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Einbürgerung in
München

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in München durch Einbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit bietet zahlreiche Vorteile. So genießt man zum Beispiel als deutscher Staatsbürger uneingeschränkte Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, kann in viele Länder auf der Welt visumsfrei einreisen, und hat freien Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt sowie zur Verbeamtung. Das Staatsangehörigkeitsgesetz eröffnet verschiedene Möglichkeiten, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen: Etwa durch Geburt, durch Erklärung, durch das Vertriebenenverfahren oder durch eine Einbürgerung.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, was genau Sie beachten müssen, wenn Sie sich in München einbürgern lassen möchten. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Antrag vollständig ist und dass alles reibungslos abläuft, empfehlen wir Ihnen, den Service unserer Anwälte in Anspruch zu nehmen. Mit unseren Kanzlei-Räumen direkt am Goetheplatz sind wir von RT & Partner Ihre kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner für alle Fragen im Migrationsrecht. Einbürgerungen sind einer der Schwerpunkte unserer Tätigkeit. Wir kennen die Arbeitsweise der Behörden und wissen ganz genau, welche Besonderheiten es im Umgang mit dem Kreisverwaltungsreferat München zu beachten gilt. Außerdem stehen unsere Anwälte im ständigen Austausch mit den Behörden der Stadt. Und zu guter Letzt haben wir durch unseren Standort im Herzen der Stadt die Möglichkeit, Sie – falls notwendig – zu Ihrem Termin im Kreisverwaltungsreferat vor Ort zu begleiten.

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung in München

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung in München, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Handlungsfähigkeit
  2. Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 5 Jahren
  3. Keine Unklarheit über bisherige Staatsangehörigkeit und Identität
  4. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  5. Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis
  6. Gesicherter Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen
  7. Keine Verurteilung wegen einer Straftat;
  8. Ausreichende Deutschkenntnisse
  9. Ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland

Handlungsfähigkeit

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz tritt die Handlungsfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein. Erst dann kann eigenständig ein Einbürgerungsantrag gestellt werden. Für Personen unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter (z.B. die Eltern) handeln.  

Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt

Um eingebürgert werden zu können, ist es erforderlich, für eine bestimmte Dauer seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben. Diese Dauer liegt bei fünf Jahren. Unter bestimmten Umständen, die wir im nebenstehenden Kasten näher erläutern, kann sie allerdings um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Bestenfalls ist also eine Einbürgerung schon ab drei Jahren Aufenthalt möglich.

Möglichkeiten die Frist zu verkürzen

Eine Einbürgerung nach weniger als fünf Jahren Aufenthalt ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1,
  • gesicherter Lebensunterhalt und

Besondere Integrationsleistungen (z.B. in Beruf, Ausbildung oder Schule) oder bürgerschaftliches Engagement (z.B. Ehrenamt)

Identitätsprüfung

Eine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung in der Stadt München ist, dass Klarheit über die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers besteht. Bei der Identitätsfeststellung kann es gelegentlich zu Problemen kommen, insbesondere wenn es im jeweiligen Heimatland keine staatliche Struktur gibt und eine zuverlässige Auskunft im Einzelfall dadurch nicht möglich ist.

Die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsprüfung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in drei Stufen: Am einfachsten ist die erste Stufe, bei welcher die Identität und Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild nachweisbar ist. Für den Fall, dass entsprechende Dokumente nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die Identität durch andere geeignete amtliche Nachweise, wie z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde etc., festgestellt werden (zweite Stufe). Falls auch die Vorlage solcher Dokumente nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Identität, in der dritten Stufe, durch Rückgriff auf nichtamtliche Dokumente oder möglicherweise auch durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung / Loyalitätserklärung

Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens ist ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung notwendig, ebenso ein Bekenntnis zu Deutschlands besonderer historischer Verantwortung für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft. Außerdem bedarf es einer Erklärung, dass man keiner verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bewegung angehört oder angehört hat, noch eine solche unterstützt oder unterstützt hat.

Die Bekenntnisse und die Erklärung werden grundsätzlich bereits bei der Antragstellung in München beim Kreisverwaltungsreferat abgelegt bzw. abgegeben. Spätestens jedoch vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Sollte man nicht handlungsfähig sein, entfällt das Bekenntnis und die Erklärung.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. besondere Aufenthaltserlaubnisse

Im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Antragsteller entweder eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, welche einen dauerhaften, oder zumindest einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt sicherstellt. Welche befristeten Aufenthaltserlaubnisse in München für den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit akzeptiert werden, finden Sie in dem Kasten.

Besondere Aufenthaltserlaubnisse

Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

Voraussetzung für die Einbürgerung in München ist, dass der Einbürgerungswillige in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltspflichtigen Familienangehörigen zu bestreiten, ohne auf staatliche Hilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Das SGB II beinhaltet beispielsweise Arbeitslosengeld II, während das SGB XII Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelt.

Ohne Auswirkungen auf den Einbürgerungsantrag sind öffentliche Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld oder BAföG. Wer innerhalb der letzten zwei Jahre 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war, muss keine weiteren Nachweise erbringen – der Lebensunterhalt gilt dann automatisch als gesichert. Dasselbe gilt für Personen, die gemeinsam mit ihrem Ehepartner ein Kind großziehen, wenn der Ehepartner innerhalb der letzten zwei Jahre 20 Monate gearbeitet hat. Und auch für ehemalige Vertrags- oder Gastarbeiter gibt es eine Ausnahme: Für sie ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unproblematisch, sofern sie nicht selbst daran schuld sind.

Das Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhalts ist zukunftsgerichtet. Es kommt also auch darauf an, ob zu erwarten ist, dass Sie in Zukunft auf Sozialleistungen angewiesen sein werden. Aus diesem Grund fragen die Münchner Behörden auch nach Ihrer Altersvorsorge.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Nach der alten Rechtslage mussten Personen, die sich in München einbürgern lassen wollten, in aller Regel ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Damit sollte Mehrstaatlichkeit verhindert werden. Seit dem 27. Juni 2024 ist das aber nicht mehr so: Seitdem gilt nämlich ein neues Einbürgerungsgesetz, dass die alte Regel aufhebt. Die doppelte Staatsbürgerschaft ist somit der neue Standard. Wer in München eingebürgert wird, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nun in aller Regel nicht mehr aufgeben. Das bringt Bewerbern viele Vorteile, etwa uneingeschränkte Reisefreiheit zwischen den beiden Ländern, deren Pass sie besitzen, und die Möglichkeit, sowohl in Deutschland als auch im Herkunftsland an Wahlen teilzunehmen.

Eine Ausnahme gibt es allerdings nach wie vor: Eine Einbürgerung ohne Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ist nur dann möglich, wenn auch Ihr Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt. Oft ist dies zwar kein Problem, aber einige Staaten ordnen an, dass ihre Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung in einem fremden Land automatisch verloren geht. Dazu gehören etwa China, Indien und Uganda. Eine Auflistung aller Länder, in denen deswegen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie in unserem FAQ.

Straffreiheit

Im Rahmen der Einbürgerung in München wird geprüft, ob eine Verurteilung wegen einer Straftat in der Vergangenheit vorliegt. Es besteht die Verpflichtung, wahrheitsgemäß auf die Frage zu antworten, ob es strafrechtliche Verurteilungen gibt. Hierbei bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden sind, ohne Berücksichtigung. Auch können bereits getilgte Verurteilungen nicht berücksichtigt werden.

Mehr Informationen rund um das Erfordernis der Straffreiheit erhalten Sie hier.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Für eine Einbürgerung in München muss man über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie ein Sprachniveau von der Stufe B1 nachweisen können (durch eine Sprachprüfung) und den sog. „Einbürgerungstest“ erfolgreich bestanden haben. Diesen Test können Sie nicht online ablegen, sondern müssen Ihn in der Regel bei der zuständigen Volkshochschule ablegen.

Für Menschen, die als Teil der Vertrags- oder Gastarbeitergeneration nach Deutschland gekommen sind, gibt es eine Ausnahme: Für sie reicht es aus, wenn sie sich in ihrem Alltag ohne nennenswerte Probleme mündlich auf Deutsch verständigen können.

Miteinbürgerung

Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sowie minderjährige Kinder können unter geringeren Anforderungen miteingebürgert werden, selbst wenn diese sich noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Zuständigkeiten für eine Einbürgerung in München

Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für Ihren Einbürgerungsantrag nach dem Ort, an dem Sie gemeldet sind. Zuständige Behörde ist also die Einbürgerungsbehörde Ihres Wohnorts, in der Regel das örtliche Landratsamt. Für Antragsteller aus München ist das Kreisverwaltungsreferat zuständig. Ihren Antrag können Sie dort entweder per Post einschicken (Ruppertstraße 19, 80466 München) oder online über das Stadtportal münchen.de stellen. Wenn Sie die Einbürgerung online beantragen, geht die Bearbeitung laut der Stadt schneller voran. 

Vorteile einer Einbürgerung

Für Menschen, die schon länger in Deutschland leben, und endlich auch die Vorteile der deutschen Staatsangehörigkeit genießen wollen, ist eine Einbürgerung der einfachste und beste Weg, dieses Ziel zu erreichen. Durch diese erlangen Sie nämlich ganz offiziell die deutsche Staatsangehörigkeit und damit auch den deutschen Pass. Dieser deutsche Pass ermöglicht Ihnen Freizügigkeit in ganz Europa und die Möglichkeit der Einreise in viele Länder, ohne erst ein Visum beantragen zu müssen. Außerdem verfestigen Sie mit einer Einbürgerung Ihren Aufenthalt in Deutschland – das heißt, Sie müssen nie mehr zur Ausländerbehörde, der Stadt oder dem Kreisverwaltungsreferat, um Ihren Aufenthaltstitel zu verlängern. Ihnen steht ein lebenslanges Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik zu. 

Durch das oben bereits erwähnte neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit kommen noch weitere Vorteile dazu: Sie können jetzt nämlich in aller Regel die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten, also neben all den Vorteilen der deutschen Staatsangehörigkeit auch den Pass Ihres Herkunftslandes behalten.

Allerdings ist damit zu rechnen, dass durch das neue Gesetz viele Menschen einen Antrag auf Einbürgerung stellen werden. Die Wartezeiten auf einen Termin im Kreisverwaltungsreferat München werden daher vermutlich stark ansteigen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass es künftig zwei Jahre oder länger dauern wird, bis Ihr Antrag bearbeitet ist. Wir empfehlen Ihnen daher, zügig mit unseren Anwälten Kontakt aufzunehmen. Wir stellen sicher, dass Ihr Antrag komplett ist, größtmögliche Chancen auf Erfolg hat, und dass die Münchner Behörden Sie nicht unverhältnismäßig lange warten lassen.

Frequently Asked Questions zur Einbürgerung (FAQ)

Folgende Länder gehören zum Schengenraum:

  • Österreich
  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Polen
  • Portugal
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Island (außerhalb der EU)
  • Liechtenstein (außerhalb der EU)
  • Norwegen (außerhalb der EU)
  • Schweiz (außerhalb der EU)

Das Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Irland gehören NICHT zum Schengenraum dazu!

Grundsätzlich darf man nicht vorbestraft sein, wenn man sich einbürgern lassen möchte. Allerdings sind nicht alle Vorstrafen auch wirklich relevant. Außer Betracht bleiben etwa Verurteilungen oder Strafbefehle zu nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden. Dasselbe gilt für Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Genaueres zur Straffreiheit bei der Einbürgerung finden Sie hier.

Wegen der vielen Unterlagen brauchen die Behörden oft sehr lange zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten bis zu weit über einem Jahr sind die Regel. Da am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass sich die Wartezeiten nochmal erheblich verlängern, weil viele neue Anträge gestellt werden. Um Ihnen schneller zu Ihrem Recht zu verhelfen, kann eine Untätigkeitsklage empfehlenswert sein. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte dazu. Fragen Sie uns einfach.

In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Die Abkürzung BVA steht für Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt kümmert sich zentral um Verwaltungsaufgaben, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Da für Einbürgerungen grundsätzlich die einzelnen Bundesländer zuständig sind, bearbeitet das Bundesverwaltungsamt nur Einbürgerungsanträge, die aus dem Ausland heraus gestellt werden. Außerdem fallen Anträge auf Beibehaltung oder Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit in das Zuständigkeitsgebiet des Bundesverwaltungsamts, ebenso wie Anträge auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Erklärungserwerb.

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple Choice-Fragen, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen, um zu bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt eine Stunde und die Teilnahme kostet 25 Euro. Zur Vorbereitung können Sie den Test online simulieren oder sich den gesamten Katalog aller möglichen Fragen ansehen. Wo genau Sie sich für den Test anmelden können und diesen schließlich ablegen, ist regional unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Deutschland unterhält in so gut wie jedem Staat der Welt Botschaften oder Konsulate. Oft gibt es nur eine Botschaft pro Staat – diese ist dann für alle Menschen aus diesem Staat zuständig. Gerade in großen Ländern gibt es allerdings oft mehrere Konsulate, die jeweils für eine Region zuständig sind. Die genaue Zuständigkeitsverteilung wird dann auf der Website der Botschaft erklärt. Eine Karte aller deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Freizügigkeit in Europa, die Möglichkeit der visumfreien Einreise in viele weitere Länder mit einem der “stärksten” Pässe weltweit und der Schutz durch die Institutionen des deutschen Staates auch auf Auslandsreisen sind nur einige der vielen Vorteile einer deutschen Staatsbürgerschaft. Außerdem genießen deutsche Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt aller EU-Staaten inklusive der Möglichkeit einer Verbeamtung sowie ein lebenslanges Aufenthaltsrecht im Bundes- und Unionsgebiet, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht verfällt.

Grundsätzlich werden für eine Einbürgerung Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher vorausgesetzt. Wenn Sie ein höheres Sprachniveau nachweisen können, können Sie sich unter Umständen schon früher einbürgern lassen. Theoretisch ist eine Einbürgerung auch mit einem niedrigeren Sprachniveau als B1 möglich. Dies setzt allerdings trotzdem eine gewisse Sprachkenntnis voraus, da Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährt sein muss. Außerdem muss dafür ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Die allgemeine Aufenthaltsdauer, die für eine Einbürgerung grundsätzlich erfüllt sein muss, liegt bei fünf Jahren. Bei besonderen Integrationsleistungen, etwa in Beruf, Schule oder Ehrenamt, kann sie um bis zu zwei weitere Jahre verkürzt werden. Bestenfalls ist also eine Einbürgerung schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich.

Für eine Einbürgerungsurkunde für Erwachsende ist eine Gebühr von 255,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt zwischen 25,00 und 255,00 Euro. Eine Einbürgerungsurkunde für ein minderjähriges Kind (also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), das mit jemand anderem zusammen eingebürgert wird (Miteinbürgerung), lässt lediglich Gebühren in Höhe von 51,00 Euro anfallen.

Seit Inkraftteten des neuen Einbürgerungsgesetzes am 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungswillige ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Nach der neuen Rechtslage kann jeder eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten – vorausgesetzt, auch das Herkunftsland erlaubt dies. Welche Länder eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlauben finden Sie hier aufgelistet.

Wo man die Einbürgerung beantragen muss, richtet sich danach, wo man seinen Aufenthalt nimmt. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Welche das ist, können Sie bei der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei der Kreis- oder Stadtverwaltung erfragen. Einbürgerungsanträge aus dem Ausland, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder einem (General-)Konsulat, gestellt werden.