Was gilt für Leitende Angestellte?
Leitende Angestellte genießen im Grunde denselben Kündigungsschutz wie auch andere Arbeitnehmer. Es gelten aber Besonderheiten. Zum einen können leitende Angestellte nicht beim Betriebsrat Einspruch einlegen, wenn sie eine Kündigung erhalten. Zum anderen hat der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Möglichkeit, einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen. Oft stellt sich in Kündigungsschutzprozessen jedoch heraus, dass die Voraussetzungen für die Eigenschaft als leitender Angestellter nicht vorliegen und der vermeintlich leitende Angestellte einfacher Arbeitnehmer ist.
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