Veröffentlicht: 18. März 2024
Aktualisiert: 2. September 2024

Gibt es in Deutschland eine Green Card?

Sie möchten nach Deutschland ziehen und sich hier niederlassen, aber können beim besten Willen nicht finden, wo man eine Green Card beantragen kann?  

Der Grund dafür ist simpel: Deutschland stellt keine Green Cards aus. Es gibt aber eine Reihe von anderen Aufenthaltstiteln, die für Sie in Frage kommen könnten. Die wichtigsten stellen wir Ihnen in den folgenden Abschnitten vor. 

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Julia Robl

Rechtsanwältin

Die deutsche Green Card heißt Blaue Karte EU

Die erste Alternative zur Green Card, die Sie in Betracht ziehen sollten, ist die Blaue Karte EU. Abgesehen von den offensichtlichen Ähnlichkeiten in der Namensgebung sind auch die Vorteile der Blauen Karte EU mit denen einer typischen Green Card, wie es sie zum Beispiel in den USA gibt, vergleichbar. Denn wie eine Green Card kann die Blaue Karte EU der Ausgangspunkt dafür sein, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu ermöglichen. Besitzer einer Blauen Karte können bereits 21 Monate nach ihrer Einreise nach Deutschland eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, sofern sie die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Aber auch mit einfachsten Deutschkenntnissen können sie bereits nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis beantragen.  

Voraussetzung für die Beantragung einer Blauen Karte EU ist ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss und ein konkretes Arbeitsplatzangebot, das eine bestimmte Gehaltsgrenze überschreitet. Für IT-Spezialisten gibt es eine Ausnahme: Sie können eine Blaue Karte EU auch dann erhalten, wenn sie keinen Hochschulabschluss haben, sofern sie stattdessen mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in den vergangenen sieben Jahren und umfangreiche theoretische Kenntnisse nachweisen können.  

Weitere Einzelheiten zur Blauen Karte EU, wie etwa die genaue Gehaltsgrenze, die für die Beantragung erforderlich ist, finden Sie hier. 

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ähnelt wohl am ehesten eher den typischen Green Card-Programmen. Sie gewährt ihrem Inhaber das unbefristete und dauerhafte Recht, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Dies stellt einen großen Vorteil dar, denn es macht die regelmäßigen Besuche bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde überflüssig und bietet Stabilität und Planungssicherheit für die Zukunft.  

Eine Niederlassungserlaubnis können Sie jedoch nur beantragen und erhalten, wenn Sie bereits seit einiger Zeit im Besitz einer regulären befristeten Aufenthaltserlaubnis sind. Wie lange genau Ihr vorheriger Aufenthalt sein muss, hängt davon ab, welche Art von Aufenthaltstitel Sie hatten, aber er kann zwischen 21 Monaten (für Inhaber einer Blauen Karte EU mit ausreichenden Deutschkenntnissen) und fünf Jahren liegen.  

Eine umfassende Liste aller Voraussetzungen, die Sie für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen müssen, finden Sie hier. 

Andere Visumstypen

Neben der Blauen Karte EU und der Niederlassungserlaubnis gibt es noch eine Reihe anderer Aufenthaltstitel, die einer typischen Green Card gleichkommen. So können Sie zum Beispiel ein Visum zur Arbeitsplatzsuche beantragen, mit dem Sie sich bis zu sechs Monate in Deutschland aufhalten können, um nach einem geeigneten Jobangebot zu suchen. Wenn Sie bereits über ein solches Angebot verfügen, aber eine Blaue Karte EU für Sie dennoch nicht in Frage kommt, können Sie auch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit beantragen. Das Gleiche gilt, wenn Sie lieber selbstständig arbeiten und Ihr eigenes Unternehmen gründen oder ausbauen möchten. Einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit finden Sie hier 

Wenn einer oder mehrere Ihrer nahen Familienangehörigen bereits in Deutschland leben oder hier ein Visum beantragt haben, kommt möglicherweise auch ein Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung als Green Card-Ersatz für Sie in Betracht. Je nachdem, welche Art von Aufenthaltstitel Ihr Familienangehöriger besitzt, sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung leicht unterschiedlich. Um zu prüfen, welche Voraussetzungen in Ihrem Fall gelten, klicken Sie hier. 

Wie unsere Anwälte Ihnen helfen können

Auch wenn es in Deutschland kein Green Card-System gibt, gibt es zahlreiche Möglichkeiten für Menschen aus dem Ausland, hier eine Arbeit aufzunehmen und sich schließlich niederzulassen. Die große Auswahl an Aufenthaltstiteln erschwert es Bewerbern allerdings oft, den richtigen Titel für Ihre individuelle Situation zu finden. Hier kommt unser erfahrenes Team von Anwälten ins Spiel. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf, begleiten Sie durch den gesamten Prozess und übernehmen die komplette Kommunikation mit den Ausländerbehörden, damit Sie Ihr neues Leben mit Ihrem Green Card-Ersatz so schnell und reibungslos wie möglich beginnen können. 

FAQ zur Blauen Karte EU:

1. Verlängerte Auslandsaufenthaltsdauer für Inhaber der Blauen Karte EU:

    • Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG, wenn sich der Inhaber länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.
    • Für Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familienangehörige gilt jedoch eine verlängerte Frist von bis zu zwölf Monaten (§ 51 Absatz 10 AufenthG). Das bedeutet, sie können sich bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.

2. Anwendung auf Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 2 AufenthG:

    • Die Zwölf-Monats-Frist gilt auch für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis gemäß 18c Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
    • Deshalb ist es wichtig, dass bei der Ausstellung der Niederlassungserlaubnis die korrekte Rechtsgrundlage im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen wird.

3. Grundsätze bei Auslandsaufenthalten:

    • Da § 51 Absatz 10 AufenthG nur die Frist verlängert, gelten die bisherigen Regeln aus § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG entsprechend, jedoch mit der Maßgabe von 12 statt 6 Monaten.
    • Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.2012, BVerwG 1 C 15/11) sind Auslandsaufenthalte unschädlich, wenn sie zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der Lebensumstände in Deutschland bewirken.
    • Wichtig ist, dass es sich um eine ununterbrochene Abwesenheit Mehrere kürzere Auslandsaufenthalte werden nicht addiert und führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, solange die 12-Monats-Frist nicht überschritten wird.

4. Missbrauch durch wiederholte kurze Einreisen:

    • Wenn jedoch mehrere Auslandsreisen erfolgen und die Gründe für die Abwesenheit nicht nur vorübergehend sind, kann nach 51 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG das Aufenthaltsrecht erlöschen.
    • Eine Praxis, bei der man kurz vor Ablauf der 12 Monate nur kurz nach Deutschland einreist, um den Aufenthaltstitel zu erhalten, verhindert das Erlöschen des Titels nicht.

5. Verlängerung auf 24 Monate für bestimmte Personen:

    • Für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die vorher eine Blaue Karte EU hatten, und deren Familienangehörige verlängert sich die Frist auf 24 Monate (§ 51 Absatz 9 Nummer 3 AufenthG).

Zusammengefasst:

  • Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen können sich bis zu 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt.
  • Mehrere kurze Auslandsaufenthalte werden nicht zusammengerechnet und führen nicht zum Verlust des Titels, sofern die Reisen vorübergehend sind und der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
  • Missbrauch durch regelmäßige kurze Einreisen, um die Frist zu umgehen, ist nicht zulässig und kann zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen.
  • Für bestimmte Personen mit einem Daueraufenthalt-EU verlängert sich die Frist auf 24 Monate.

Wichtig:

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Inhaber der Blauen Karte EU und vergleichbarer Titel ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und ihn nicht dauerhaft ins Ausland verlegen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel erlischt. Jede Situation ist einzigartig, sodass wir Ihnen gerne bei einer rechtlichen individuellen Einschätzung behilflich sind.

Wenn das Jobangebot, das Ihnen vorliegt, nur die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe und Berufseinsteiger erfüllt, dann müssen Sie für ihre EU Blue Card zunächst eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Keine Zustimmung brauchen alle Beschäftigten, deren Gehalt auch über der allgemeinen (höheren) Gehaltsgrenze liegt, selbst wenn sie in einem Mangelberuf tätig oder Berufseinsteiger sind. Hier finden Sie die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte für das Jahr 2024.

Für die Blaue Karte EU existieren zwei Mindestgehaltsgrenzen, die erfüllt werden müssen, um eine Blaue Karte EU zu erhalten. Die grundsätzliche Gehaltsgrenze für das Jahr 2024 liegt bei einem jährlichen Bruttogehalt von 45.300 Euro. Bei sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze im Jahr 2024 bei 41.041,80 Euro. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mindestgehaltsgrenzen.

Ja, Inhabern einer Blauen EU ist es gestattet, innerhalb der EU zu touristischen Zwecken visumsfrei in andere Schengen Staaten zu reisen. Sie können für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn reisen. Eine Arbeitsaufnahme außerhalb Deutschlands ist in der Regel nicht ohne entsprechenden Aufenthaltstitel möglich.

Grundsätzlich können bestimmte zusätzliche Zahlungen zum Bruttogrundgehalt gerechnet werden. Diese Zahlungen zählen dann zum Mindestgehalt, wenn die Zuschläge fest im Arbeitsvertrag vereinbart und nicht von dem Einritt von bestimmten Bedingungen abhängig sind. Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist hierbei von vornerein klar und Bedarf im Zweifel einer individuellen Prüfung.

Ein Arbeitsplatzwechsel ist für einen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich möglich. Im ersten Jahr Ihrer Beschäftigung müssen Sie allerdings jeden Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde melden. Die hat dann die Möglichkeit, den Wechsel auszusetzen und innerhalb von 30 Tagen zu prüfen, ob er zulässig ist. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen oder reagiert sie gar nicht auf Ihre Meldung, so gilt der Wechsel automatisch als zulässig. Nach Ablauf eines Jahres können Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde Ihren Arbeitsplatz wechseln. Die grundsätzlichen Voraussetzungen wie zum Beispiel das Mindestgehalt müssen aber weiterhin vorliegen.

Für den Fall, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, haben Sie drei Monate Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Falls Ihnen das nicht gelingen sollte, besteht das Risiko, dass Ihre Blaue Karte widerrufen wird und Sie Deutschland wieder verlassen müssen. 

Die Blaue Karte EU ist grundsätzlich an den Arbeitsvertrag gekoppelt. Bei jeglichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses muss die Ausländerbehörde daher unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Sie kann dann den angestrebten Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen, um ihn genau zu prüfen. Stellt die Ausländerbehörde fest, dass der Wechsel zulässig ist, oder kommt sie innerhalb der 30 Tage zu keinem abschließenden Ergebnis, kann der Wechsel wie gewünscht erfolgen.

Diese Regelung findet allerdings nur auf Arbeitsplatzwechsel Anwendung, die innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Blauen Karte EU erfolgen. Wenn ein Wechsel nach Ablauf des ersten Jahres stattfinden soll, kann die Ausländerbehörde ihn nicht mehr ablehnen. Er ist automatisch gültig. Allerdings sollte auch die neue Arbeitsstelle die Erteilungsvoraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Auch für Arbeitgeber birgt eine Kündigung bzw. Änderung des Arbeitsverhältnisses einige Pflichten gegenüber der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

So sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der ursprünglich Aufenthaltszweck, so dass die Blaue Karte EU nachträglich befristet werden kann.  Es besteht jedoch nach Absprache mit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche verlängert wird.

Aus einer arbeitsrechtlichen Sicht kann es sein, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung einfordern können. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Abfindung nach einer Kündigung.

Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre ausgestellt, außer der Arbeitsvertrag ist kürzer als vier Jahre. In diesem Fall gilt die Blaue Karte EU für die Zeit des Arbeitsverhältnisses zuzüglich von drei Monaten, keinesfalls aber länger als vier Jahre. Die Blaue Karte EU kann vor ihrem Ablauf verlängert werden, sofern Sie noch alle Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

Sie können Deutschland für bis zu 12 Monate verlassen, ohne dass Sie Ihre Blaue Karte EU verlieren. Der Zeitraum von 12 Monaten gilt auch für Ihre Familienmitglieder.

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines sogenannten privilegierten Landes einreisen, benötigen Sie kein Visum zur Einreise, um eine Blaue Karte EU in Deutschland zu beantragen. Zu diesen privilegierten Staaten, die kein Einreisevisum benötigen, zählen: Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Staatsbürger von anderen Ländern benötigen in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, welches von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird.

Nein, im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln sind für den Erhalt der Blauen Karte EU keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Das gilt sowohl für den Antragsteller als auch für seine Familie.

Wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) vorweisen können, besteht bei einer Blauen Karte EU die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Allerdings sind Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ohne Sprachkenntnisse verlängert sich die Wartezeit für die Möglichkeit der Beantragung einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis auf 27 Monate.

Ja, die (Kern-)Familie kann Sie begleiten. Ehegatten, Kinder und seit neuestem auch Eltern und gegebenenfalls sogar Schwiegereltern (also die Eltern ihres Ehepartners) können im Rahmen des sogenannten Familiennachzugs mit Ihnen zeitgleich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen und erhalten. Der Familiennachzug kann ebenfalls bereits im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragt werden, was den Vorteil hat, dass die Bearbeitungsdauer des Antrags für Sie und Ihre Familie identisch ist. Sie können gemeinsam nach Deutschland einreisen. Den Familienmitgliedern eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist es sofort gestattet, uneingeschränkt zu arbeiten oder selbständig tätig zu sein.

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