Visum zur Arbeitsplatz-
oder Ausbildungsplatzsuche
So können Sie zur Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche nach Deutschland kommen
Sie möchten nach Deutschland kommen und hier eine Arbeit aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen, aber Sie haben noch keine passende Stelle gefunden? Dann stehen Ihnen gleich mehrere Möglichkeiten offen: Sie haben die Wahl zwischen der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem Visum zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes nach § 17 AufenthG, und der Chancenkarte nach § 20a AufenthG. All diese Aufenthaltstitel ermöglichen es Ihnen, nach Deutschland einzureisen beziehungsweise Ihren Aufenthalt in Deutschland zu verlängern und sich direkt vor Ort auf die Suche nach Jobangeboten oder Ausbildungsplätzen zu machen. Wir erklären Ihnen, welches Visum oder welche Aufenthaltserlaubnis die richtige für Sie ist, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, und was es sonst noch zu beachten gilt.
Visum zur Arbeitsplatzsuche
Für die Jobsuche stehen Ihnen in Deutschland im Wesentlichen zwei verschiedene Aufenthaltstitel zur Verfügung: Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG und die im Sommer 2024 neu eingeführte sogenannte Chancenkarte. Im Folgenden erläutern wir Ihnen zunächst die Unterschiede zwischen den beiden Titeln, bevor wir anschließend genauer auf ihre jeweiligen Voraussetzungen eingehen.
Chancenkarte oder Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche – welcher Aufenthaltstitel ist der Richige?
Grundsätzlich ermöglichen es Ihnen sowohl die Chancenkarte als auch die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG, sich legal in Deutschland aufzuhalten, um nach einer Arbeitsstelle zu suchen. Allerdings richten sich die beiden Aufenthaltstitel an unterschiedliche Personen: Den Titel nach § 20 AufenthG kann nur bekommen, wer sich bereits in Deutschland aufhält. Die Chancenkarte steht dagegen auch Ausländern offen, die sich noch nicht in Deutschland befinden. Nur die Chancenkarte ist somit ein “echtes” Visum.
In anderen Worten: Wenn Sie sich noch nicht in Deutschland aufhalten, ist die Chancenkarte Ihre einzige Möglichkeit, ein Visum zur Suche nach einem Arbeitsplatz zu erhalten. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen unsere detaillierte Seite zur Chancenkarte sowie unseren kostenlosen Punkterechner für die Chancenkarte. Dort finden Sie alle Informationen, die Sie zu diesem Thema benötigen.
Falls Sie sich dagegen schon in Deutschland aufhalten, können Sie entweder trotzdem den Weg über die Chancenkarte wählen, oder sich für die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG entscheiden. In vielen Punkten unterscheiden sich die beiden Titel nur wenig. So muss etwa für beide zwingend der Lebensunterhalt eigenständig gesichert sein, und im Anschluss an beide steht Ihnen der Wechsel in andere Aufenthaltserlaubnisse frei.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG bietet jedoch den Vorteil, dass Sie damit für bis zu 18 Monate nach einem Job suchen können, wohingegen die Such-Chancenkarte nur für maximal ein Jahr erteilt wird. Außerdem dürfen Sie gem. § 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche während Ihrer Suche uneingeschränkt arbeiten. Die Such-Chancenkarte hingegen erlaubt nur eine Beschäftigung von 20 Stunden pro Woche. Allerdings hat die Chancenkarte den Vorteil, dass Ihre Voraussetzungen weniger streng sind: Sie wird zwar nur an Fachkräfte oder nach einem Punktesystem vergeben, sie steht aber grundsätzlich allen Inhabern eines Aufenthaltstitels zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit (§§ 16 – 21 AufenthG) offen. Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG wird dagegen nur in bestimmten Fällen erteilt. Welche das sind, erklären wir Ihnen im nächsten Abschnitt.
Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche
Die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz wird generell nur in fünf Fällen erteilt. Diese Fälle lauten:
- Sie haben in Deutschland ein Studium erfolgreich abgeschlossen, für das Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b oder § 16c AufenthG hatten;
- Sie haben in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, für die Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG hatten;
- Sie haben in Deutschland Ihren ausländischen Abschluss als gleichwertig anerkennen lassen oder Ihre Berufsausübungserlaubnis erhalten, und hatten dafür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG;
- Sie haben in Deutschland eine Forschungstätigkeit abgeschlossen, für die Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f AufenthG hatten; oder
- Sie haben eine Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich (z.B. Ausbildung zum Pflegehelfer) erfolgreich abgeschlossen.
Außerdem gilt es, einige allgemeine Voraussetzungen zu erfüllen. Sollten Sie zum Beispiel einen Beruf anstreben, für den es nach deutschen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis bedarf (bspw. Humanmedizin), so müssen Sie die Zusage für eine solche Berufsausübungserlaubnis nachweisen können.
Außerdem müssen Sie gem. § 20 Abs. 1 S. 2 AufenthG einen Nachweis darüber erbringen, dass Ihr Lebensunterhalt während der Dauer des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Einen solchen Nachweis können Sie entweder durch eine entsprechend bezahlte berufliche Tätigkeit oder durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung erbringen. Ein Sperrkonto ist ein Konto über das nicht bzw. nur eingeschränkt verfügt werden kann. Bei einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine in Deutschland lebende Person gegenüber der Ausländerbehörde, Ihren Aufenthalt gegebenenfalls zu finanzieren.
Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG kann höchstens für 18 Monate erteilt werden und kann danach auch nicht mehr verlängert werden. Eine Neubeantragung ist nicht direkt wieder möglich.
Sollte Ihre Jobsuche also keinen Erfolg gehabt haben, besteht keine Möglichkeit, Ihren Aufenthalt in Deutschland mit diesem Titel fortzuführen. Allerdings steht es Ihnen frei, im Anschluss jede andere Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. So können Sie beispielsweise nach Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG immer noch auf eine Chancenkarte wechseln, sofern Sie deren Voraussetzungen erfüllen.
Haben Sie jedoch einen Arbeitsplatz gefunden, können Sie direkt und ohne vorherige Ausreise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit für Fachkräfte oder eine Blaue Karte EU beantragen.
Visum zur Ausbildungsplatzsuche
Neben dem Visum zur Arbeitsplatzsuche besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Suche nach einem Ausbildungsplatz zu beantragen. Es dient dazu, den Bewerbungsprozess für einen Ausbildungsplatz zu erleichtern. Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Betrieb in Deutschland absolvieren wollen, können Sie dieses Visum nach § 17 Abs. 1 AufenthG beantragen, um hierzulande nach einem Ausbildungsplatz zu suchen. Hierfür müssen Sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
Voraussetzungen für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche
Wer ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche beantragen möchte, darf das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Des Weiteren brauchen Sie einen Schulabschluss, der zu einem Hochschulzugang berechtigt – entweder im Land, in dem Sie diesen Abschluss erworben haben, oder in Deutschland. Alternativ können sie auch mit einem Abschluss einer deutschen Auslandsschule ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche erhalten. Ihre Deutschkenntnisse müssen dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen. Auch müssen Sie wie bei dem Visum zur Arbeitsplatzsuche nachweisen können, dass Ihr Lebensunterhalt für die gesamte Dauer des Aufenthalts gesichert ist (etwa durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung).
Berechtigungen mit dem Visum zur Ausbildungsplatzsuche
Das Visum zur Ausbildungsplatzsuche dient auch genau diesem Zweck – der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Es berechtigt nicht dazu, in Vollzeit zu arbeiten. Allerdings dürfen Sie für bis zu 20 Stunden die Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, etwa um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem ist es Ihnen erlaubt, während der gesamten Dauer Ihres Aufenthalts für insgesamt bis zu zwei Wochen bei potentiellen Arbeitgebern auf Probe zu arbeiten.
Mit einem Visum zur Ausbildungsplatzsuche sind Sie dazu berechtigt, sich bis zu neun Monate in Deutschland aufzuhalten, um einen Ausbildungsplatz zu finden. War Ihre Suche erfolgreich, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach § 16a AufenthG beantragen, um Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland über die neun Monate hinaus zu verlängern.