Einbürgerung aus dem Ausland

Einbürgerung aus dem Ausland

Gewöhnlicherweise ist die Einbürgerung daran geknüpft, dass der Antragsteller „im Inland lebt“ (vgl. § 8 Abs. 1 StAG). Dies stellt auch die absolute Regel dar. Für gewöhnlich soll eine Einbürgerung aus dem Ausland mithin nicht möglich sein. Jedoch schafft das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hierfür Ausnahmen. In einigen Situationen ist eine Einbürgerung aus dem Ausland, also ohne in Deutschland zu leben, möglich. Die relevantesten rechtlichen Grundlagen hierfür sind der § 5 StAG, welcher das Erklärungsrecht des Kindes regelt, die §§ 13, 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 StAG, welche die Wiedereinbürgerung eines ehemals deutschen Ausländers regeln und der § 15 StAG, welche die Wiedergutmachungseinbürgerung für solche Personen ermöglicht die oder deren Vorfahren, aufgrund politischer Verfolgung während des dritten Reiches, die deutsche Staatsbürgerschaft verloren oder nie erhalten haben.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Einbürgerung aus dem Ausland

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung aus dem Ausland unterscheiden sich aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der einzelnen Rechtsgrundlagen deutlich voneinander. Im Laufe dieses Artikels wird auf die besonderen Voraussetzungen der einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Einbürgerung noch genauer eingegangen. Dennoch gibt es einige Grundvoraussetzungen, die für jede Einbürgerung aus dem Ausland erfüllt sein müssen.

Insbesondere muss Ihre Identität geklärt sein. Das heißt Sie müssen zweifelsfrei nachweisen können, dass Sie die Person sind, die Sie behaupten zu sein. Dieser im ersten Moment etwas banal klingenden Anforderung ist in den meisten Fällen durch das Vorlegen eines anerkannten Ausweisdokuments genüge getan. In Einzelfällen kann es hier jedoch zu Komplikationen kommen, vor allem wenn die beantragende Person aus einer Flüchtlingssituation handelt und deswegen über keine gültigen Ausweisdokumente verfügt.

Eine weitere allgemein zu erfüllende Voraussetzung ist vereinfacht gesagt die “Straffreiheit” des Antragsstellers. Genaueres zu einer Einbürgerung trotz Verurteilung finden Sie hier. Auch hier sind jedoch Abweichungen zu beachten. So ist etwa bei der Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG in Bezug auf die Verurteilung eine höhere Toleranzgrenze normiert.

Im Abgleich mit einer Einbürgerung aus dem Inland ergeben sich insbesondere dort abweichende Voraussetzungen, wo die Anforderungen an das Leben in Deutschland anknüpfen. Der wohl bedeutendste Unterschied hierbei ist, dass bei einer Einbürgerung aus dem Ausland der dauerhafte Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland liegen muss. Auch die Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache sowie der Kenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung sind teilweise abgeschwächt.

Einbürgerung nach § 5 StAG – Erklärungsrecht des Kindes

5 StAG regelt die Einbürgerung durch Erklärung eines Kindes. § 5 StAG ist dabei keinesfalls so zu verstehen, dass, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben, jedes Kind eine diesbezügliche Erklärung abgeben muss. Der Anwendungsbereich des § 5 StAG beschränkt sich vielmehr auf einige Sonderkonstellationen. Dies liegt daran, dass im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht das sog. Abstammungsprinzip gilt. Mithin erwerben Kinder eines deutschen Elternteils automatisch durch die Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft. (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG)

Es kann jedoch Situationen geben, in welchen die deutsche Staatsbürgerschaft entgegen dem Willen des deutschen Gesetzgebers nicht durch die Geburt des Kindes erworben wird. Für diese Konstellationen schafft § 5 StAG die Möglichkeit, dass hiervon betroffene Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft durch Erklärung erwerben können.

  • 5 Abs. 1 StAG umfasst folgende Fälle:
  • Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (Nr. 1) (dies sollte äußerst selten der Fall sein)
  • Kinder einer Mutter, die vor Geburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat (Nr. 2)
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben. (Nr. 3)
  • Dieses Erklärungsrecht, wird auch auf alle Abkömmlinge der nach Nr. 1 – 3 Berechtigten erstreckt (Nr. 4)

    Zu Nr. 2:
    Früher haben deutsche Frauen, bei der Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft verloren, in logischer Konsequenz, konnten die Kinder einer solchen Mutter auch nicht mehr die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt erwerben. Um diese geschlechterspezifische Diskriminierung auch im Hinblick auf die Folgen für die nächsten Generationen rückgängig zu machen, besteht die Möglichkeit, dass ein solches Kind die deutsche Staatsbürgerschaft durch Erklärung erwirbt.

    Zu Nr. 3:
    Die Nr. 3 bezieht sich mithin auf nichteheliche Kinder, die die deutsche Staatsbürgerschaft dadurch verloren haben, dass sie durch eine von einem Ausländer durchgeführte nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation, die ursprünglich erworbene Staatsbürgerschaft wieder verloren haben.

    Im Ergebnis soll § 5 StAG also dafür sorgen, dass alle Kinder eines deutschen Elternteils, die aufgrund nicht mit der Verfassung im Einklang stehenden früheren staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen, die deutsche Staatsbürgerschaft bei der Geburt nicht kraft Gesetzes erworben haben, die Möglichkeit haben die deutsche Staatsbürgerschaft (wieder) zu bekommen.

Die Einbürgerung durch Erklärung des Kindes ist nicht an den Bestand des Lebensmittelpunkts des Antragstellenden in Deutschland gebunden. Vielmehr geht es darum, Personen, die sowieso Deutsche sein sollten, die Möglichkeit zu geben, dies auch zu werden. Besteht ein solches Erklärungsrecht, kann die Einbürgerung auch aus dem Ausland durchgeführt werden. 

Weitergehende Informationen zu einer Einbürgerung nach § 5 StAG können Sie hier (Link auf Artikel zu § 5 StAG so bald fertig) finden.

Einbürgerung nach §§ 13, 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 StAG - Wiedereinbürgerung

Es besteht die Möglichkeit sich als ehemaliger Deutscher wieder einbürgern zu lassen. Dies ist im Staatangehörigkeitsgesetz in § 13 StAG geregelt und als Ermessenseinbürgerung ausgestaltet. Vereinfacht gesagt heißt das, dass Sie auch bei Vorliegen der Voraussetzungen keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Einbürgerung haben und das damit eine Einbürgerung auf dieser Grundlage sich mithin größeren Hürden gegenübersieht.

Hintergrund hinter dieser Regelung ist es, dass es Personen, die im Laufe der Zeit Ihre Staatsbürgerschaft aufgrund verschiedener Umstände verloren haben, ermöglicht werden soll, sich wiedereinbürgern zu lassen.

Eine Einbürgerung ist grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Ein öffentliches Interesse liegt vor
  • Starke Bindungen an Deutschland
    Zum Beispiel: häufiger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland; längere und/oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland, Immobilen Eigentum in Deutschland
  • Unterhaltsfähigkeit
    Der Lebensunterhalt im aktuellen Heimatstaat muss, ohne staatliche Hilfe, gewährleistet sein. Dazu zählt auch eine ausreichende Versorgung im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und im Alter.
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1)
  • Straffreiheit
  • Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen
    (Dies kann das erfolgreiche Absolvieren eines Einbürgerungstests voraussetzen, soweit der Ausländer nicht in Deutschland aufgewachsen ist)

Zuständig für eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Jedoch werden Sie Ihren Antrag in aller Regel bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen müssen, welche den Antrag sodann an das BVA weiterleitet.

Weitere Informationen zu einer Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG finden Sie hier (Link auf Artikel zu § 13 StAG wenn fertig).

Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 S. 1GG - Wiedergutmachungseinbürgerung

Der Grundfall der Wiedergutmachungseinbürgerung ist in Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG geregelt. Dass die Norm in der Verfassung steht, zeigt bereits, von welcher herausragenden Bedeutung sie ist. Sie dient dazu, während der NS-Herrschaft geschehenes Unrecht wiedergutzumachen und gehört zum Aufarbeitungsprogramm der deutschen Bundesregierung im Zusammenhang mit der NS-Diktatur. Dementsprechend ist es nicht nur möglich, sie auch aus dem Ausland zu beantragen. Die Wiedergutmachungseinbürgerung lässt sich sogar ausschließlich aus dem Ausland beantragen.

Eine Wiedergutmachungseinbürgerung aus dem Inland ist ausgeschlossen, weil Art. 116 Abs. 2 S. 2 GG regelt, dass frühere Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit in der NS-Zeit aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen verloren haben, von vornherein gar nicht als ausgebürgert gelten, wenn sie nach Ende des zweiten Weltkriegs erneut in Deutschland gelebt haben oder es aktuell tun. Diese Menschen sind also nach wie vor deutsche Staatsbürger. Sie müssen daher nicht die Wiedereinbürgerung nach Abs. 2 S. 1 beantragen, sondern können stattdessen die Feststellung, dass ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach Abs. 2 S. 2 bereits besteht, beantragen.

Weitere Informationen zu dieser Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier (Link zu Artikel ‘Bin ich Deutscher?’, wenn fertig).

Eine Wiedergutmachungseinbürgerung steht allen Menschen zu, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen entzogen wurde. Gleichermaßen können sich auch die Abkömmlinge solcher Menschen nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG aus dem Ausland einbürgern lassen. Abkömmlinge meint dabei nicht nur Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel und so weiter – allerdings nur, wenn diese Nachkommen eigentlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hätten, wenn sie ihrem Vorfahren nicht in der NS-Zeit entzogen worden wäre.

Zusätzlich zu dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sollten Sie zur Unterstützung Ihres Antrages folgende Unterlagen vorlegen können:

  • Antragsteller ist unmittelbar selbst betroffen:
    • Geburtsurkunde
    • Reisepass
    • Nachweise darüber, dass Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben
    • Nachweise darüber, weshalb Sie verfolgt wurden
  • Antragsteller ist ein Abkömmling:
    • Geburtsurkunde
    • Reisepass
    • Nachweise hinsichtlich der Verfolgung und der dadurch bedingten staatsangehörigkeitsrechtlichen Diskriminierung Ihres Vorfahren
    • Nachweise darüber, dass Sie ein Abkömmling sind (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, etc.)

 

In der Regel müssen Betroffene oder deren Abkömmlinge nachweisen können, dass der Entzug der Staatsbürgerschaft auch tatsächlich auf politischen, religiösen oder rassischen Gründen beruhte. Im Fall von ehemaligen Deutschen, deren Staatsbürgerschaft aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 oder aufgrund der elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 aberkannt wurde, muss jedoch kein solcher Nachweis erbracht werden.

Einbürgerung nach § 15 StAG - Wiedergutmachungseinbürgerung

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG ist ein Sonderfall des Staatsangehörigkeitsrechts. Diese Anspruchseinbürgerung soll Personen die Einbürgerung ermöglichen, die selbst bzw. deren Vorfahren aufgrund Verfolgungsmaßnahmen im dritten Reich ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben oder diese nie erhalten konnten. Wie schon im Falle einer Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG ist auch im Rahmen des § 15 StAG eine Antragstellung aus dem Ausland möglich.

Der Antrag kann hierbei entweder bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden, welche diesen dann an das BVA weiterleitet, oder aber direkt beim BVA.  Gestellt werden muss der Antrag anhand der durch das BVA zur Verfügung gestellten Antragsformulare. Das diesbezügliche Download-Paket des BVA finden Sie hier.

Zusammen mit dem Antrag müssen einige Unterlagen eingereicht werden. Welche genau wird sich von Einzelfall zu Einzelfall unterscheiden. Insbesondere muss hierbei unterschieden werden, ob Sie eine unmittelbar betroffene Person sind oder ein Abkömmling.  Die eingereichten Dokumente müssen jedoch nachweisen, dass Sie oder Ihr direkter Vorfahre die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund einer Verfolgungsmaßnahme im dritten Reich verloren haben und Sie somit die deutsche Staatsbürgerschaft eigentlich besitzen müssten.

Grundsätzlich müssen die Unterlagen als amtlich oder notariell beglaubigte Kopie eingereicht werden. Dies ist in der Regel direkt bei der Auslandsvertretung möglich, weshalb sich ein persönlicher Antrag bei der Auslandsvertretung in der Regel anbietet.

Beispiele für Unterlagen bei unmittelbar betroffenem Antragsteller:

  • Geburtsurkunde
  • Reisepass
  • Nachweise darüber, dass Sie in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben bzw. darüber dass Ihnen verfolgungsbedingt der Erwerb vorenthalten wurde
  • Nachweise darüber, weshalb Sie verfolgt wurden
  • Usw.

Beispiele für Unterlagen, wenn der Antragsteller ein Abkömmling ist:

  • Geburtsurkunde
  • Reisepass
  • Nachweise hinsichtlich der Verfolgung und der dadurch bedingten staatsangehörigkeitsrechtlichen Diskriminierung Ihres Vorfahren
  • Nachweise darüber, dass Sie ein Abkömmling sind (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, etc.)

Ausführlichere Informationen können Sie dem Merkblatt des BVA zur Wiedergutmachungseinbürgerung entnehmen.

Weitere Informationen zu der Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG können Sie hier (link auf Artikel zu § 15 StAG wenn fertig) finden. Ausführlichere Informationen können Sie auch dem Merkblatt des BVA zur Wiedergutmachungseinbürgerung entnehmen.

Einbürgerung nach § 14 StAG - Ermessenseinbürgerung

In sonstigen Fällen ist eine Einbürgerung aus dem Ausland eher unerwünscht. § 14 StAG räumt den deutschen Behörden ein Ermessen ein, Einbürgerungsanträge aus dem Ausland abzulehnen oder anzunehmen. Ohne besondere Gründe wird ein solcher Einbürgerungsantrag jedoch in aller Regel abgelehnt werden. In diesem Zusammenhang prüft die Behörde, ob es für Deutschland von Vorteil ist, dass der im Ausland lebende Ausländer eingebürgert wird. Einen Anspruch auf eine solche Einbürgerung gibt es nicht.  

Die Einbürgerung im Ausland nach § 14 StAG ist an besonders hohe Anforderungen geknüpft. So müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Abweichungen kann es im Einzelfall jedoch geben):

  • Es muss ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung vorliegen
  • Bindungen an Deutschland (enger Kontakt zu Verwandten und Freunden; lange Aufenthalte in Deutschland; Immobilien in Deutschland)
  • Gesicherter Lebensunterhalt
  • Ausreichende Sprachkenntnisse (Dies wird in der Regel bei Sprachkenntnissen von B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bejahen sein)
  • Die staatsbürgerlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein (Hierfür kann ein Einbürgerungstest erforderlich sein)

Jedoch ist hier zu beachten, dass selbst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen, eine Einbürgerung nicht garantiert ist.

Der Ablauf für den Antrag einer Einbürgerung nach § 14 StAG weicht von normalen Einbürgerungsanträgen ab.  Zunächst müssen die hierfür erforderlichen Dokumente ausgefüllt werden. Hier finden Sie das dafür zusammengestellte Downloadpaket vom BVA. Insbesondere der Antragsvordruck muss dabei gewissenhaft und vollständig in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Dieser Antrag muss sodann zusammen mit allen anderen erforderlichen Dokumenten bei der für Sie örtlich zuständigen deutschen  persönlich eingereicht werden. Dies ist unbedingt zu beachten. Obwohl der Antrag letztendlich vom Bundesverwaltungsamt (BVA) bearbeitet wird, muss die deutsche Auslandsvertretung beteiligt werden. Diese prüft Ihre Unterlagen und leitet Ihren Antrag zusammen mit einer Stellungnahme an das BVA weiter. Eine direkte Antragsstellung beim BVA kann zu Verzögerungen in der Bearbeitung Ihres Antrags führen.

Danach heißt es abwarten. Das BVA wird sich bei Ihnen melden, wenn es für die weitere Bearbeitung noch zusätzliche Dokumente von Ihnen benötigt. Im Einzelfall kann es sich anbieten, bereits vor einer eventuellen Nachfrage seitens des BVA einen Einbürgerungstest abzulegen, welcher in der Regel erforderlich sein wird, soweit Sie nicht in Deutschland aufgewachsen sind.

Zur Antragstellung erforderlich sind insbesondere Unterlagen, die Ihre Identität und Abstammung nachweisen. Hierzu geeignet sind etwa Geburtsurkunden, Reisepass, Heiratsurkunden usw. Soweit zutreffend müssen auch Nachweise über weitere Staatsangehörigkeiten und Namensänderungen eingereicht werden. Unterlagen und Nachweise sind in der Regel als amtlich oder notariell beurkundete Kopie abzugeben. Weitergehende Informationen können Sie auch den Merkblättern des BVA entnehmen.

Der Ablauf einer Einbürgerung aus dem Ausland

Hinsichtlich einer Einbürgerung aus dem Ausland sind einige Besonderheiten zu beachten.  Insbesondere die Behördenkommunikation läuft anders ab. Während bei einer “gewöhnlichen” Einbürgerung im Inland der Antrag bei der jeweils für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde zu stellen ist, sind bei einer Einbürgerung aus dem Ausland Abweichungen zu beachten. Schließlich gestaltet sich eine solche Zuordnung nach Wohnsitz als unmöglich für einen Antragsteller, der nicht in Deutschland lebt.

Für die Antragstellung zuständig sind bei der Einbürgerung aus dem Ausland vielmehr zwei verschiedene staatliche Einrichtungen.  Zum einen die jeweilige für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung. Also in der Regel die von Ihrem Wohnsitz am nächsten liegende deutsche Botschaft. Die deutsche Auslandsvertretung fungiert bei Einbürgerungsanträgen aus dem Ausland jedoch lediglich als teilweise notwendiger und teilweise optionaler “Mittelsmann”. Über die Einbürgerungsantrage entscheidet nämlich nicht die deutsche Botschaft selbst, sondern das Bundesverwaltungsamt, kurz auch BVA, in Köln. Dieses ist für Angelegenheiten des Staatsangehörigkeitsrechts, welche sich nicht einer einzelnen Ausländerbehörde zuordnen lassen, allgemein zuständig.

In der Regel müssen Sie Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung einreichen, diese leitet Ihren Antrag sodann an das BVA weiter. Teilweise ist eine Stellungnahme der jeweiligen Botschaft erforderlich, weshalb eine direkt Antragstellung beim BVA das Verfahren verlangsamen kann.  Außerdem bietet sich in aller Regel eine Antragstellung bei der Auslandsvertretung sowieso an, da diese sogleich die von Ihnen benötigten Dokumente und Unterlagen beglaubigen kann.

Welche deutsche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist hängt von Ihrem Wohnsitz ab. Hier finden Sie eine Übersicht über alle Deutschen Botschaften.

Der Ablauf einer Einbürgerung aus dem Ausland

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Einbürgerungssystem geschaffen hat, welches darauf ausgerichtet ist, eine Einbürgerung vorrangig dann zu ermöglichen, wenn die antragstellende Person auch ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Dennoch gibt es auch die generelle Möglichkeit, sich aus dem Ausland einzubürgern. Dies ist jedoch aufgrund der Ermessenseinräumung für die deutschen Behörden äußerst unwahrscheinlich und eigentlich nur dann erfolgsversprechend, wenn starke Bindungen zu Deutschland bestehen und die Einbürgerung auch im öffentlichen Interesse liegt.  

Trotzdem ist eine Einbürgerung aus dem Ausland in einigen Sonderfällen vom Gesetzgeber vorgesehen. Hierzu gehört insbesondere die Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG, sowie die (Wieder-)Einbürgerung einer Person, die aufgrund früherer nicht mit dem Grundgesetz vereinbarer staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat oder nie erhalten konnte.

Wenn Sie sich aus dem Ausland (oder selbstverständlich auch aus dem Inland) einbürgern lassen möchten und der Meinung sind, dass Sie alle Voraussetzungen dafür erfüllen, oder wenn Sie eine anwaltliche Beratung über Ihre individuellen Chancen wünschen, dann kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Anwälte sind erfahren im Staatsangehörigkeitsrecht und helfen Ihnen auch bei Einbürgerungen aus dem Ausland gerne weiter.

Frequently Asked Questions zur Einbürgerung aus dem Ausland (FAQ)

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple Choice-Fragen, von denen Sie mindestens 17 richtig beantworten müssen, um zu bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt eine Stunde und die Teilnahme kostet 25 Euro. Zur Vorbereitung können Sie den Test online simulieren oder sich den gesamten Katalog aller möglichen Fragen ansehen. Wo genau Sie sich für den Test anmelden können und diesen schließlich ablegen, ist regional unterschiedlich. Nähere Informationen dazu finden sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Grundsätzlich darf man nicht vorbestraft sein, wenn man sich einbürgern lassen möchte. Allerdings sind nicht alle Vorstrafen auch wirklich relevant. Außer Betracht bleiben etwa Verurteilungen oder Strafbefehle zu nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden. Dasselbe gilt für Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt sind. Genaueres zur Straffreiheit bei der Einbürgerung finden Sie hier.

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Grundsätzlich werden für eine Einbürgerung Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher vorausgesetzt. Wenn Sie ein höheres Sprachniveau nachweisen können, können Sie sich unter Umständen schon früher einbürgern lassen. Theoretisch ist eine Einbürgerung auch mit einem niedrigeren Sprachniveau als B1 möglich. Dies setzt allerdings trotzdem eine gewisse Sprachkenntnis voraus, da Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährt sein muss. Außerdem muss dafür ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Wegen der vielen Unterlagen brauchen die Behörden oft sehr lange zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten bis zu weit über einem Jahr sind die Regel. Wenn am 26. Juni 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft tritt, ist davon auszugehen, dass sich die Wartezeiten nochmal erheblich verlängern, weil viele neue Anträge gestellt werden. Um Ihnen schneller zu Ihrem Recht zu verhelfen, kann eine Untätigkeitsklage empfehlenswert sein. Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte dazu. Fragen Sie uns einfach.

Nach aktueller Rechtslage soll in Deutschland nur eingebürgert werden, wer seine alte Staatsangehörigkeit aufgibt. Dazu gibt es allerdings einige Ausnahmen, etwa für Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz sowie für Menschen aus Ländern, die den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit nicht ermöglichen. Ab dem 26. Juni 2024, wenn ein neues Gesetz zur Staatsangehörigkeit in Kraft tritt, müssen Einbürgerungswillige ihre alte Staatsangehörigkeit gar nicht mehr aufgeben. Dann kann jeder eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten – vorausgesetzt, auch das Herkunftsland erlaubt dies. Welche Länder eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht erlauben finden Sie hier aufgelistet.

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Im Moment ist eine Einbürgerung nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich, bei besonderen Integrationsleistungen bestenfalls schon nach sechs Jahren. Allerdings hat der Bundestag ein neues Gesetz beschlossen, dass die allgemeine Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre reduziert. Bei besonderen Integrationsleistungen lässt sie sich ebenfalls um bis zu zwei weitere Jahre verkürzen. Ab dem 26. Juni 2024, wenn das Gesetz in Kraft tritt, ist also eine Einbürgerung bestenfalls schon nach drei Jahren Aufenthalt möglich.

Die Abkürzung BVA steht für Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamt kümmert sich zentral um Verwaltungsaufgaben, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Da für Einbürgerungen grundsätzlich die einzelnen Bundesländer zuständig sind, bearbeitet das Bundesverwaltungsamt nur Einbürgerungsanträge, die aus dem Ausland heraus gestellt werden. Außerdem fallen Anträge auf Beibehaltung oder Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit in das Zuständigkeitsgebiet des Bundesverwaltungsamts, ebenso wie Anträge auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Erklärungserwerb.

Deutschland unterhält in so gut wie jedem Staat der Welt Botschaften oder Konsulate. Oft gibt es nur eine Botschaft pro Staat – diese ist dann für alle Menschen aus diesem Staat zuständig. Gerade in großen Ländern gibt es allerdings oft mehrere Konsulate, die jeweils für eine Region zuständig sind. Die genaue Zuständigkeitsverteilung wird dann auf der Website der Botschaft erklärt. Eine Karte aller deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier.

Freizügigkeit in Europa, die Möglichkeit der visumfreien Einreise in viele weitere Länder mit einem der “stärksten” Pässe weltweit und der Schutz durch die Institutionen des deutschen Staates auch auf Auslandsreisen sind nur einige der vielen Vorteile einer deutschen Staatsbürgerschaft. Außerdem genießen deutsche Staatsangehörige unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt aller EU-Staaten inklusive der Möglichkeit einer Verbeamtung sowie ein lebenslanges Aufenthaltsrecht im Bundes- und Unionsgebiet, das auch bei längeren Auslandsaufenthalten nicht verfällt.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Schon jetzt dauert es in der Regel bis zu 12 Monaten, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Wenn das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Wo man die Einbürgerung beantragen muss, richtet sich danach, wo man seinen Aufenthalt nimmt. Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Einbürgerungsbehörde stellen. Welche das ist, können Sie bei der Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei der Kreis- oder Stadtverwaltung erfragen. Einbürgerungsanträge aus dem Ausland, die vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet werden, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder einem (General-)Konsulat, gestellt werden.

Für eine Einbürgerungsurkunde für Erwachsende ist eine Gebühr von 255,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr für einen Ablehnungsbescheid beträgt zwischen 25,00 und 255,00 Euro. Eine Einbürgerungsurkunde für ein minderjähriges Kind (also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), das mit jemand anderem zusammen eingebürgert wird (Miteinbürgerung), lässt lediglich Gebühren in Höhe von 51,00 Euro anfallen.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 26. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 26.06.2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis 26.06.2024 tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. 

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.