Die Wiedergutmachungseinbürgerung

Das Wichtigste zur Wiedergutmachungs-einbürgerung

In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten für Verfolgte und Nachfahren von Verfolgten während der Zeit des Nationalsozialismus wieder die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. In diesen Fällen wird von einer sogenannten Wiedergutmachungseinbürgerung gesprochen. Grundsätzlich ist eine Wiedergutmachungseinbürgerung im Grundgesetz in Artikel 116 Absatz 2 vorgesehen. Sie ist ein Ausdruck der historischen Verantwortung Deutschlands.

Die Einbürgerungsmöglichkeiten aus Gründen der Wiedergutmachung, wurden durch die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit dem 20.08.2021 durch die §§ 5 und 15 StAG erweitert und erfasst nun auch Fälle, die über den Regelungsbereich des Artikel 116 Absatz 2 GG hinausgehen.

Überblick

Inhaltsverzeichnis

Vergleich Einbürgerung
Art. 116 Absatz 2 GG - § 15 StAG - §5 StAG

Kriterium Art. 116 Abs. 2 GG § 15 StAG § 5 StAG
Grundfall Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen. Die Staatsangehörigkeit ging verfolgungsbedingt verloren oder konnte nie erworben werden. Der Erwerb scheiterte an der früheren Geschlechterdiskriminierung im Abstammungsrecht.
Rechtsgrundlage seit 1949 (Grundgesetz) 20. August 2021 20. August 2021
Verfahren Einbürgerungsantrag beim Bundesverwaltungsamt Einbürgerungsantrag beim Bundesverwaltungsamt Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt
Frist keine keine 19. August 2031
Generationenfolge unbegrenzt unbegrenzt begrenzt nach § 4 Abs. 4 StAG
Sprachnachweis nein nein nein
Wohnsitz in Deutschland nein nein nein
Bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben nein nein nein
Gebühren beim BVA keine keine keine
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Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 GG

Im Lichte der Schuld, welche Deutschland während der nationalsozialistischen Herrschaft auf sich geladen hat, sieht das deutsche Grundgesetz selbst, eine Möglichkeit vor, dass Personen und deren Nachkommen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben diese wiedererhalten können.

Die Notwendigkeit der Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechtes, hat im Grundgesetz ihre verfassungsrechtliche Ausprägung erhalten. Art. 116 Abs. 2 GG vermittelt NS-Verfolgten und deren Nachkommen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, einen Anspruch darauf wieder eingebürgert zu werden. Hierfür muss der Entzug aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgt sein. Ist dies der Fall, hat die verfolgte Person und deren Nachkommen einen Anspruch darauf die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Ausführliche und weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Recht auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art 116 Absatz 2 GG.

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 5 StAG

Die Neufassung des § 5 StAG erweitert die Wiedergutmachungseinbürgerung seit dem 20.08.2021 um einen neuen Personenkreis und ermöglicht es diesem die deutsche Staatsbürgerschaft auf Antrag zu erhalten.

Der § 5 StAG wurde gegenüber dem Hintergrund der geschlechterspezifischen Diskriminierung von Frauen geschaffen. Er soll die staatsangehörigkeitsrechtlichen Nachteile, die durch diese Diskriminierungen erwachsen sind, ausgleichen.

Aufgrund verschiedenster rechtlicher Diskriminierungen von Frauen und auch von unehelichen Familien, kam es bis 1975 insbesondere in der Konstellation, dass die Frau deutsche Staatsbürgerin war, der Mann jedoch nicht, dazu, dass das Kind und auch die Frau die deutsche Staatsbürgerschaft verloren bzw. nicht durch Geburt erwarben.

§ 5 StAG soll nun den Personen die aufgrund dieser Diskriminierungen hinsichtlich ihrer deutschen Staatsbürgerschaft Nachteile erlitten haben, die Möglichkeit geben die deutsche Staatsbürgerschaft durch Antrag zu erwerben.

Diese Möglichkeit ist für 10 Jahre nach Inkrafttreten des § 5 StAG befristet. Diese neu geschaffene Frist läuft somit bis zum 19.08.2031.

Ausführliche Informationen zu der Möglichkeit finden sie auf unserer Seite zur Wiedergutmachungseinbürgerung durch Erklärung nach § 5 StAG.

Wichtige Frist bei § 5 StAG
19. August 2031

Das Erklärungsrecht nach § 5 StAG ist zeitlich befristet. Die Erklärung muss spätestens bis zu diesem Datum abgegeben werden.

Mehr zu § 5 StAG

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG

§ 15 StAG ermöglicht genauso wie Art. 116 Abs. 2 GG eine Wiedergutmachungseinbürgerung für Opfer des NS-Regimes. Der Unterschied zwischen der Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG im Vergleich zu Art. 116 Absatz 2 GG liegt darin, dass § 15 StAG einen deutlich größeren Personenkreis erfasst.

Vor diesem Hintergrund wurde mit § 15 StAG eine Art Auffangtatbestand geschaffen. Er soll Fälle erfassen, die aus dem Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 2 GG herausfallen, obwohl sie einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweisen.

So räumt § 15 StAG ergänzend zu Art. 116 Abs. 2 GG Personen, welche durch das nationalsozialistische Regime aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden, und aufgrund dessen staatsbürgerschaftsrechtliche Nachteile erlitten haben, das Recht ein die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zu erhalten. § 15 StAG umfasst im Vergleich zu Art. 116 Abs. 2 GG insbesondere auch solche Fälle in denen nie eine deutsche Staatsbürgerschaft bestand. Es soll somit hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der Zustand hergestellt werden, welcher ohne die NS-Verfolgung bestehen würde.

Ausführliche und weitere Informationen zu der Möglichkeit haben wir für Sie auf unserer Seite zur Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG.

Für den Fall, dass Sie sich als eine im Sinne der §§ 5, 15 StAG bzw. Art. 116 Abs. 2 GG zur Einbürgerung berechtigten Person sehen, dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir braten Sie als erfahrene Rechtsanwälte im Migrationsrecht hinsichtlich ihrer Möglichkeiten und helfen Ihnen dabei den Antrag auf Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung zu stellen. 

FAQ zur Wiedergutmachungseinbürgerung

Während des Dritten Reiches führte das NS-Regime Sammeleinbürgerungen durch, d.h. kollektive Einbürgerungen kraft Gesetzes von sogenannten „deutsche Volkszugehörigen“ in den annektierten und besetzten Gebieten in Mittel- und Osteuropa. Zu diesem Zweck wurden verschiedene bilaterale Verträge mit osteuropäischen Ländern und nationale Vorschriften verabschiedet. Deutschsprachige Juden sowie Sinti und Roma wurden vom NS-Regime aus rassistischen Gründen von diesen Einbürgerungen ausgeschlossen. Wenn einer Ihrer Vorfahren aus diesen Gründen ausgeschlossen wurde, können Sie gemäß § 15 Nr. 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund Ihrer Abstammung beantragen.

In Deutschland gilt das ius sanguinis (Abstammungsprinzip). Das bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel durch Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird, unabhängig vom Geburtsort.

Gemäß § 4 StAG erhält ein Kind bei der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger ist.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwerben, sind alle Kinder, die nach Ihrer Einbürgerung geboren werden, automatisch deutsche Staatsangehörige, unabhängig davon, wo sie geboren werden.

Wenn Sie jedoch bereits vor der Genehmigung Ihres Staatsbürgerschaftsantrags Kinder haben und zum Zeitpunkt ihrer Geburt noch kein deutscher Staatsbürger waren, gilt das Abstammungsrecht nicht automatisch. In diesem Fall müssen Sie für Ihre Kinder separate Anträge auf Staatsbürgerschaft durch Abstammung stellen. Dieser Vorgang ist in der Regel unkompliziert, da Sie dieselben Abstammungsnachweise, die Sie für Ihren eigenen Antrag vorgelegt haben, wiederverwenden und lediglich Unterlagen hinzufügen können, die Ihre eigene Elternschaft belegen.

Nein. Sie können die Staatsangehörigkeit auch aufgrund Ihrer Abstammung beantragen, wenn einem Ihrer Vorfahren nach der Nazizeit aufgrund von Geschlechterdiskriminierung die Staatsangehörigkeit verweigert wurde. Kinder eines deutschen Elternteils, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 geboren wurden, haben das Recht zu erklären, die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten zu wollen, wenn ihnen diese bei ihrer Geburt aufgrund von Geschlechterdiskriminierung verweigert wurde und sie sie seitdem nicht auf andere Weise erworben haben.

Weitere Informationen zur Verweigerung der Staatsbürgerschaft aufgrund von Geschlechterdiskriminierung finden Sie hier.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund Ihrer Abstammung beantragen, weil Ihre Vorfahren während des Nazi-Regimes ihre Staatsangehörigkeit verloren haben oder ihnen diese verweigert wurde, spielt es keine Rolle, welcher Ihrer Vorfahren davon betroffen war oder welches Geschlecht er oder sie hatte. Es könnte Ihre Mutter, Großmutter, Ihr Vater oder Großvater gewesen sein – die Voraussetzungen sind dieselben.

Wenn Sie jedoch die Staatsangehörigkeit aufgrund von Geschlechterdiskriminierung nach der Nazizeit aufgrund Ihrer Abstammung beantragen, spielt es sehr wohl eine Rolle, ob Sie mütterlicher- oder väterlicherseits abstammen. Nach § 5 StAG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einbürgerung durch Erklärung, wenn Ihre Mutter oder Großmutter deutsche Staatsangehörige war und deren Kinder aufgrund der damals geltenden diskriminierenden Gesetze nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

Es gibt jedoch einen Fall nach § 5, in dem die Abstammung väterlicherseits gegeben sein muss: Sie können erklären, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, wenn Ihr Vater oder Großvater Deutscher war, aber nicht mit Ihrer Mutter oder Großmutter verheiratet war. In solchen Fällen haben auch deren Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz finden Sie hier.

Wenn Ihr Vorfahre während des Dritten Reiches seine Staatsangehörigkeit verloren hat und Sie die Einbürgerung aufgrund der Abstammung gemäß Art. 116 GG beantragen, müssen Sie Ihre Straffreiheit nicht nachweisen.

Für die Beantragung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz müssen Sie jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die allgemeinen Regeln sind in § 12a StAG festgelegt. Bei der Einbürgerung aufgrund der Abstammung sind die Anforderungen an die Straffreiheit jedoch geringer. Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verurteilung eine Sicherungsverfügung angeordnet worden ist, können nach § 5 und § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Wenn einer Ihrer Vorfahren zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 seine Staatsangehörigkeit verloren hat, können Sie gemäß Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz die Staatsangehörigkeit durch Abstammung beantragen, sofern Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie die Einbürgerung aufgrund der Abstammung gemäß § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz beantragen möchten, muss Ihr Vorfahre seine Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen gemäß § 15 StAG finden Sie hier.

Nein, für die Einbürgerung durch Abstammung sind keine Deutschkenntnisse notwendig.

Wenn Sie Ihren Antrag von außerhalb Deutschlands stellen, fallen für das Antragsverfahren beim Bundesverwaltungsamt (BVA) keine Gebühren an. Beachten Sie jedoch, dass für die Beschaffung von Bescheinigungen, Übersetzungen und Beglaubigungen Gebühren anfallen können.

Um eine Einbürgerung aufgrund der Abstammung gemäß Art. 116 Grundgesetz und § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz zu beantragen, müssen Ihre Vorfahren ihre Staatsangehörigkeit aus rassistischen, politischen oder religiösen Gründen verloren haben.

Entscheidungen nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 werden grundsätzlich als aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen getroffen angesehen. Vor allem Juden, die ins Ausland flohen, wurden nach diesem Gesetz ausgebürgert. Gleiches gilt für die Aberkennung der Staatsangehörigkeit nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941.

Auch andere Fälle von Ausbürgerung können rassische, politische oder religiöse Gründe gehabt haben, dies muss jedoch in jedem Einzelfall nachgewiesen werden. Die Definition politischer Gründe ist recht weit gefasst, und es kommen verschiedene Fälle in Betracht. Beispiele hierfür könnten Ausbürgerungen aufgrund von Homosexualität oder Desertion sein.

Sie müssen nicht in Deutschland gelebt haben, um die Staatsbürgerschaft aufgrund Ihrer Abstammung zu beantragen. Sie können Ihren Antrag auch aus dem Ausland stellen. Die einzige Voraussetzung ist, dass Ihre Vorfahren entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft besaßen oder dass ihnen die Staatsbürgerschaft verweigert wurde, obwohl sie einen Rechtsanspruch darauf hatten.

In vielen Fällen lebten die Vorfahren, die während der Nazizeit rassistischer oder politischer Verfolgung ausgesetzt waren, zwar in Deutschland, dies ist jedoch keine Voraussetzung. Dies gilt insbesondere für Vorfahren, die in besetzten Gebieten lebten.

Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft durch Abstammung beantragen, müssen Sie nie die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben. In Bezug auf Ihre Vorfahren hängt es jedoch von der Rechtsgrundlage ab, auf der Ihr Antrag basiert. Sie können entweder geltend machen, dass Ihre Vorfahren ihre Staatsbürgerschaft während der Nazizeit verloren haben oder dass Ihren Vorfahren die Staatsbürgerschaft während des Dritten Reichs aufgrund politischer oder rassistischer Verfolgung oder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgrund von Geschlechterdiskriminierung verweigert wurde. Wenn der Antrag auf dem Verlust der Staatsangehörigkeit basiert, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Vorfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Wenn Sie geltend machen, dass Ihren Vorfahren die Staatsangehörigkeit verweigert wurde, müssen diese natürlich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Rechtsgrundlagen und deren Anforderungen finden Sie hier.

Ja, Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund Ihrer Abstammung aus dem Ausland beantragen. Wenn Sie nicht in Deutschland leben, sollten Sie sich zunächst an Ihre örtliche deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) wenden. Ihre deutsche Auslandsvertretung leitet Ihren Antrag an die zuständige Behörde in Deutschland weiter, nämlich das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Um die Einbürgerung durch Abstammung zu beantragen, müssen Sie ein direkter Nachkomme der Person sein, die die deutsche Staatsbürgerschaft verloren hat oder der diese verweigert wurde. Das kann einer Ihrer Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern sein. Es gibt keine „Generationengrenze“. Dazu gehören auch uneheliche Kinder eines Vaters, der während der Nazizeit seine deutsche Staatsbürgerschaft verloren hat oder der diese verweigert wurde.

Wiedergutmachungseinbürgerung ermöglicht es Personen und ihren Nachkommen, die während des Nationalsozialismus politisch verfolgt wurden und dadurch ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder diese ihnen verweigert wurde, die deutsche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.

Es gibt in Deutschland verschiedene gesetzliche Grundlagen, die eine Wiedergutmachungseinbürgerung vorsehen – darunter auch das Grundgesetz.

Mit diesen Regelungen beabsichtigte der deutsche Gesetzgeber, das während der NS-Zeit erlittene Unrecht sowie die politische Verfolgung wiedergutzumachen. Darüber hinaus sollen auch geschlechtsbezogene Benachteiligungen nach der NS-Zeit ausgleichen werden.

Heute können viele Nachkommen politisch verfolgter Personen auf Grundlage der Abstammung eine Wiedergutmachungseinbürgerung beantragen.

Grundsätzlich gibt es keinen Fristen für Ihren Antrag. Jedoch gibt es eine Ausnahme. Wenn Sie die Einbürgerung durch Erklärung gemäß § 5 StAG beantragen, müssen Sie diese Erklärung bis spätestens 19. August 2031 abgeben. Sie haben das Recht, eine Erklärung gemäß § 5 StAG abzugeben, wenn Ihnen bei Ihrer Geburt aufgrund einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung die deutsche Staatsangehörigkeit verwehrt wurde und Sie diese seitdem nicht auf andere Weise erworben haben.

Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, hängt von den aktuellen Bestimmungen Ihres Heimatlandes ab. Seit dem 27. Juni 2024 erlaubt Deutschland seinen Bürgern die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit. Das bedeutet, dass Sie nach deutschem Recht Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben müssen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Dennoch ist es möglich, dass Ihr Heimatland von Ihnen verlangt, Ihre Staatsangehörigkeit aufzugeben, wenn Sie eine neue erwerben. Wenn Sie herausfinden möchten, ob Ihr Land die Mehrfachstaatsbürgerschaft zulässt, hilft Ihnen diese interaktive Tabelle weiter.

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