Doppelte Staatsbürgerschaft und schnellere Einbürgerung

Neues Gesetz tritt am 26. Juni 2024 in Kraft

Lange ist es erwartet worden, nun steht endlich fest: Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) tritt am 26. Juni 2024 in Kraft. Nachdem der Bundestag und Bundesrat das Gesetz beschlossen haben, wurde es von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet und am 26. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Drei Monate nach dieser Verkündung tritt es in Kraft – also am 26. Juni 2024. Wir erklären Ihnen, was genau sich durch das Gesetz ändern wird und was Sie beachten müssen, wenn Sie sich unter der neuen Rechtslage einbürgern lassen möchten.

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Die Doppelte Staatsbürgerschaft für alle kommt

Die wohl wichtigste Änderung zuerst: Wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, wird die mehrfache Staatsbürgerschaft bei Einbürgerungen der neue Standard. Bisher musste man seine alte Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgeben, wenn man sich in Deutschland einbürgern lassen wollte. Der Hintergrund dafür war, dass der Gesetzgeber Mehrstaatigkeit und eventuelle Interessenkonflikte vermeiden wollte. Durch das neue Gesetz fällt das Erfordernis der Aufgabe der aktuellen Staatsangehörigkeit nun weg. Jeder, der sich ab dem 26. Juni einbürgern lassen möchte, kann dann seinen bisherigen Pass behalten und die doppelte Staatsbürgerschaft bzw. mehrfache Staatsbürgerschaft erlangen.

Die einzige Voraussetzung für die doppelte Staatsbürgerschaft ist dann, dass auch das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftslandes die Möglichkeit einer mehrfachen Staatsbürgerschaft vorsieht. In vielen Ländern ist das der Fall, etwa in der Türkei, den USA, Kanada, Nigeria oder dem Vereinigten Königreich. Einige andere Länder, wie zum Beispiel Indien, China, Südkorea oder Uganda ordnen dagegen an, dass Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes verliehen bekommen, ihre heimische Staatsangehörigkeit automatisch verlieren. In welchen weiteren Ländern ähnliche Regeln gelten, finden Sie hier.

Keine Beibehaltungsgenehmigung mehr

Die Ermöglichung der mehrfachen Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht bringt auch für deutsche Auswanderer Vorteile mit sich. Auch sie werden ab dem 26. Juni 2024 nicht mehr vor die Wahl gestellt, ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben oder in einem langwierigen Verfahren die Beibehaltung ihres deutschen Passes zu beantragen, wenn sie sich im Ausland einbürgern lassen möchten.

Einbürgerung wird früher möglich

Die zweite große Änderung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes betrifft die Frage, wie lange man schon in Deutschland leben muss, um sich einbürgern lassen zu können. Bisher liegt diese sogenannte Mindestaufenthaltsdauer bei acht Jahren. Am 26. Juni 2024, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, wird sie auf nur noch fünf Jahre verkürzt. Außerdem bleibt auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, diese Mindestaufenthaltsdauer um bis zu weitere zwei Jahre zu reduzieren, wenn man besondere Integrationsleistungen und Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen kann. So ist eine Einbürgerung dann bestenfalls schon nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.

Weitere wichtige Änderungen

Doch damit nicht genug – das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit bringt noch weitere Neuerungen. Auch beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Kinder von ausländischen Eltern, die in Deutschland geboren werden, gibt es eine Erleichterung. Bisher konnten diese Kinder erst dann die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch durch Geburt erlangen, wenn eines ihrer Elternteile seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt. Auch diese Mindestdauer wird im Juni von acht auf fünf Jahre reduziert.

An manchen Stellen macht das neue Gesetz die Voraussetzungen einer Einbürgerung allerdings auch strenger. Ab Inkrafttreten Ende Juni 2024 kann man sich bei der Feststellung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, nicht mehr darauf berufen, dass man Sozialleistungen ohne eigenes Verschulden beziehen musste – etwa aufgrund von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit. Auch wer den Bezug von Leistungen nicht zu verantworten hat, kann dann nur noch auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG hoffen. Allerdings gilt mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes automatisch die Vermutung, dass der Lebensunterhalt von Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, gesichert ist. Mehr zu den Änderungen bei der Feststellung des gesicherten Lebensunterhalts können Sie hier nachlesen.

Auch neu: Neben dem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes müssen sich Einbürgerungsbewerber künftig auch zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft bekennen. Außerdem können sich Personen, die in sog. Mehrehen leben, also mit mehr als einer anderen Person verheiratet sind, oder die durch ihr Verhalten die Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausdrücken, ab dem 26. Juni 2024 nicht mehr einbürgern lassen.

Eine detaillierte Übersicht zu allen kommenden Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht sowie weitere Informationen zur doppelten Staatsbürgerschaft und Einbürgerung schon nach fünf Jahren haben wir hier für sie zusammengestellt.

Doppelte Staatsbürgerschaft - Was Sie beachten müssen

Es ändert sich also einiges im Staatsangehörigkeitsrecht – und vieles wird einfacher für Menschen, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchten. Falls Sie darüber nachdenken, sich einbürgern zu lassen, empfehlen wir Ihnen unseren Einbürgerungs-Check. Damit können Sie überprüfen, ob Sie die Voraussetzungen nach der neuen Rechtslage erfüllen.

Wenn Sie Ihren Antrag auf Einbürgerung bereits gestellt haben, können Sie unter Umständen auch von der Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft profitieren. Wichtig ist jedoch: Das neue Gesetz tritt erst am 26. Juni 2024 in Kraft. Vor diesem Datum bleibt es bei Deutschlands grundsätzlich ablehnender Haltung gegenüber der doppelten Staatsbürgerschaft. Unsere Anwälte sind gerne für Sie da und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die generelle Möglichkeit der mehrfachen Staatsbürgerschaft sowie die Verkürzung der Aufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre eine Einbürgerung in Deutschland deutlich attraktiver machen. Es wird erwartet, dass deshalb viele Menschen in den nächsten Monaten einen Antrag auf Einbürgerung stellen werden. Dadurch werden sich die sowieso schon regelmäßig sehr langen Bearbeitungszeiten der Behörden aller Voraussicht nach noch deutlich verlängern. Wir empfehlen Ihnen daher, sich anwaltliche Unterstützung zu holen. Wir überprüfen, ob Sie alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, stellen sicher, dass Ihr Antrag vollständig ist und ermöglichen so die größtmöglichen Chancen auf Erfolg. Außerdem übernehmen wir vollständig und zügig für Sie die Kommunikation mit den Behörden.

Fragen und Antworten - FAQ zur doppelten Staatsbürgerschaft:

Schon jetzt dauert es in der Regel bis zu 12 Monaten, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Wenn das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 26. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts dagegen. 

Das modernisierte StAG wird am 26.06.2024 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage und es wird der Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich sein. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 26.06.2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird. 

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man derzeit zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung wird man wegen des aktuell noch bis 26.06.2024 geltenden Rechts aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hat man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt. 

Wenn ihre Einbürgerungszusicherung über den 26.06.2024 hinaus gilt, oder wenn Sie die Einbürgerungszusicherung demnächst vor dem 26.06.2024 erhalten, sollten Sie ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft bis 26.06.2024 abwarten und anschließend um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Bei Ablauf der Einbürgerungszusicherung vor dem 26.06.2024 raten wir zur Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 26. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 26.06.2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis 26.06.2024 tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.

Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Sie können also abwarten, bis das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, und sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde das Ruhen des Verfahrens anzuregen. 

Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann künftig jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Es tritt am 26. Juni 2024 in Kraft.

Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien, Uganda und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.

Eine ausführliche Liste aller Länder, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.

Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen. 

Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. 

Ab dem 26. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Bis dahin liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren. 

Nach Rechtslage bis einschließlich 26.06.2024 verliert man grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 ist das nicht mehr so. Dann lässt Deutschland Mehrstaatigkeit allgemein zu. Bis dahin bleibt es allerdings bei der bisherigen Rechtslage, nach der Sie grundsätzlich eine Beibehaltungsgenehmigung brauchen. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde Ende Januar 2024 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Es tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.

Streng genommen wird durch das kommende Gesetz zur Staatsangehörigkeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben. Wenn dieses Verbot aufgehoben ist, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

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Julia Robl

Rechtsanwältin

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