Einbürgerung
- München -

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in München durch Einbürgerung

Die deutsche Staatsbürgerschaft bietet zahlreiche Vorteile. So genießt man zum Beispiel als deutscher Staatsbürger uneingeschränkte Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und können in viele Länder auf der Welt visumsfrei einreisen. Deutsche Staatsbürger haben auch freien Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt und ihnen steht der Weg zur Verbeamtung offen.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz eröffnet verschiedene Möglichkeiten, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen: Etwa durch Geburt, durch Erklärung, durch das Vertriebenenverfahren oder durch eine Einbürgerung.

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung in München

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung in München, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Handlungsfähigkeit
  2. Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 8 Jahren
  3. Keine Unklarheit über bisherige Staatsangehörigkeit und Identität
  4. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  5. Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis
  6. Gesicherter Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen
  7. Gegebenenfalls Bereitschaft zur Aufgabe oder Verlust der aktuellen Staatsangehörigkeit
  8. Keine Verurteilung wegen einer Straftat;
  9. Ausreichende Deutschkenntnisse
  10. Ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland

Handlungsfähigkeit

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz tritt die Handlungsfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein. Erst dann kann eigenständig ein Einbürgerungsantrag gestellt werden. Für Personen unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter (z.B. die Eltern) handeln.  

Gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt

Um eingebürgert werden zu können, ist es erforderlich, für eine bestimmte Dauer seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben. Diese Dauer liegt im Moment bei acht Jahren. Unter bestimmten Umständen, die wir im nebenstehenden Kasten näher erläutern, kann sie allerdings um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.

Die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer für eine Einbürgerung wird sich jedoch bald auf nur noch fünf Jahre statt wie bisher acht Jahre reduzieren. Am 26. Juni 2024 tritt nämlich ein neues Gesetz in Kraft, das genau diese Änderung in das Staatsangehörigkeitsrecht einbringt. Auch unter der neuen Rechtslage würde die Möglichkeit, die Aufenthaltsdauer durch einen Integrationskurs oder besondere Integrationsleistungen noch weiter zu verkürzen, bestehen bleiben. Somit wäre in manchen Fällen eine Einbürgerung schon ab drei Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. Alle Informationen zu den kommenden Änderungen finden Sie hier.

Möglichkeiten die Frist zu verkürzen

7 Jahre: “Zertifikat Integrationskurs”

  • Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs = Sprachtest Niveau B1 sowie Orientierungskurs „Leben in Deutschland“

6 Jahre: “Besondere Integrationsleistungen”

  • Sprachkenntnisse mit mindestens Niveau B2 ,
  • Besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder
  • bürgerschaftliches Engagement, d. h. nachhaltige ehrenamtliche Aktivitäten

Identitätsprüfung

Eine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung in München ist, dass Klarheit über die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers besteht. Bei der Identitätsfeststellung kann es gelegentlich zu Problemen kommen, insbesondere wenn es im jeweiligen Heimatland keine staatliche Struktur gibt und eine zuverlässige Auskunft im Einzelfall dadurch nicht möglich ist.

Die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsprüfung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in drei Stufen: Am einfachsten ist die erste Stufe, bei welcher die Identität und Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Passes, Passersatzes oder anderer amtlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild nachweisbar ist. Für den Fall, dass entsprechende Dokumente nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die Identität durch andere geeignete amtliche Nachweise, wie z.B. Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde etc., festgestellt werden (zweite Stufe). Falls auch die Vorlage solcher Dokumente nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Identität, in der dritten Stufe, durch Rückgriff auf nichtamtliche Dokumente oder möglicherweise auch durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung / Loyalitätserklärung

Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens ist ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung notwendig. Außerdem bedarf es einer Erklärung, dass man keiner verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bewegung angehört oder angehört hat, noch eine solche unterstützt oder unterstützt hat.

Das Bekenntnis und die Erklärung werden grundsätzlich bereits bei der Antragstellung in München beim Kreisverwaltungsreferat abgelegt bzw. abgegeben. Spätestens jedoch vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Sollte man nicht handlungsfähig sein, entfällt das Bekenntnis und die Erklärung.

Unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. besondere Aufenthaltserlaubnisse

Im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Antragsteller entweder eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, welche einen dauerhaften, oder zumindest einen nicht nur einer vorübergehenden Aufenthalt sicherstellt. Welche befristeten Aufenthaltserlaubnisse in München für eine Einbürgerung akzeptiert werden, finden Sie in dem Kasten.

Besondere Aufenthaltserlaubnisse

Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

Voraussetzung für die Einbürgerung in München ist, dass der Einbürgerungswillige in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltspflichtigen Familienangehörigen zu bestreiten, ohne auf staatliche Hilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Das SGB II beinhaltet beispielsweise Arbeitslosengeld II, während das SGB XII Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung regelt.

Ohne Auswirkungen auf den Einbürgerungsantrag sind öffentliche Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld oder BAföG. Ebenfalls ohne Auswirkungen ist der Bezug von staatlichen Hilfen, wenn Sie diesen nicht zu vertreten haben. Das bedeutet: Wenn es nicht Ihre Schuld ist, dass Sie auf Sozialhilfen angewiesen sind, dann hat der Bezug der Leistungen keinen Einfluss auf Ihre Einbürgerung. Das oben bereits erwähne neue Gesetz schafft dieses Verschuldens-Element allerdings ab. Ab dem 26. Juni 2024, wenn es in Kraft tritt, gilt stattdessen der Lebensunterhalt automatisch als gesichert, wenn der Einbürgerungsbewerber innerhalb der letzten zwei Jahre 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Mehr zu den Änderungen bei der Feststellung des gesicherten Lebensunterhalts lesen Sie hier.

Das Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhalts ist zukunftsgerichtet. Es kommt also auch darauf an, ob zu erwarten ist, dass Sie in Zukunft auf Sozialleistungen angewiesen sein werden. Aus diesem Grund fragen die Münchner Behörden auch nach Ihrer Altersvorsorge.

Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

In der Regel ist für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Dies soll Doppelstaatsangehörigkeiten vermeiden.

Allerdings schafft das am 26. Juni 2024 in Kraft tretende neue Staatsangehörigkeitsgesetz den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit ab. Dadurch wird künftig auch in München die doppelte Staatsangehörigkeit für alle Bewerber möglich sein. Genaueres zu diesem Thema finden Sie hier.

Zu beachten ist außerdem, dass es gesetzlich geregelte Ausnahmen gibt, unter denen eine doppelte Staatsbürgerschaft schon jetzt möglich ist. Beispiele hierfür sind, wenn es etwa rechtlich nicht möglich ist, die Staatsangehörigkeit des Heimatlandes abzulegen, das Heimatland die Entlassung regelmäßig verweigert oder die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit unzumutbar ist.

Hinnahme doppelter Staatsbürgerschaft

  • Rechtliche Unmöglichkeit:

    Staaten, die grundsätzlich kein Ausscheiden ermöglichen: Argentinien, Bolivien.

    Staaten, die beim Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt kein Ausscheiden ermöglichen: Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama und Uruguay.

    Staaten, die in gewissen Konstellationen ein Ausscheiden nicht vorsehen: Dominikanische Republik, Brasilien.

  • Tatsächliche Unmöglichkeit:

    Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist rechtlich möglich, wird aber verweigert oder fast nie genehmigt: Afghanistan, Algerien, Angola, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, Tunesien.

    (Stand: 2024)

Straffreiheit

Im Rahmen der Einbürgerung in München wird geprüft, ob eine Verurteilung wegen einer Straftat in der Vergangenheit vorliegt. Es besteht die Verpflichtung, wahrheitsgemäß auf die Frage zu antworten, ob es strafrechtliche Verurteilungen gibt. Hierbei bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden sind, ohne Berücksichtigung. Auch können bereits getilgte Verurteilungen nicht berücksichtigt werden.

Das Erfordernis der Straffreiheit erklären wir Ihnen im Detail hier.

Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Für eine Einbürgerung in München, muss man über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie ein Sprachniveau von der Stufe B1 nachweisen können (durch eine Sprachprüfung) und den sog. „Einbürgerungstest“ erfolgreich bestanden haben.

Miteinbürgerung

Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sowie minderjährige Kinder können unter geringeren Anforderungen miteingebürgert werden, selbst wenn diese sich noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.