Die Wiedergutmachungseinbürgerung

Die Wiedergutmachungseinbürgerung

In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten für Verfolgte und Nachfahren von Verfolgten während der Zeit des Nationalsozialismus wieder die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. In diesen Fällen wird von einer sogenannten Wiedergutmachungseinbürgerung gesprochen. Grundsätzlich ist eine Wiedergutmachungseinbürgerung im Grundgesetz in Artikel 116 Absatz 2 vorgesehen. Sie ist ein Ausdruck der historischen Verantwortung Deutschlands.

Die Einbürgerungsmöglichkeiten aus Gründen der Wiedergutmachung, wurden durch die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit dem 20.08.2021 durch die §§ 5 und 15 StAG erweitert und erfasst nun auch Fälle, die über den Regelungsbereich des Artikel 116 Absatz 2 GG hinausgehen.

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 GG

Im Lichte der Schuld, welche Deutschland während der nationalsozialistischen Herrschaft auf sich geladen hat, sieht das deutsche Grundgesetz selbst, eine Möglichkeit vor, dass Personen und deren Nachkommen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben diese wiedererhalten können.

Die Notwendigkeit der Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechtes, hat im Grundgesetz ihre verfassungsrechtliche Ausprägung erhalten. Art. 116 Abs. 2 GG vermittelt NS-Verfolgten und deren Nachkommen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, einen Anspruch darauf wieder eingebürgert zu werden. Hierfür muss der Entzug aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgt sein. Ist dies der Fall, hat die verfolgte Person und deren Nachkommen einen Anspruch darauf die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Ausführliche und weitere Informationen zu dem Recht auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art 116 Absatz 2 GG können Sie hier finden.

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 5 StAG

Die Neufassung des § 5 StAG erweitert die Wiedergutmachungseinbürgerung seit dem 20.08.2021 um einen neuen Personenkreis und ermöglicht es diesem die deutsche Staatsbürgerschaft auf Antrag zu erhalten.

Der § 5 StAG wurde gegenüber dem Hintergrund der geschlechterspezifischen Diskriminierung von Frauen geschaffen. Er soll die staatsangehörigkeitsrechtlichen Nachteile, die durch diese Diskriminierungen erwachsen sind, ausgleichen.

Aufgrund verschiedenster rechtlicher Diskriminierungen von Frauen und auch von unehelichen Familien, kam es bis 1975 insbesondere in der Konstellation, dass die Frau deutsche Staatsbürgerin war, der Mann jedoch nicht, dazu, dass das Kind und auch die Frau die deutsche Staatsbürgerschaft verloren bzw. nicht durch Geburt erwarben.

§ 5 StAG soll nun den Personen die aufgrund dieser Diskriminierungen hinsichtlich ihrer deutschen Staatsbürgerschaft Nachteile erlitten haben, die Möglichkeit geben die deutsche Staatsbürgerschaft durch Antrag zu erwerben.

Diese Möglichkeit ist für 10 Jahre nach Inkrafttreten des § 5 StAG befristet. Diese neu geschaffene Frist läuft somit bis zum 19.08.2031.

Ausführliche und weitere Informationen zu der Möglichkeit der Wiedergutmachungseinbürgerung durch Antrag nach § 5 StAG, finden Sie hier.

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG

§ 15 StAG ermöglicht genauso wie Art. 116 Abs. 2 GG eine Wiedergutmachungseinbürgerung für Opfer des NS-Regimes. Der Unterschied zwischen der Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG im Vergleich zu Art. 116 Absatz 2 GG liegt darin, dass § 15 StAG einen deutlich größeren Personenkreis erfasst.

Vor diesem Hintergrund wurde mit § 15 StAG eine Art Auffangtatbestand geschaffen. Er soll Fälle erfassen, die aus dem Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 2 GG herausfallen, obwohl sie einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweisen.

So räumt § 15 StAG ergänzend zu Art. 116 Abs. 2 GG Personen, welche durch das nationalsozialistische Regime aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden, und aufgrund dessen staatsbürgerschaftsrechtliche Nachteile erlitten haben, das Recht ein die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zu erhalten. § 15 StAG umfasst im Vergleich zu Art. 116 Abs. 2 GG insbesondere auch solche Fälle in denen nie eine deutsche Staatsbürgerschaft bestand. Es soll somit hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der Zustand hergestellt werden, welcher ohne die NS-Verfolgung bestehen würde.

Ausführliche und weitere Informationen zu der Möglichkeit der Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG können Sie hier finden.

Für den Fall, dass Sie sich als eine im Sinne der §§ 5, 15 StAG bzw. Art. 116 Abs. 2 GG zur Einbürgerung berechtigten Person sehen, dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir braten Sie als erfahrene Rechtsanwälte im Migrationsrecht hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und helfen Ihnen dabei den Antrag auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung zu stellen.