Kündigung wegen einem Tattoo?
Grundsätzlich steht es jedem frei, sich tätowieren oder piercen zu lassen. Kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nachweisen, dass entsprechende Körperkunst bei Ausübung der Arbeitstätigkeit nicht sichtbar sein soll, kann er im Rahmen seines Direktionsrechts oder vertraglich die Bedeckung von Tattoos bzw. das Abnehmen von Piercings anordnen. Eine Kündigung aufgrund sichtbaren Körperschmucks dürfte in der Regel nur in Einzelfällen wirksam sein, beispielsweise wenn sich die Sichtbarkeit auf keine Weise verhindern lässt.