Die Wiedergutmachungs-einbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 GG
Weil vielen Menschen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ihre deutsche Staatsbürgerschaft unrechtmäßig entzogen wurde, räumt unser Grundgesetz ihnen und ihren Nachkommen einen Anspruch auf (Wieder-) Einbürgerung ein. Die wichtigsten Hintergründe, ob Sie einen solchen Anspruch besitzen und wie Sie diesen durchsetzen können, erfahren Sie hier.
Historischer Hintergrund
Unter dem nationalsozialistischen Regime waren viele Menschen der Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgesetzt und verloren in diesem Zuge ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
So trat am 14. Juli 1933 das sogenannte „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit“ in Kraft. Auf dieser Grundlage wurde während der Weimarer Republik eingebürgerten Menschen und ihren Nachkommen die Staatsangehörigkeit aberkannt, wenn sie von den Nationalsozialisten als „nicht erwünscht“ angesehen wurden. Wer erwünscht war und wer nicht, entschied sich dabei nach rassischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Kriterien.
Darüber hinaus konnten auch Reichsangehörige im Ausland die Staatsbürgerschaft verlieren, wenn sie gegen die „Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk“ verstießen, die „deutschen Belange geschädigt“ hatten oder auf eine Rückkehraufforderung hin nicht nach Deutschland zurückkehrten. Hiervon waren besonders politische Emigranten und Flüchtlinge betroffen.
Am 25. November 1941 trat die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ in Kraft. Dadurch verloren automatisch alle Juden ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten. Das traf beispielsweise auf die Juden zu, die ins Ausland flüchteten, um ihr eigenes Leben zu retten.
Um vergangenes Unrecht nicht weiter bestehen zu lassen, gewährt die deutsche Verfassung den Betroffenen und ihren Nachfahren in Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz ein Recht auf (Wieder-) Einbürgerung.
Haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 GG?
Ein Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 GG besteht, wenn die Staatsbürgerschaft Ihnen oder einem Ihrer Vorfahren zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen entzogen wurde.
Als „entzogen“ gilt die Staatsbürgerschaft dann, wenn sie
- im Einzelfall nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.07.1933 widerrufen oder
- nach § 2 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 automatisch entzogen wurde.
- Darüber hinaus dürfen Sie die Staatsbürgerschaft nicht bereits nach Art. 116 Absatz 2 GG erlangt und daraufhin wieder aufgegeben oder verloren haben.
Es handelt sich bei der Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß Art. 116 Absatz 2 GG um eine sogenannte Anspruchseinbürgerung. Wenn Sie Ihren Anspruch von einem Vorfahren ableiten wollen, dann darf dieser seine Staatsbürgerschaft nicht bereits nach Art. 116 Absatz 2 GG erlangt und vor Ihrer Geburt wieder aufgegeben oder verloren haben.
Eine Person, die einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 GG hat und sich nach dem 08. Mai 1945 in Deutschland niedergelassen hat, gilt als niemals ausgebürgert. Bei Nachkommen der ausgebürgerten Person gilt die deutsche Staatsbürgerschaft als seit ihrer Geburt bestehend.
Ausnahme: Sie haben spätestens zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne! Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten zur Einbürgerung und stehen Ihnen während des gesamten Prozesses als erfahrene Rechtsanwälte im Migrationsrecht zur Seite.