Einbürgerung
- Berlin -

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in Berlin

Es gibt zahlreiche Vorteile, welche mit dem Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen. Beispielsweise das Recht, uneingeschränkter Freizügigkeit innerhalb Europas und die Möglichkeit, in viele Länder der Welt ohne ein Visum einreisen. Die deutsche Staatsbürgerschaft eröffnet den freien Zugang nicht nur zum deutschen, sondern auch zum europäischen Arbeitsmarkt und man ist in der Lage, den Weg zu einer Verbeamtung anzutreten.

Eine deutsche Staatsangehörigkeit kann nach dem deutschen Staatsangehörigen-Gesetz auf verschiedenen Wegen erlangt werden, so etwa durch Geburt, das Vertriebenenverfahren, Erklärung oder durch Einbürgerung.

Anforderungen für eine Einbürgerung in Berlin

Auf eine Einbürgerung in Berlin besteht ein Rechtsanspruch, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Handlungsfähigkeit
  2. Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 8 Jahren
  3. Keine Unklarheit über bisherige Staatsangehörigkeit und Identität
  4. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  5. Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis
  6. Gesicherter Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen
  7. Gegebenenfalls Bereitschaft zur Aufgabe oder Verlust der aktuellen Staatsangehörigkeit
  8. Keine Verurteilung wegen einer Straftat;
  9. Ausreichende Deutschkenntnisse
  10. Ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland

Erfordernis der Handlungsfähigkeit

Um eine Einbürgerung in Berlin zu beantragen, muss man handlungsfähig sein. Im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist handlungsfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann selbstständig einen Antrag auf Einbürgerung gestellt werden. Jedoch haben auch Minderjährige unter 16 die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen. In einem solchen Fall muss jedoch ein gesetzlicher Vertreter den Einbürgerungsantrag in Berlin stellen. Gesetzlicher Vertreter sind in der Regel die Eltern des Minderjährigen, welche sodann im Namen des Minderjährigen im Einbürgerungsprozess in Berlin handeln.

Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Eine der Hauptvoraussetzung für eine Einbürgerung in Berlin ist an den bisherigen Aufenthalt in Deutschland gekoppelt. Um sich einbürgern zu lassen, muss der gewöhnliche und rechtmäßige Aufenthaltsort des Antragstellers in der Regel über acht Jahre in Deutschland gewesen sein. In bestimmten Situationen kann diese notwendige Dauer des gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalts jedoch verkürzt werden.

So gibt es etwa die Möglichkeit, die Frist durch den Erwerb des „Zertifikat Integrationskurs“ auf sieben Jahre zu verkürzen. Hierfür muss ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen werden, wobei ein Sprachtest mit Niveau B1, sowie der Orientierungskurs „Leben in Deutschland“ zu absolvieren ist.

Für bestimmte besondere Integrationsleistungen kann die Frist sogar auf sechs Jahre verkürzt werden. Hierfür werden Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2, besonders gute berufsqualifizierende, berufliche oder schulische Leistungen oder besonderes bürgerschaftliches Engagement, in Form von nachhaltigen ehrenamtlichen Tätigkeiten benötigt.

Am 26. Juni 2024 tritt jedoch ein neues Gesetz in Kraft, das die vorausgesetzte Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre reduziert. Die Verkürzungsmöglichkeiten bei einem abgeschlossenen Integrationskurs oder besonders guten Sprachkenntnissen bleiben dabei bestehen, sodass in einigen Fällen eine Einbürgerung schon ab einem Aufenthalt von drei Jahren möglich wird. Mehr über die kommenden Änderungen lesen Sie hier.

Prüfung der Identität

Für eine Einbürgerung in Berlin muss die Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig festgestellt werden können. Hierbei kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn das Heimatland etwa keine staatliche Struktur aufweist und somit eine zuverlässige Auskunft nicht möglich ist.

Die Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit kann in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. Am einfachsten kann der Nachweis mittels eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Identitätsdokumente mit einem Lichtbild erbracht werden. Sollte die Beschaffung dieser Dokumente unmöglich oder unzumutbar sein, kann in der zweiten Stufe die Identität und Staatsangehörigkeit auch mittels anderer geeigneter amtlicher Nachweise, wie z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde etc. nachgewiesen werden.

Sollte dies auch nicht möglich sein, kann in der dritten und schwierigsten Stufe der Nachweis auch durch nichtamtliche Dokumente oder möglicherweise auch durch Zeugenaussagen durchgeführt werden.

Im Fall von Unklarheiten und Komplikationen beraten wir Sie gerne.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung / Loyalitätserklärung

Im Prozess der Einbürgerung in Berlin ist unter Beweis zu stellen, dass die beantragte Einbürgerung nicht schädlich für die freiheitlich demokratische Grundordnung Deutschlands ist. Dies erfordert ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zu erklären, dass man keiner verfassungsfeindlichen oder extremistischen Gruppe angehört oder in der Vergangenheit angehört hat, noch eine solche unterstützt oder unterstützt hat.

Grundsätzlich muss ein solches Bekenntnis und die dazugehörige Erklärung bereits bei der Beantragung der Einbürgerung in Berlin abgegeben werden. Spätestens ist dies jedoch vor Überreichung der Einbürgerungsurkunde möglich. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit entfällt diese Verpflichtung.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. besondere Aufenthaltserlaubnisse

Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Besitz einer Niederlassungserlaubnis im Zeitpunkt der Einbürgerung. Andernfalls genügt auch der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, sofern diese einem dauerhaften, oder zumindest nicht nur vorübergehenden Zweck dient. Welche befristeten Aufenthaltserlaubnisse eine Einbürgerung ermöglichen, finden Sie in dem angrenzenden Kasten.

Besondere Aufenthaltserlaubnisse

Gesicherter Lebensunterhalt ohne staatliche Mittel

Um den Antrag auf Einbürgerung in Berlin bewilligt zu bekommen, muss der Lebensunterhalt des Antragstellers und der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sichergestellt sein. Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gesichert sein. Zu staatlichen Hilfeleistungen in diesem Sinne zählen jedoch nicht öffentliche Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld oder BAföG.

Staatliche Hilfeleistungen sind etwa das Arbeitslosengeld II (SBG II) oder Sozialhilfe im Sinne des SGB XII.

Allerdings wirkt sich der Bezug von Sozialhilfen nur dann negativ auf Ihren Einbürgerungsantrag aus, wenn Sie ihn auch zu vertreten haben. Das bedeutet: Wenn es nicht Ihre Schuld ist und Sie nichts dafürkönnen, dass Sie auf Sozialhilfen angewiesen sind, dann hat der Bezug der Leistungen keinen Einfluss auf Ihre Einbürgerung.

Insgesamt ist das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts zukunftsgerichtet. Die Berliner Behörden stellen also anhand Ihrer jetzigen Situation und Vorgeschichte eine Prognose an, ob zu erwarten ist, dass Sie in Zukunft auf Sozialleistungen angewiesen sein werden. Aus diesem Grund müssen Sie auch nachweisen können, dass Sie ausreichend für Ihr Alter vorgesorgt – sprich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt – haben.

Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Zur Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeiten ist grundsätzlich eine Voraussetzung für die Einbürgerung in Berlin, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben bzw. verloren wird. Allerdings sieht das oben bereits erwähnte Gesetz vor, dass dieses Erfordernis in Zukunft nicht mehr gelten soll. Ab seinem Inkrafttreten am 26. Juni 2024 wird auch in Berlin eine doppelte Staatsbürgerschaft für alle Bewerber möglich sein. Alle Informationen zum Thema doppelte Staatsbürgerschaft finden Sie hier.

Schon jetzt sind in der Praxis zahlreiche Ausnahmeregelungen zu beachten, welche den Beantragenden von der Pflicht, seinen bisherigen Pass abzugeben, befreien. So etwa, wenn das Heimatland die Entlassung regelmäßig verweigert oder die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit unzumutbar ist.

Die doppelte Staatsbürgerschaft wird somit unter zwei Umständen hingenommen. Im Fall der rechtlichen und der tatsächlichen Unmöglichkeit. Rechtlich unmöglich ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in Staaten, die…

  • dies in keinem Fall ermöglichen. So etwa in Bolivien und Argentinien.
  • eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit bei Erwerb durch Geburt nicht ermöglichen: So etwa Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama und Uruguay.
  • in speziellen Konstellationen eine Aufgabe nicht vorsehen: So etwa Brasilien und die Dominikanische Republik

Tatsächlich unmöglich ist das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit in Staaten, in welchen dies zwar rechtlich möglich ist, in der Realität jedoch verweigert wird oder zumindest fast nie genehmigt wird: So etwa Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, Tunesien (Stand: 2024).

Keine Verurteilung als Straftäter

Im Rahmen des Einbürgerungsprozesses wird überprüft, ob der Antragsteller in der Vergangenheit wegen einer Straftat verurteilt wurde. Es besteht hierbei die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.

Bei dieser Anforderung bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden sind, außer Betracht. Bereits getilgte Verurteilungen werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Im Detail erklären wir das Erfordernis der Straffreiheit hier.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Um in Berlin eingebürgert zu werden, muss man ferner über kulturelle und gesellschaftliche Kenntnisse verfügen. Durch eine Sprachprüfung und einen „Einbürgerungstest“ ist nachzuweisen, dass die Sprachkenntnisse dem Niveau B1 entsprechen und ausrechendes Wissen über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden ist.

Miteinbürgerung

Wenn man einen Antrag auf Einbürgerung in Berlin stellt, ist es möglich, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährigen Kinder unter niedrigeren Anforderungen miteinbürgern zu lassen. Dies ist insbesondere auch dann möglich, wenn deren Aufenthalt noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland ist.

Wenn Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Einbürgerung in Berlin zu stellen, dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen während des ganzen Prozesses helfend und beratend als erfahrene Anwälte im Migrationsrecht zur Seite.