Doppelte Staatsbürgerschaft & Einbürgerung
Wichtige Änderungen ab Ende Juni 2024

Wenn es um die Einbürgerungszahlen geht, liegt Deutschland schon lange unter dem europäischen Durchschnitt. Mehr als zwölf Millionen Menschen leben im Bundesgebiet, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben – beinahe die Hälfte von ihnen hält sich sogar schon seit über zehn Jahren hier auf. Die Gründe, weshalb diese Personen keinen Antrag auf Einbürgerung stellen, sind vielschichtig und komplex. Mit Sicherheit spielt allerdings eine Rolle, dass Deutschland sich bis jetzt im Allgemeinen stets gegen die Möglichkeit von doppelten Staatsbürgerschaften ausgesprochen hat.

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Julia Robl

Rechtsanwältin

Auch die Bundesregierung hat nun erkannt, dass Handlungsbedarf besteht und einen Gesetzentwurf vorgelegt, welchen der Bundestag am 19. Januar 2024 beschlossen hat. Auch den Bundesrat hat das Gesetz am 2. Februar 2024 passiert. Die verabschiedeten Änderungen treten drei Monate nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, also am 26. Juni 2024, in Kraft. In der nachfolgenden Tabelle erklären wir Ihnen im Detail, wie sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verändern wird.

Änderung 1: Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft

Alte Rechtslage:

Seit jeher vertrat das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Auffassung, dass Mehrstaatlichkeit verhindert werden sollte. So war es bisher eine Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Einbürgerungswillige im Tausch gegen den Erhalt des deutschen Passes seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben musste.

Allerdings gab es schon bisher einige Ausnahmen, etwa für Bürger anderer EU-Staaten oder der Schweiz sowie für Menschen aus Ländern, die ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht ermöglichen. Diese Ausnahmen führten dazu, dass schon jetzt rund 70 Prozent aller Einbürgerungswilligen ihren ursprünglichen Pass behalten dürfen.

Neue Rechtslage (ab 26. Juni 2024):

Dennoch schafft das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts die Vorgabe, man müsse bei der Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, nun ganz ab. Der Weg zur doppelten Staatsbürgerschaft steht nun also jedem Einbürgerungswilligen offen.

Wichtig ist hierbei jedoch, dass neben der Rechtslage in Deutschland immer auch das Staatsangehörigkeitsrecht des Heimatlandes beachtet werden muss. Wenn dieses zum Beispiel anordnet, dass bei dem Erwerb der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes automatisch die eigene Staatsangehörigkeit erlischt, so besteht auch unter der neuen Rechtslage in Deutschland keine Möglichkeit, zwei Staatsbürgerschaften zu erhalten. Insbesondere die Staatsangehörigkeit folgender Länder geht bei einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verloren:

  • Äthiopien
  • Belize
  • Bhutan
  • China
  • Elfenbeinküste (Cote d’ Ivoire)
  • Guinea
  • Guinea-Bissau
  • Honduras, wenn die honduranische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde.
  • Indien
  • Indonesien
  • Japan
  • Kamerun
  • Kasachsta
  • Komoren, wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  • Kongo, Demokratische Republik (COD)
  • Kuba
  • Libyen
  • Madagaskar
  • Mauretanien
  • Mikronesien
  • Monaco
  • Myanmar
  • Namibia
  • Nepal
  • Papua-Neuguinea, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • São Tomé und Príncipe
  • Senegal
  • Simbabwe, wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr vollendet hat (volljährig ist).
  • Sri Lanka
  • Südafrika, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Südkorea (Republik Korea)
  • Suriname
  • Tansania, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Tonga
  • Trinidad und Tobago
  • Uganda

Trotzdem ermöglicht die Zulassung von Mehrstaatlichkeit vielen Menschen, etwa aus der Türkei, den USA, Kanada, Nigeria oder dem Vereinigten Königreich in Zukunft eine doppelte Staatsbürgerschaft.

Darüber hinaus wird das Einbürgerungsverfahren durch das neue Gesetz vereinfacht: Der Einbürgerungsbewerber muss das langwierige Entlassungsverfahren aus der aktuellen Staatsangehörigkeit durchführen und somit  gegenüber der Behörde nicht mehr nachweisen, dass er erfolgreich seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgegeben hat.

Änderung 2: Einbürgerung früher möglich

Alte Rechtslage:

Nach jetziger Rechtslage muss man sich, um für eine Einbürgerung in Frage zu kommen, seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Einbürgerungswillige, die erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Für sie verringert sich die nötige Aufenthaltsdauer von acht auf sieben Jahre. Wenn darüber hinaus besondere Integrationsleistungen in Form von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 oder ehrenamtliches Engagement nachgewiesen werden können, verringert sich die Mindestaufenthaltsdauer sogar auf sechs Jahre.

Neue Rechtslage (ab 26. Juni 2024):

Auch die neue Rechtslage sieht eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer vor. Diese wird allerdings um ganze drei Jahre abgesenkt und soll künftig nur noch bei fünf Jahren liegen.

Die Möglichkeit, diese Dauer durch bestimmte besondere Leistungen um bis zu weitere zwei Jahre zu verkürzen, bleibt bestehen. Allerdings ändern sich die Details der Regelungen über diese Verkürzungen. Das neue Modernisierungsgesetz sieht nämlich davon ab, dass eine erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs die Aufenthaltsdauer automatisch um ein Jahr verkürzt. Stattdessen kann sie in Zukunft in einem Schritt um bis zu zwei Jahre auf dann nur noch drei Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, zum Beispiel in Beruf, Schule oder Ehrenamt, sowie wenn Sprachkenntnisse auf C1-Niveau nachgewiesen werden können.

Änderung 3: Staatsangehörigkeit durch Geburt

Alte Rechtslage:

Schon bisher konnten auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch das sogenannte ius soli-Prinzip (= Geburtsortprinzip) erlangen. Voraussetzung dafür war, dass zumindest eines ihrer Elternteile seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel wie etwa eine Niederlassungserlaubnis verfügt.

Neue Rechtslage (ab 26. Juni 2024):

Das Gesetz zur Modernisierung der Staatsangehörigkeit lässt diese Möglichkeit nicht nur weiterhin bestehen, sondern erleichtert die Voraussetzungen sogar. So wird die Mindestaufenthaltsdauer eines der Elternteile konsequenterweise auch hier von acht auf fünf Jahre reduziert.

Änderung 4: Sicherung des Lebensunterhalts

Alte Rechtslage:

Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen (falls vorhanden) selbst bestreiten können.

Nach der aktuellen Rechtslage verhindert ein Bezug von staatlichen Hilfen allerdings immer dann einen Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn der Einbürgerungswillige ihn nicht zu vertreten hatte. Soll heißen: Wer unverschuldet in eine Situation geriet, in der er auf staatliche Hilfen angewiesen war, kann trotzdem ganz normal eingebürgert werden

Neue Rechtslage (ab 26. Juni 2024):

Auch nach der neuen Rechtslage muss der Lebensunterhalt eigenständig und ohne staatliche Hilfen gesichert werden können.

Die Ausnahmeregelung für Personen, die unverschuldet auf solche Leistungen angewiesen waren, wurde durch das neue Gesetz allerdings gestrichen. An ihrer Stelle finden sich nun einige Ausnahmen, in denen von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts ganz abgesehen wird. Diese betreffen unter anderem Einbürgerungswillige, die in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren. Wer mit einem Ehepartner, der ebenjene 20 Monate Erwerbstätigkeit nachweisen kann, ein Kind erzieht, braucht selbst ebenfalls keine Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Und zu guter Letzt können sich auch Menschen, die als Gastarbeiter nach Deutschland gekommen sind sowie deren Ehepartner trotz eines Bezugs von Sozialleistungen einbürgern lassen, sofern sie diesen Leistungsbezug nicht selbst verschuldet haben.

Menschen, die trotz fehlender Lebensunterhaltssicherung eingebürgert werden möchten, müssen in Zukunft den Weg über die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG gehen. Auf Anträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt wurden, bleibt allerdings auch dann weiterhin die alte Rechtslage anwendbar, sofern diese günstiger für die Bewerber ist.

Änderung 5: Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

Alte Rechtslage:

Schon bisher muss, wer sich in Deutschland einbürgern lassen will, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und erklären, dass er oder sie keine verfassungswidrigen Bestrebungen verfolgt.

Neue Rechtslage (ab 26. Juni 2024):

Zusätzlich zu diesen Bekenntnissen soll nach der neuen Rechtslage künftig ein weiteres Erfordernis hinzutreten: Es soll nur eingebürgert werden, wer sich „zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges“ bekennt.

Änderung 6: Weitere Hinderungsgründe

Alte Rechtslage:

Nach jetziger Rechtslage schließt § 11 StAG eine Einbürgerung aus, wenn ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Einbürgerungsbewerber sich in irgendeiner Weise im Widerspruch zu seinem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung verhält oder verhalten hat.

Neue Rechtslage (ab 26. Juni 2024):

Durch das neue Gesetz werden die Möglichkeiten des Staates, eine Einbürgerung nach § 11 StAG zu versagen, verschärft. In Zukunft soll eine Einbürgerung schon beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Bekenntnisse zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zum NS-Unrecht und zum Frieden zwischen den Völkern inhaltlich falsch sind, ausgeschlossen sein.

Ebenso wird eine Einbürgerung nicht mehr möglich sein für Personen, die in Mehrehen leben, oder die durch ihr Verhalten zeigen, dass sie die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.

Ausblick

Wie oben bereits erwähnt, wird das Gesetz drei Monate nach seiner Verkündung, also am 26. Juni 2024 in Kraft treten. Insbesondere für viele unserer Mitbürger mit türkischem Migrationshintergrund, die schon lange in Deutschland leben, aber ihre türkische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben möchten, bietet das Gesetz durch die allgemeine Zulassung von Mehrstaatlichkeit nun endlich die Chance auf eine doppelte Staatsbürgerschaft.

Gemeinsam mit der Verkürzung der vorgeschriebenen Mindestaufenthaltsdauer um drei Jahre wird dies mit Sicherheit dazu führen, dass besonders viele Anträge auf Einbürgerung bei den Behörden eingehen werden. Dies wiederum wird die sowieso schon langen Wartezeiten nur noch weiter verlängern. Daher kann es ratsam sein, Anwälte zu engagieren, um sicherzustellen, dass Ihr Antrag so schnell wie möglich bearbeitet wird.

Fragen und Antworten - FAQ zur doppelten Staatsbürgerschaft:

Schon jetzt dauert es in der Regel bis zu 12 Monaten, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Wenn das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 26. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts dagegen. 

Das modernisierte StAG wird am 26.06.2024 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage und es wird der Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich sein. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 26.06.2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird. 

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man derzeit zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung wird man wegen des aktuell noch bis 26.06.2024 geltenden Rechts aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hat man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt. 

Wenn ihre Einbürgerungszusicherung über den 26.06.2024 hinaus gilt, oder wenn Sie die Einbürgerungszusicherung demnächst vor dem 26.06.2024 erhalten, sollten Sie ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft bis 26.06.2024 abwarten und anschließend um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Bei Ablauf der Einbürgerungszusicherung vor dem 26.06.2024 raten wir zur Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 26. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 26.06.2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis 26.06.2024 tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.

Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Sie können also abwarten, bis das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, und sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde das Ruhen des Verfahrens anzuregen. 

Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann künftig jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Es tritt am 26. Juni 2024 in Kraft.

Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien, Uganda und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.

Eine ausführliche Liste aller Länder, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.

Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen. 

Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. 

Ab dem 26. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Bis dahin liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren. 

Nach Rechtslage bis einschließlich 26.06.2024 verliert man grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 ist das nicht mehr so. Dann lässt Deutschland Mehrstaatigkeit allgemein zu. Bis dahin bleibt es allerdings bei der bisherigen Rechtslage, nach der Sie grundsätzlich eine Beibehaltungsgenehmigung brauchen. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts. 

Das neue Einbürgerungsgesetz (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts) tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde Ende Januar 2024 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Es tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.

Streng genommen wird durch das kommende Gesetz zur Staatsangehörigkeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben. Wenn dieses Verbot aufgehoben ist, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft ist dann also ohne Weiteres möglich.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

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