelistet.

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Wegen der vielen Unterlagen brauchen die Behörden oft sehr lange zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten bis zu weit über einem Jahr sind die Regel. Da am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass sich die Wartezeiten nochmal erheblich verlängern, weil viele neue Anträge gestellt werden. Um Ihnen schneller zu Ihrem Recht zu verhelfen, kann eine Untätigkeitsklage empfehlenswert sein. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte dazu. Fragen Sie uns einfach.

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Für eine Einbürgerungsurkunde für Erwachsende ist eine Gebühr von 255,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt zwischen 25,00 und 255,00 Euro. Eine Einbürgerungsurkunde für ein minderjähriges Kind (also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), das mit jemand anderem zusammen eingebürgert wird (Miteinbürgerung), lässt lediglich Gebühren in Höhe von 51,00 Euro anfallen.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple Choice-Fragen, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen, um zu bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt eine Stunde und die Teilnahme kostet 25 Euro. Zur Vorbereitung können Sie den Test online simulieren oder sich den gesamten Katalog aller möglichen Fragen ansehen. Wo genau Sie sich für den Test anmelden können und diesen schließlich ablegen, ist regional unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Die allgemeine Aufenthaltsdauer, die für eine Einbürgerung grundsätzlich erfüllt sein muss, liegt bei fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen, etwa in Beruf, Schule oder Ehrenamt, kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verkürzt werden. Bestenfalls ist also eine Einbürgerung schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich.

In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

Wo man die Einbürgerung beantragen muss, richtet sich danach, wo man seinen Aufenthalt nimmt. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Welche das ist, können Sie bei der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei der Kreis- oder Stadtverwaltung erfragen. Einbürgerungsanträge aus dem Ausland, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder einem (General-)Konsulat, gestellt werden.

Grundsätzlich werden für eine Einbürgerung Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher vorausgesetzt. Wenn Sie ein höheres Sprachniveau nachweisen können, können Sie sich unter Umständen schon früher einbürgern lassen. Theoretisch ist eine Einbürgerung auch mit einem niedrigeren Sprachniveau als B1 möglich. Dies setzt allerdings trotzdem eine gewisse Sprachkenntnis voraus, da Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährt sein muss. Außerdem muss dafür ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

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