Veröffentlicht: 26. September 2023
Aktualisiert: 28. Februar 2025

Änderungen bei der Einbürgerung: Die doppelte Staatsbürgerschaft 2025

Die Staatsangehörigkeit ist ein elementarer Bestandteil des Lebens. Jeder Mensch hat eine, manche sogar zwei oder mehr. Sie legt fest, welchem Land wir angehören, welche Rechte wir haben, wo wir zu Hause sind. Doch oft ist die Lebensrealität komplexer: Viele Menschen ziehen dauerhaft aus dem Land fort, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, sei es aus humanitären, wirtschaftlichen, beruflichen oder familiären Gründen. Für sie kann der Besitz von zwei Staatsbürgerschaften nützlich sein.

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Schahroch Taleqani

Rechtsanwalt

Personen, die im Besitz einer solchen doppelten Staatsbürgerschaft sind, besitzen also Pässe von zwei Ländern. Bis letztes Jahr war eine doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen. Wer sich einbürgern lassen wollte, musste in der Regel erst seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Doch das hat sich Ende Juni 2024 geändert. Die Änderungen basieren auf einem von der Bundesregierung und auch dem Bundestag beschlossenen Gesetz. Nach diesem Gesetz (Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz) ist die doppelte Staatsbürgerschaft zulässig. Das bedeutet: Wer sich in Deutschland einbürgern lassen möchte, muss seit in Kraft treten dieses Gesetzes am 27.06.2024 nicht mehr seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben, um den deutschen Pass zu erhalten.

Was genau sich mit Blick auf die doppelte Staatsbürgerschaft geändert hat, wann die Änderungen in Kraft getreten sind und wer von ihnen profitieren kann, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Grundlage der doppelten Staatsbürgerschaft

Um die Neuerungen zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst die alte Rechtslage zu kennen. Vor dem 27. Juni 2024 war es eine der Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG (alte Fassung), dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren musste. In § 12 StAG war festgelegt, dass von diesem Erfordernis abgesehen wird, wenn die alte Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. Auch für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz sowie für anerkannte Flüchtlinge und Menschen, denen in Deutschland Asyl gewährt wird, wurde auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit schon damals verzichtet. Auf die meisten Einbürgerungsbewerber traf allerdings keine der eben genannten Ausnahmen zu. Sie mussten also erst ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche erlangen zu können.

Die Bundesregierung wollte das jedoch ändern. In dem oben bereits erwähnten Gesetz ist das Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ganz aus dem § 10 StAG gestrichen worden. Das hat weitreichende Konsequenzen: In Zukunft muss niemand mehr für einen erfolgreichen Einbürgerungsantrag seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Vielmehr ist die doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerungen zum neuen Standard geworden.

Das neue Gesetz, das die doppelte Staatsbürgerschaft ermöglicht, ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Ab diesem Datum müssen Personen, die sich einbürgern lassen möchten, sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Die doppelte Staatsbürgerschaft ist allgemein in Deutschland möglich.

Vorteile einer doppelten Staatsbürgerschaft

Dass Inhaber einer doppelten Staatsbürgerschaft viele Vorteile genießen gegenüber Menschen, die nur einen Pass haben, liegt auf der Hand: So erhalten sie die bevorzugte Behandlung, die Staatsbürgern in vielen Bereichen zuteilwird, nicht nur in einem Land, sondern in zwei. Das bedeutet, sie können in beiden Ländern an Wahlen teilnehmen und sich auch selbst zur Wahl aufstellen lassen. Auch kommen sie oft in den Genuss besonderer Rechte, in Deutschland etwa der Deutschen-Grundrechte, die nur Staatsbürgern zustehen.

Des Weiteren bietet eine doppelte Staatsbürgerschaft erhöhte Flexibilität bei der Wahl des Aufenthaltsorts. Als Staatsbürger eines Landes ist man jederzeit berechtigt, sich frei in dem Land zu bewegen und sich dort niederzulassen, wo man möchte. Staatsbürger können jederzeit einreisen, ohne ein Visum oder dergleichen beantragen zu müssen. Für deutsche Staatsbürger erstrecken sich diese Freiheiten sogar auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union und auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Zu guter Letzt bietet die doppelte Staatsbürgerschaft auch im Erbrecht Vorteile. Art. 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung gewährt Personen mit mehr als einer Staatsangehörigkeit die Möglichkeit, zu wählen, das Erbrecht welches der Staaten im Falle ihres Todes maßgeblich sein soll.

Doppelte Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Die größten Auswirkungen werden die von der Bundesregierung und Bundestag beschlossenen Änderungen zweifelsohne auf Einbürgerungen haben. Viele Menschen, die schon lange in Deutschland leben, waren vor der Gesetzesänderung zwar an einer Einbürgerung interessiert, wollten aber ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Für sie fällt dieses Hindernis durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG und die Zulassung von Mehrstaatlichkeit künftig weg. Die Einbürgerung in Deutschland ist somit um einiges attraktiver geworden.

Durch den Wegfall des Erfordernisses, die alte Staatsangehörigkeit aufzugeben, werden auch die damit verbundenen Ausnahmen für gewisse Länder irrelevant. So sind die Antragsvoraussetzungen deutlich klarer und einfacher zu verstehen. Außerdem führt das Gesetz dazu, dass bei einer Einbürgerung nicht mehr zwischen EU-Bürgern, Geflüchteten und anderen Menschen unterschieden wird. Es gilt ganz simpel für alle, die einen Einbürgerungsantrag stellen wollen, egal welche Staatsangehörigkeit sie bisher haben, dasselbe Recht. Niemand muss mehr seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben, um in Deutschland eingebürgert werden zu können.

Doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt

Auch jenseits von Einbürgerungen macht die Zulassung von doppelten Staatsbürgerschaften vieles einfacher. Insbesondere für Kinder, die aufgrund ihrer Eltern mit zwei Staatsangehörigkeiten – der deutschen und einer ausländischen – geboren werden, ändert sich die Rechtslage.

Nach der sog. Ius soli-Regelung erlangen Kinder ausländischer Staatsangehöriger gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich eines ihrer Elternteile bei ihrer Geburt seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Da viele Länder in ihren jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetzen festlegen, dass Kinder von Staatsangehörigen ihres Landes bei Geburt automatisch selbst die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erhalten (das sog. Ius sanguinis-Prinzip), kommt es oft vor, dass in Deutschland geborene Kinder von Ausländern von Geburt an zwei Staatsbürgerschaften besitzen. Da das deutsche Recht bisher Mehrstaatlichkeit in aller Regel abgelehnt hatte, gab es die Optionspflicht des § 29 Abs. 1 StAG. Diese besagte, dass Kinder, die neben einer ausländischen Staatsbürgerschaft aufgrund von § 4 Abs. 3 StAG auch im Besitz eines deutschen Passes sind, die aber nicht in Deutschland aufgewachsen sind, nach Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden müssen, ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft oder die ihrer Eltern behalten wollen. Durch das neue Gesetz fällt diese Optionsregelung für die Zukunft weg. In Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die die Bedingungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllen, können also ihre doppelte Staatsbürgerschaft selbst dann behalten, wenn sie nicht im Bundesgebiet aufwachsen.

Vorteile auch für Deutsche

Doch nicht nur für Menschen, die in Deutschland eingebürgert werden möchten, und für Kinder im Besitz zweier Pässe ist die Erlaubnis der doppelten Staatsbürgerschaft von Vorteil. Auch Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland niederlassen wollen, profitieren von der Neuregelung. Früher ging ihr deutscher Pass automatisch verloren, wenn sie eine andere, ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erhalten haben, es sei denn, sie haben einen Beibehaltungsantrag gestellt, dem stattgegeben wurde. Mit der generellen Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft fällt dieses Hindernis weg. Wenn ein ausländischer Staat seine Staatsangehörigkeit an einen Deutschen verleiht, so kann dieser künftig beide Staatsbürgerschaften besitzen und muss seinen deutschen Pass nicht abgeben.

Ausblick für 2025

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die darin enthaltene allgemeine Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft von herausragender Bedeutung für das Staatsangehörigkeitsrecht ist. Das Antragsverfahren zur Einbürgerung durch den Wegfall von komplizierten Ausnahmeregeln ist einfacher und verständlicher geworden. Außerdem macht die Zulassung von doppelten Staatsbürgerschaften eine Einbürgerung in Deutschland bedeutend attraktiver. Schließlich muss niemand mehr seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben.

Neben der Ermöglichung der doppelten Staatsbürgerschaft hat das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit auch die Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland, die für die Einbürgerung erfüllt sein muss, von acht auf fünf Jahre reduziert (eine detaillierte Erklärung dieser und aller weiteren wichtigen Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie hier). All diese Änderungen bringen offensichtlich viele Vorteile mit sich. Allerdings muss auch damit gerechnet werden, dass aufgrund dieser Vorteile auch im Jahr 2025 mehr Anträge auf Einbürgerung gestellt werden. Es ist also davon auszugehen, dass der weiterhin erhöhte Andrang zunächst zu deutlich längeren Wartezeiten führt. Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter, wenn die Behörden für Ihren Antrag zu lange brauchen. Wir stellen sicher, dass ihr Verfahren so reibungslos und schnell wie möglich abläuft. Kontaktieren Sie uns einfach, wenn Sie Fragen haben.

FAQ zur doppelten Staatsbürgerschaft:

Gute Nachrichten für Ausländer, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchten: Seit dem Sommer 2024 besteht in Deutschland die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft. Wer sich hierzulande einbürgern lassen möchte, muss dafür seine bisherige Staatsangehörigkeit nun nicht mehr aufgeben – zumindest nach deutschem Recht. 

Allerdings muss auch das Recht des Herkunftslandes die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben. In den meisten Ländern der Welt ist das der Fall, jedoch nicht in allen. In manchen Staaten gelten Gesetze, nach denen die Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht, wenn man freiwillig die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt. Menschen aus diesen Staaten können zwar die deutsche Staatbürgerschaft durch eine Einbürgerung erwerben, sie können aber keine doppelte Staatsbürgerschaft erlangen. 

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir im Folgenden eine Liste aller Staaten der Welt angelegt. Zu jedem Staat haben wir recherchiert, welche Regelungen das nationale Recht zur doppelten Staatsbürgerschaft trifft. So ergibt sich auf einen Blick, mit welchen Ländern eine doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland im Jahr 2025 möglich ist. 

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir als in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte ausschließlich im deutschen Recht beraten können. Wir können daher keinerlei Gewähr für die Aktualität oder Richtigkeit der folgenden Angaben übernehmen. Außerdem existieren in vielen Ländern Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Minderjährige) oder für bestimmte Situationen (zum Beispiel eine Einbürgerung aufgrund einer Hochzeit mit einem Deutschen oder eine doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland). Mit einigen Ländern ist eine doppelte Staatsbürgerschaft darüber hinaus nur bei Einhaltung gewisser Pflichten möglich. Wir raten Ihnen daher, für umfassende Informationen immer auch einen Anwalt in Ihrem Herkunftsland hinzuzuziehen. 

Durchsuchen Sie die Liste nach einem Land.

Länder Status
Afghanistan (offiziell wird die doppelte Staatsbürgerschaft nach dem Law on Cititzenship nicht anerkannt; in der Praxis jedoch schon, nur bestimmte Ämter sind mit der doppelten Staatsbürgerschaft nicht vereinbar)
Albanien
Algerien
Angola
Antigua & Barbuda
Argentinien (erlaubt grds.die doppelte SBS; anders als mit anderen Staaten besteht auch kein besonderes Abkommen mit Deutschland; die Möglichkeit der doppelten SBS hängt somit ganz allein vom dt. Recht ab)
Armenien
Australien
Bangladesch (Antrag auf Dual Nationality Certificate notwendig)
Barbados
Belgien (erlaubt seit 2008, eine davor verlorene Staatsbürgerschaft kann durch Antrag wiedererlangt werden)
Belize
Benin
Bolivien
Bosnien & Herzegowina
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
Chad (weder rechtlich anerkannt noch verboten)
Chile
Costa Rica
Dänemark
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador (nur für gebürtige Staatsbürger)
Eswatini (nur für gebürtige Staatsbürger)
Fidschi
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia (nur für gebürtige Staatsbürger)
Ghana
Grenada
Griechenland
Guatemala
Guinea-Bissau
Haiti
Honduras (nur für gebürtige Staatsbürger)
Irak
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kanada
Kap Verde
Kenia
Kirgisistan
Kiribati (nur für Staatsbürger mit I-Kiribati Abstammung)
Kolumbien
Kosovo
Kroatien
Kuba
Lesotho
Lettland
Libanon
Liechtenstein
Luxemburg
Malawi (nur für gebürtige Staatsbürger)
Malediven
Mali
Malta
Marokko
Mauritius (nur für gebürtige Staatsbürger)
Mexiko (nur für gebürtige Staatsbürger oder in Deutschland geborene Kinder mexikanischer Eltern)
Mikronesien
Moldawien
Mongolei
Mosambik
Namibia (nur für gebürtige Staatsbürger)
Nauru
Neuseeland
Nicaragua (nur für gebürtige Staatsbürger)
Niger
Nigeria (nur für gebürtige Staatsbürger)
Nord Mazedonien
Norwegen
Osttimor (Timor-Leste)
Pakistan
Palästina
Palau
Panama (nur für gebürtige Staatsbürger)
Papua-Neuguinea
Peru
Philippinen (nur für gebürtige Staatsbürger)
Polen
Portugal
Republik Kongo
Ruanda
Rumänien
Russland
Salomonen
Samoa
São Tomé & Príncipe (nur für gebürtige Staatsbürger)
Schweden
Schweiz
Senegal (toleriert doppelte Staatsbürgerschaften in der Praxis, erkennt aber offiziell nur die senegalesische Staatsangehörigkeit an)
Serbien
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe (nur für gebürtige Staatsbürger)
Slowenien
Somalia
St. Kitts & Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Sudan
Südsudan
Syrien
Taiwan (nur für gebürtige Staatsbürger)
Thailand
Togo (nur für gebürtige Staatsbürger)
Tonga
Trinidad & Tobago (nur für Staatsbürger durch Geburt oder Abstammung)
Tschechien
Tunesien
Türkei
Tuvalu
Uganda
Ungarn
Uruguay
Vanuatu
Venezuela
Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
Vereinigtes Königreich (UK)
Vietnam
Zypern
Ägypten (Doppelte Staatsbürgerschaft ist nur mit Erlaubnis des Innenministeriums zulässig; in der Praxis hat das Fehlen der Erlaubnis allerdings oft keine Konsequenzen)
Andorra
Äquatorialguinea
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahamas
Bahrain
Bhutan
Botswana
Brunei
China
Demokratische Republik Kongo (COD)
Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire)
Eritrea
Estland (rechtlich nicht erlaubt, gebürtigen Esten wird ihre Staatsbürgerschaft aber in der Praxis nicht aberkannt)
Georgien (außer wenn die georgische Staatsangehörigkeit durch ein präsidiales Dekret verliehen wurde)
Guinea
Guyana
Indien
Indonesien
Iran (erkennt doppelte Staatsbürgerschaft nicht an, aber lässt iranische Staatsangehörigkeit nicht automatisch verfallen)
Japan
Kamerun
Kasachstan
Katar
Komoren (Verlust der gebürtigen Staatsbürgerschaft laut Verfassung verboten; jedoch Verlust der Staatsbürgerschaft bei freiwilligem Erwerb fremder Staatsbürgerschaft einfach gesetzlich geregelt)
Kuwait
Laos
Liberia
Libyen
Litauen
Madagaskar
Malaysia
Marshallinseln (nur mit Erlaubnis des Kabinetts)
Mauretanien
Monaco
Montenegro
Myanmar
Nepal
Niederlande
Nordkorea
Oman (außer mit Erlaubnis durch königliches Dekret des Sultans)
Österreich
Sambia
San Marino
Saudi-Arabien (außer mit Erlaubnis des Premierministers)
Singapur
Slowakei
Spanien
Sri Lanka (Antrag auf Beibehaltung notwendig)
Südafrika (außer mit einer Erlaubnis des Heimatministeriums)
Südkorea (Republik Korea)
Suriname
Tadschikistan
Tansania
Turkmenistan
Ukraine (Die ukrainische Staatsbürgerschaft kann bei Einbürgerung in Deutschland von Amts wegen entzogen werden, dies geschieht in der Praxis aber selten)
Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate (VAE)
Zentralafrikanische Republik

Schon jetzt dauert es in der Regel bis zu 12 Monaten, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Wenn das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 27. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts mehr dagegen. 

Das modernisierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage, nach der ein Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich ist. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 27. Juni 2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird.

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Vor dem 27. Juni wurde man mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hatte man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt.

Wenn Sie vor dem 27. Juni 2024 eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, sollten Sie nach diesem Tag ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.

Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Da das neue Gesetz am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, können Sie sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.

Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann seit dem 27. Juni 2024 nun jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.

Eine ausführliche Liste von Ländern, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.

Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Seit dem 27. Juni 2024, an dem das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten ist, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Für Kinder, die vor dem 27. Juni 2024 geboren wurden, liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren.

Nach der Rechtslage vor dem 27. Juni 2024 hat man grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern ließ. Dies konnte man nur durch eine Beibehaltungsgenehmigung verhindern. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 ist das nicht mehr so. Deutschland lässt Mehrstaatigkeit nun allgemein zu. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde Ende Januar 2024 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Es ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten, drei Monate nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Seit diesem Tag steht nach deutschem Recht jedem die Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft offen.

Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.

Streng genommen wird durch das kommende Gesetz zur Staatsangehörigkeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben. Wenn dieses Verbot aufgehoben ist, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft ist dann also ohne Weiteres möglich.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

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