Visum zur Arbeitsplatz-
oder Ausbildungsplatzsuche

Visum zur Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche

Für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung besteht die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche, der den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht. Daneben haben Personen, die über einen zum Hochschulzugang berechtigenden ausländischen Schulabschluss verfügen, die Möglichkeit der Beantragung eines Visums zu Ausbildungssuche.

Visum zur Arbeitsplatzsuche

Für Fachkräfte besteht die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erhalten, um die Jobsuche in Deutschland zu erleichtern. Hierfür müssen die Antragsteller jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere:

  • Anerkannte Qualifikation
  • Berufsausübungserlaubnis
  • Sicherung des Lebensunterhalts

Voraussetzungen für ein Visum zur Arbeitsplatzsuche

Für ein Visum zur Arbeitsplatzsuche müssen Sie eine berufliche oder akademische Ausbildung nachweisen können. Diese muss entweder in Deutschland anerkannt oder mit einem Bildungsabschluss in Deutschland vergleichbar sein.

Sollten Sie eine Berufsausbildung haben, müssen Sie Deutschkenntnisse nachweisen können, die der dem Abschluss entsprechenden Tätigkeit gerecht werden. Hierbei wird es sich in der Regel um Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), handeln.

Sollten Sie einen Beruf anstreben, für den es nach deutschen Rechtsvorschriften einer Erlaubnis bedarf (bspw. Humanmedizin), so müssen Sie die Zusage für eine solche Berufsausübungserlaubnis nachweisen können.

Außerdem müssen Sie einen Nachweis darüber erbringen, dass Ihr Lebensunterhalt während der Dauer des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Dies liegt daran, dass das Visum zur Arbeitsplatzsuche nicht dazu berechtigt, einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen (mit Ausnahme von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden pro Woche im Rahmen von Bewerbungsprozessen).

Ein solcher Nachweis kann etwa durch ein Sperrkonto oder durch eine Verpflichtungserklärung erbracht werden. Ein Sperrkonto ist ein Konto über das nicht bzw. nur eingeschränkt verfügt werden kann. Bei einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine in Deutschland lebende Person gegenüber der Ausländerbehörde, Ihren Aufenthalt zu finanzieren. 

Dauer des Visums

Das Visum zur Arbeitsplatzsuche kann höchstens für 6 Monate erteilt werden und kann danach auch nicht mehr verlängert werden. Eine Neubeantragung ist auch nicht direkt wieder möglich. Frühestens kann das Visum zur Arbeitsplatzsuche wieder erteilt werden, wenn Sie sich mindestens für dieselbe Zeit wieder im Ausland aufgehalten haben, die Sie zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland verbracht haben.

Sollte Ihre Jobsuche also keinen Erfolg gehabt haben, besteht keine Möglichkeit, Ihren Aufenthalt in Deutschland mit diesem Visum fortzuführen.

Haben Sie jedoch einen Arbeitsplatz gefunden, der Ihrer Qualifikation entspricht, können Sie direkt ohne vorherige Ausreise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit für Fachkräfte oder eine Blaue Karte EU beantragen.

Visum zur Ausbildungsplatzsuche

Neben dem Visum zur Arbeitsplatzsuche besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche zu beantragen. Es dient dazu, den Bewerbungsprozess für einen Ausbildungsplatz erleichtern. Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland absolvieren wollen, können Sie dieses Visum nach § 17 Abs. 1 AufenthG beantragen, um nach einem Ausbildungsplatz in Deutschland zu suchen. Hierfür müssen Sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

Voraussetzungen für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche

Wer ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche beantragen möchte, darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Des Weiteren wird ein Schulabschluss, der zu einem Hochschulzugang berechtigt, oder einen Abschluss an einer deutschen Auslandsschule benötigt. Ihre Deutschkenntnisse müssen einem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen. Auch müssen Sie wie bei dem Visum zur Arbeitsplatzsuche nachweisen können, dass Ihr Lebensunterhalt für die gesamte Dauer des Aufenthalts gesichert ist (etwa durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung).

Berechtigungen mit dem Visum zur Ausbildungsplatzsuche

Das Visum zur Ausbildungsplatzsuche dient auch genau diesem Zweck – der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Es berechtigt nicht dazu, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit einem Visum zur Ausbildungsplatzsuche sind Sie dazu berechtigt, sich bis zu sechs Monate in Deutschland aufzuhalten, um einen Ausbildungsplatz zu finden. War Ihre Suche erfolgreich, können Sie ein „Visum zur Absolvierung einer Berufsausbildung“ beantragen, um Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland über die sechs Monate hinaus zu verlängern.