Veröffentlicht: 21. September 2023
Aktualisiert: 2. September 2024

Bedeutende Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht

Freizügigkeit in ganz Europa, ein uneingeschränktes Wahlrecht, einen Reisepass, der zu den „wertvollsten“ der Welt gehört – die deutsche Staatsangehörigkeit bringt viele Vorteile mit sich. Wer sie nicht schon durch Geburt über einen deutschen Elternteil erlangt hat, kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen, und damit den letzten Schritt auf dem langen Weg der Integration gehen. Im EU-Durchschnitt steht Deutschland, was Einbürgerungen angeht, allerdings eher schlecht da: Nur knapp 1,1 Prozent aller in Deutschland lebenden Ausländer haben 2022 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Das führt dazu, dass viele Menschen, insgesamt über fünf Millionen, sich schon lange Jahre in Deutschland aufhalten, gut integriert sind, aber dennoch nicht gleichberechtigt an der deutschen Demokratie teilhaben können.

Auch die Bundesregierung hat dieses Problem inzwischen erkannt und daher im August 2023 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Der Bundestag hat diesen Entwurf am 19. Januar 2024 verabschiedet, auch den Bundesrat hat er bereits passiert. Wenn das Gesetz am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird es weitreichende Änderungen rund um das Thema Einbürgerung mit sich bringen. Welche genau, erklären wir Ihnen hier.

Ihr Ansprechpartner

Picture of Julia Robl

Julia Robl

Rechtsanwältin

Wie ist die Rechtlage im Moment?

Um die Tragweite der vorgeschlagenen Neuerungen zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst die jetzige Rechtslage zu Einbürgerungen zu kennen, die sich vor allem in § 10 Abs. 1 StAG findet. Diese Norm verlangt unter anderem, dass Antragsteller seit mindestens acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland haben. In einigen Ausnahmefällen, etwa wenn ehrenamtliches Engagement oder besonders gute Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können, kann diese Dauer auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden. Außerdem sieht § 10 StAG vor, dass eine Einbürgerung grundsätzlich nur Menschen offensteht, die bereit sind, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Eine detaillierte Erklärung aller Voraussetzungen, die es für einen erfolgreichen Antrag zu erfüllen gilt, finden Sie auf unserer Hauptseite zur Einbürgerung.

Verkürzung der vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer

Künftig soll eine Einbürgerung nach § 10 StAG schon nach fünf Jahren (und nicht wie bisher acht Jahren) rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland möglich sein. Wie schon nach der jetzigen Rechtslage soll auch weiterhin eine Verkürzung dieser Dauer um bis zu zwei Jahre aufgrund besonderer Integrationsleistungen in Schule, Ausbildung oder Beruf oder besonders guter Sprachkenntnisse möglich sein. Laut dem neuen Gesetz soll so die Wartezeit bis zu einer Einbürgerung von fünf auf bis zu drei Jahre verkürzt werden können.

Künftig doppelte Staatsbürgerschaft möglich

Neben dieser Verkürzung der Aufenthaltsdauer sieht der Gesetzentwurf noch eine zweite bedeutende Änderung vor: Mehrstaatlichkeit soll in Zukunft möglich sein. Das bedeutet, dass Einbürgerungswillige nicht mehr wie bisher ihre alte Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, um einen deutschen Pass erlangen zu können.

Diese Ermöglichung der doppelten Staatsbürgerschaft hat nicht nur bei der Einbürgerung weitreichende Folgen, sondern ändert auch die Rechtslage mit Blick auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Bisher müssen Kinder von ausländischen Eltern, die in Deutschland geboren werden und gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu der ihrer Eltern erlangen, nach Vollendung des 21. Lebensjahres wählen, welche der beiden Staatsangehörigkeiten sie behalten wollen, sofern sie nicht in Deutschland aufgewachsen sind. Das neue Gesetz schafft diese Optionsregelung aus § 29 Abs. 1 StAG ab.

Erleichterungen für Gastarbeitergeneration

Weitere Erleichterungen bringt der Gesetzentwurf für die Gruppe der Gastarbeiter bzw. Vertragsarbeiter. Um ihren Beitrag zur Entwicklung Deutschlands zu würdigen, sollen die Voraussetzungen einer Einbürgerung für sie angepasst werden. Künftig sollen ehemalige Gastarbeiter keinen Einbürgerungstest mehr ablegen müssen, um den deutschen Pass erlangen zu können. Außerdem gilt für sie das Erfordernis von ausreichenden Sprachkenntnissen als erfüllt, wenn sie sich „ohne nennenswerte Probleme“ im Alltagsleben verständigen können, wobei auch lediglich mündliche Kenntnisse ausreichend sind.

Sonstige Änderungen

Neben all diesen großen Neuerungen nimmt das Gesetz auch mehrere kleine Änderungen vor. So soll etwa künftig eine Einbürgerung für Ausländer, die gleichzeitig mit mehreren Ehepartnern verheiratet sind, ausgeschlossen sein. Auch Verhalten, das eine Missachtung für die Gleichberechtigung von Mann und Frau zum Ausdruck bringt, soll in Zukunft ein Ausschlussgrund sein.

Dafür werden an anderer Stelle die Anforderungen an Einbürgerungswillige gelockert. So soll künftig davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt eines Bewerbers gesichert ist, wenn er in Vollzeit erwerbstätig ist und dies auch innerhalb der letzten 24 Monate für mindestens 20 Monate war. Ein Bezug von Sozialleistungen für bis zu vier Monate soll somit einen Anspruch auf Einbürgerung nicht mehr verhindern.

Da der Gesetzentwurf, wie oben bereits beschrieben, die Mindestaufenthaltsdauer reduziert, werden auch die Möglichkeiten der Anrechnung eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet im Rahmen des § 12b Abs. 3 StAG beschränkt. In Zukunft sollen nur noch bis zu drei Jahre Voraufenthalt (und nicht wie bisher bis zu fünf Jahre) angerechnet werden können.

Zu guter Letzt soll das neue Gesetz auch eine symbolische Änderung einführen: Wer die deutsche Staatsbürgerschaft im Wege der Einbürgerung erlangt, soll seine Einbürgerungsurkunde künftig im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier überreicht bekommen.

Wann ist das Gesetz in Kraft getreten?

Nachdem der Gesetzentwurf am 19. Januar vom Bundestag beschlossen wurde und im Anschluss auch den Bundesrat passiert hat, wurde er am 26. März im Bundesgesetzblatt verkündet. Drei Monate nach dieser Verkündung, also am 27.  Juni 2024, ist das Gesetz in Kraft getreten

FAQ zur doppelten Staatsbürgerschaft:

Wenn Sie eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten wollen, muss dies allerdings auch nach dem Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftslandes möglich sein. Einige Länder schreiben vor, dass ihre Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in ein anderes Land automatisch verloren geht.

Diese Länder sind insbesondere:

  • Äthiopien
  • Bhutan
  • China
  • Elfenbeinküste (Cote d’ Ivoire)
  • Guinea
  • Honduras, wenn die honduranische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde
  • Indien
  • Indonesien
  • Japan
  • Kamerun
  • Kasachstan
  • Komoren, wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  • Kongo, Demokratische Republik (COD)
  • Kuba
  • Libyen
  • Madagaskar
  • Mauretanien
  • Mikronesien
  • Monaco
  • Myanmar
  • Namibia
  • Nepal
  • Papua-Neuguinea, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • São Tomé und Príncipe
  • Senegal
  • Simbabwe, wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat (volljährig ist)
  • Sri Lanka
  • Südafrika, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Südkorea (Republik Korea)
  • Suriname
  • Tansania, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Tonga
  • Trinidad und Tobago

In der Regel dauert es bis zu 12 Monate, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Seit dem 27. Juni 2024 ist außerdem das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 27. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts mehr dagegen. 

Das modernisierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage, nach der ein Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich ist. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 27. Juni 2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird.

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Vor dem 27. Juni wurde man mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hatte man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt.

Wenn Sie vor dem 27. Juni 2024 eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, sollten Sie nach diesem Tag ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu.

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 27. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 27. Juni 2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis zum 27. Juni tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.

Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Da das neue Gesetz am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, können Sie sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.

Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann seit dem 27. Juni 2024 nun jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.

Eine ausführliche Liste von Ländern, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.

Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Seit dem 27. Juni 2024, an dem das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten ist, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Für Kinder, die vor dem 27. Juni 2024 geboren wurden, liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren.

Nach der Rechtslage vor dem 27. Juni 2024 hat man grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern ließ. Dies konnte man nur durch eine Beibehaltungsgenehmigung verhindern. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 27. Juni 2024 ist das nicht mehr so. Deutschland lässt Mehrstaatigkeit nun allgemein zu. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 27. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde Ende Januar 2024 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Es ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten, drei Monate nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Seit diesem Tag steht nach deutschem Recht jedem die Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft offen.

Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.

Streng genommen wird durch das kommende Gesetz zur Staatsangehörigkeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben. Wenn dieses Verbot aufgehoben ist, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft ist dann also ohne Weiteres möglich.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht seit dem 27. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 27. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

Kontaktieren Sie
jetzt unsere Anwälte

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir uns telefonisch bei Ihnen melden