Was gilt bei Massenentlassungen?

Das Kündigungsschutzgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber im Fall von Massenentlassungen nicht nur den Betriebsrat rechtzeitig informieren muss, sondern auch die Arbeitsagentur (sog. Massenentlassungsanzeige). Unterlässt der Arbeitgeber die erforderlichen Anzeigen, so sind die Kündigungen unwirksam. Was unter den Begriff der Massenentlassung fällt, ist in § 17 Abs. 1 KSchG geregelt.

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