Niederlassungserlaubnis - Berlin -
Die Niederlassungserlaubnis ist neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU der einzige Aufenthaltstitel, der unbefristet erteilt wird. Durch diese können Sie beispielsweise Ihren Wohnsitz in Berlin dauerhaft verfestigen und von Nebenbestimmungen unbeschränkt in Deutschland leben und arbeiten. Sie können eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben und es besteht unter spezifischen Voraussetzungen sogar die Möglichkeit, ein Daueraufenthaltsrecht-EU zu erhalten, was den Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt ermöglicht.
Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis in Berlin
Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, welche jedoch von Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel abhängen. Grundsätzlich müssen jedoch gem. § 9 AufenthG folgende Bedingungen erfüllen:
- Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Gesicherter Lebensunterhalt
- Nachweis der Altersvorsorge
- Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Angemessener Wohnraum
- Wohnsitz in Berlin
Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Berlin setzt zunächst voraus, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Gelegentliche, sehr kurze Auslandsreisen innerhalb dieser Fünfjahresfrist sind erlaubt und sind unschädlich.
Zu beachten ist jedoch, dass das Aufenthaltsgesetz spezielle Regelungen beinhaltet, die es bestimmten Personengruppen ermöglichen, bereits vor den 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Insbesondere sind folgende Personengruppen von solchen speziellen Vorschriften erfasst:
Fachkräfte (ohne Blaue Karte EU) können bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen, während Inhaber einer Blauen Karte dies bereits nach 27 Monaten oder bei entsprechenden Sprachkenntnissen (B1) nach nur 21 Monaten können. Selbstständige und Familienangehörige eines deutschen Staatsbürgers können eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren erteilt bekommen. Asylberechtigten wird die Dauer ihres Asylverfahrens an die Zeit Ihres legalen Aufenthalts angerechnet.
Gesicherter Lebensunterhalt
Um eine Niederlassungserlaubnis in Berlin zu erhalten, muss der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie gesichert sein. Wichtig ist dabei, dass eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht vorliegt. Die Ermittlung von Bedarf und Einkommen richtet sich nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII. Sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden durch das Landesamt für Einwanderung berücksichtigt.
Als Öffentliche Mittel zählen nicht:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Erziehungsgeld
- Elterngeld
- Arbeitslosengeld I
- BAföG
Sofern eine Person wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen kann, wird von dem Nachweis der Lebensunterhaltssicherung durch die zuständige Behörde abgesehen, § 9 Abs. 2 S. 6 in Verbindung mit S. 3 AufenthG.
Nachweis der Altersvorsorge
Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Berlin ist die Altersvorsorge. Hierfür müssen Sie sechzig Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Ausreichend ist zudem der Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner eine Niederlassungserlaubnis beantragen, reicht es aus, dass einer von Ihnen diese Voraussetzung erfüllt.
Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Um eine Niederlassungserlaubnis in Berlin zu erhalten, müssen Sie hinsichtlich der deutschen Sprache und Deutschland generell gewisse Kenntnisse haben.
Sie müssen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau aufweisen und Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet haben. Als Nachweis hierfür ist der erfolgreiche Abschluss einer Sprachprüfung und die Absolvierung eines Integrationskurses notwendig. Alternativ können auch Schulabschlüsse als Nachweis dienen. Das Landesamt für Einwanderung kann darüber hinaus ein persönliches Gespräch mit Ihnen führen, um einen Eindruck von Ihren Sprachkenntnissen zu gewinnen.
Auch hier sind einige Ausnahmen vorgesehen. Nach § 9 Abs. 2 AufenthG ist von dem Nachweis der Sprachkenntnisse abzusehen, wenn der Sie zum Beispiel diesen Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können.
Keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Die zuständige Behörde kann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Berlin aufgrund von Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ablehnen. In diesem Fall wird das öffentliche Interesse gegenüber Ihren Interessen abgewogen. Ein solches entgegenstehendes öffentliches Interesse kann sich etwa bei strafrechtlich relevantem Verhalten ergeben. Berücksichtigt werden die Art und die Schwere des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und die von Ihnen ausgehende Gefahr einerseits sowie die Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts und das Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet andererseits.
Angemessener Wohnraum
Damit eine Niederlassungserlaubnis in Berlin erteilt wird, müssen Sie ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen haben. Die Beurteilung, ob die zur Verfügung stehende Wohnfläche ausreichend ist, hängt von zwei Faktoren ab: Der Beschaffenheit (Größe) und Belegung (Personenzahl) des Wohnraums.
Es muss ausreichend Platz vorhanden sein, um jedem Familienmitglied, das älter als sechs Jahre ist, mindestens 12 Quadratmeter und jedem Familienmitglied, welches das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mindestens 10 Quadratmeter Wohnfläche zu bieten. Auch müssen die Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang nutzbar sein. Kleinkinder unter zwei Jahren werden bei der Berechnung des Wohnraums nicht berücksichtigt. Eine Unterschreitung des erforderlichen Wohnraums um ca. 10% ist unproblematisch.
Niederlassungserlaubnis in Berlin für Ehegatten
Verheiratete Paare profitieren von einer Erleichterung der Voraussetzungen: Für sie reicht es zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis in der Hauptstadt aus, wenn nur einer der beiden über eine ausreichende Altersvorsorge verfügt oder wenn nur einem der beiden eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die übrigen Voraussetzungen müssen trotzdem beide Partner erfüllen.
Eine weitere Privilegierung greift für Ausländer, deren Ehepartner bereits eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach § 18c AufenthG besitzt. In diesem Fall wird der für die Niederlassungserlaubnis nötige rechtmäßige Aufenthalt von fünf Jahren auf drei Jahre reduziert. Diese Regel greift allerdings nur für Personen, die selbst mindestens 20 Stunden die Woche arbeiten, und für die auch sonst alle Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis vorliegen, beispielsweise der gesicherte Lebensunterhalt oder die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Vorteile einer Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis bringt viele Vorteile mit sich. Wer sie besitzt, darf in ganz Deutschland jeder Tätigkeit nachgehen, egal ob angestellt oder selbstständig. Außerdem ermöglicht es Ihnen eine Niederlassungserlaubnis, später auch eine Einbürgerung zu beantragen.
Doch der größte Vorteil ist, dass die Niederlassungserlaubnis unbefristet gilt. Anders als bei Aufenthaltserlaubnissen muss nicht regelmäßig eine Verlängerung beantragt werden. Das führt dazu, dass Sie sich Zeit und Kosten für Behördengänge sparen und darüber hinaus in aller Ruhe Ihre Zukunft in Berlin planen können.
Verfahren in Berlin
Die Niederlassungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt, § 81 Abs. 1 AufenthG. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort. In Berlin das Landesamt für Einwanderung zuständig.
Die Dauer des Erteilungsprozesses der Niederlassungserlaubnis darf grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten. Das Landesamt für Einwanderung in Berlin ist jedoch überlastet, so dass die Bearbeitung des Antrags und die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in der Praxis weitaus mehr Zeit in Anspruch nehmen kann. In solchen Fällen besteht für Sie als Antragsteller die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben.