Was passiert mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Kann der Jahresurlaub aufgrund einer Kündigung nicht mehr vollständig gewährt werden, kann sich der Arbeitnehmer den Resturlaub auszahlen lassen. Endet das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30.06., besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch entsprechend des Beschäftigungszeitraums (1/12 des Jahresurlaubs). Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte hat man den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis bestand bereits seit dem 01.01. Ob zudem auch vertraglich vereinbarter Zusatzurlaub entsteht, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall ab.