Visum zur Arbeitsplatz-
oder Ausbildungsplatzsuche
Visum zur Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche
Für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung besteht die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche, der den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht. Daneben haben Personen, die über einen zum Hochschulzugang berechtigenden ausländischen Schulabschluss verfügen, die Möglichkeit der Beantragung eines Visums zu Ausbildungssuche.
Visum zur Arbeitsplatzsuche
Für Fachkräfte besteht die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erhalten, um die Jobsuche in Deutschland zu erleichtern. Hierfür müssen die Antragsteller jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere:
- Anerkannte Qualifikation
- Berufsausübungserlaubnis
- Sicherung des Lebensunterhalts
Voraussetzungen für ein Visum zur Arbeitsplatzsuche
Für ein Visum zur Arbeitsplatzsuche müssen Sie eine berufliche oder akademische Ausbildung nachweisen können. Diese muss entweder in Deutschland anerkannt oder mit einem Bildungsabschluss in Deutschland vergleichbar sein.
Sollten Sie eine Berufsausbildung haben, müssen Sie Deutschkenntnisse nachweisen können, die der dem Abschluss entsprechenden Tätigkeit gerecht werden. Hierbei wird es sich in der Regel um Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), handeln.
Sollten Sie einen Beruf anstreben, für den es nach deutschen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis bedarf (bspw. Humanmedizin), so müssen Sie die Zusage für eine solche Berufsausübungserlaubnis nachweisen können.
Außerdem müssen Sie einen Nachweis darüber erbringen, dass Ihr Lebensunterhalt während der Dauer des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Dies liegt daran, dass das Visum zur Arbeitsplatzsuche nicht dazu berechtigt, einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen (mit Ausnahme von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden pro Woche im Rahmen von Bewerbungsprozessen).
Ein solcher Nachweis kann etwa durch ein Sperrkonto oder durch eine Verpflichtungserklärung erbracht werden. Ein Sperrkonto ist ein Konto über das nicht bzw. nur eingeschränkt verfügt werden kann. Bei einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine in Deutschland lebende Person gegenüber der Ausländerbehörde, Ihren Aufenthalt zu finanzieren.
Dauer des Visums
Das Visum zur Arbeitsplatzsuche kann höchstens für 6 Monate erteilt werden und kann danach auch nicht mehr verlängert werden. Eine Neubeantragung ist auch nicht direkt wieder möglich. Frühestens kann das Visum zur Arbeitsplatzsuche wieder erteilt werden, wenn Sie sich mindestens für dieselbe Zeit wieder im Ausland aufgehalten haben, die Sie zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland verbracht haben.
Sollte Ihre Jobsuche also keinen Erfolg gehabt haben, besteht keine Möglichkeit, Ihren Aufenthalt in Deutschland mit diesem Visum fortzuführen.
Haben Sie jedoch einen Arbeitsplatz gefunden, der Ihrer Qualifikation entspricht, können Sie direkt ohne vorherige Ausreise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit für Fachkräfte oder eine Blaue Karte EU beantragen.
Visum zur Ausbildungsplatzsuche
Neben dem Visum zur Arbeitsplatzsuche besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Suche nach einem Ausbildungsplatz zu beantragen. Es dient dazu, den Bewerbungsprozess für einen Ausbildungsplatz zu erleichtern. Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Betrieb in Deutschland absolvieren wollen, können Sie dieses Visum nach § 17 Abs. 1 AufenthG beantragen, um hierzulande nach einem Ausbildungsplatz zu suchen. Hierfür müssen Sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
Voraussetzungen für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche
Wer ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche beantragen möchte, darf das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Des Weiteren brauchen Sie einen Schulabschluss, der zu einem Hochschulzugang berechtigt – entweder im Land, in dem Sie diesen Abschluss erworben haben, oder in Deutschland. Alternativ können sie auch mit einem Abschluss einer deutschen Auslandsschule ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche erhalten. Ihre Deutschkenntnisse müssen dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen. Auch müssen Sie wie bei dem Visum zur Arbeitsplatzsuche nachweisen können, dass Ihr Lebensunterhalt für die gesamte Dauer des Aufenthalts gesichert ist (etwa durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung).
Berechtigungen mit dem Visum zur Ausbildungsplatzsuche
Das Visum zur Ausbildungsplatzsuche dient auch genau diesem Zweck – der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Es berechtigt nicht dazu, in Vollzeit zu arbeiten. Allerdings dürfen Sie für bis zu 20 Stunden die Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, etwa um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem ist es Ihnen erlaubt, während der gesamten Dauer Ihres Aufenthalts für insgesamt bis zu zwei Wochen bei potentiellen Arbeitgebern auf Probe zu arbeiten.
Mit einem Visum zur Ausbildungsplatzsuche sind Sie dazu berechtigt, sich bis zu neun Monate in Deutschland aufzuhalten, um einen Ausbildungsplatz zu finden. War Ihre Suche erfolgreich, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach § 16a AufenthG beantragen, um Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland über die neun Monate hinaus zu verlängern.