Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 5 StAG

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 5 StAG

Durch die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 20. August 2021 wurde durch § 5 StAG ein zehnjähriges Erklärungsrecht zur Einbürgerung von sogenannten „Altfällen“ geschaffen. § 5 StAG zielt darauf ab die geschlechterspezifische Diskriminierung hinsichtlich der Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit von betroffenen Personen wiedergutzumachen.

Das Erklärungsrecht nach § 5 StAG

Für das Erklärungsrecht des § 5 StAG muss der Antragssteller nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren sein, also nach dem 23. Mai 1949.

Durch diese Regelung zur Erwerbsmöglichkeit der deutschen Staatsbürgerschaft soll der vormals geltenden geschlechterdiskriminierenden Regelungen im deutschen Staatsbürgerschaftsrecht Rechnung getragen werden und dieser diskriminierten Gruppe die Möglichkeit eröffnen die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Im konkreten umfasst die Regelung des § 5 StAG Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben konnten, weil „nur“ die Mutter Deutsche zum Zeitpunkt der Geburt war oder diese Personen ihre Staatsbürgerschaft wieder verloren haben. Auch umfasst sie Personen, welche Kinder einer Mutter sind, die ihre Staatsbürgerschaft aufgrund der Eheschließung mit einem Ausländer vor der Geburt verloren hat. Die Regelung umfasst auch die Nachkommen dieser Personen.

Grundsätzlich geht es somit darum der Ungerechtigkeit, der Frauen ausgesetzt waren entgegenzuwirken und somit zumindest nachträglich die Benachteiligungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft wiedergutzumachen. 

Wann sind Sie berechtigt die Erklärung nach § 5 StAG abzugeben?

Der § 5 StAG erfasst verschiedene Konstellationen, insbesondere sind jedoch die Betroffenen der folgenden Konstellationen berechtigt:

  • Personen, die nach dem 23. Mai 1949 jedoch vor 1975 geboren wurden, deren Eltern verheiratet waren, jedoch „nur“ die Mutter deutsche Staatsbürgerin war. In solchen Fällen wurde durch die Geburt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft erworben, da hierbei ausschließlich die Staatsbürgerschaft des Vaters ausschlaggebend war. Für diesen Fall sind Sie berechtigt eine Erklärung im Sinne des § 5 StAG abzugeben.
  • Personen die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem Juli 1993 als Kind eines deutschen Vaters geboren wurden und deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren. Auch in diesem Fall wurde die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erworben und es besteht somit die Möglichkeit die Erklärung nach § 5 StAG abzugeben, insofern die Eltern vor dem 01. Juli 1998 nicht verheiratet waren.
  • Personen deren Mutter vor der Geburt ihre Staatsangehörigkeit durch Heirat vor dem 01. April 1953 mit einem Ausländer verloren hat. In diesem Fall, konnte die deutsche Staatsbürgerschaft ebenfalls nicht durch Geburt erworben werden, außer der Vater war deutscher Staatsangehöriger. Auch in einem solchen Fall ist die betroffene Person zur Erklärung gem. § 5 StAG ebenfalls berechtigt, wenn Sie nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 01. April 1953 geboren wurden.
  • Personen die nach dem 23. Mai 1949 unehelich als Kind einer deutschen Mutter geboren wurden, deren Eltern später jedoch vor dem 01. April 1953 heirateten, konnten ebenfalls durch die sogenannte Legitimation ihre Staatsbürgerschaft verlieren. In einem solchen Fall kann ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach § 5 StAG erworben werden.
  • Ebenfalls berechtigt sind die Nachkommen einer im Sinne des § 5 StAG berechtigten Person

Darüber hinaus sind bei der Einbürgerung nach § 5 StAG noch einige Dinge zu beachten.

Für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach § 5 StAG sind weder deutsche Sprachkenntnisse von Nöten noch müssen Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Auch müssen Sie keine Nachweise über Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erbringen. Jedoch kann der Erwerb nach § 5 StAG unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie im In- oder Ausland schwerwiegend strafrechtlich verurteilt worden sind. Oder die deutsche Staatsbürgerschaft bereits anderweitig erworben hatten und diese jedoch in der Zwischenzeit wieder verloren haben.

Vorsicht! – Wenn Sie den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Erklärung beabsichtigen, kann dies unter Umständen zum Verlust Ihrer jetzigen Staatsbürgerschaft führen. Ob dies der Fall ist, ist abhängig von den Regelungen des Landes Ihrer jetzigen Staatsbürgerschaft. Ob es durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft zu einer Beeinträchtigung Ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft kommen kann, sollten Sie vor Abgabe der Erklärung nach § 5 StAG bei den zuständigen Behörden Ihres Landes in Erfahrung bringen.

Die Erklärung nach § 5 StAG muss spätestens bis zum 19. August 2031 abgegeben werden. Gem. § 4 Abs. 4 ist nach dem sogenannten Generationenschnitts auch zu beachten, dass die nach dem 31. Dezember 1999 geborene erste Generation, die letzte ist, welche eine Möglichkeit zur Einbürgerung hat.

Der § 5 StAG stellt einen wichtigen Aspekt der Wiedergutmachung für die Geschlechterdiskriminierung in Deutschland dar. Durch die unberechtigten Diskriminierungen der Frauen, wurde vielen Kindern und auch den Frauen selbst, die deutsche Staatsbürgerschaft ohne Grund entzogen. Diesen Zustand rückgängig zu machen ist ein wichtiger Prozess bei der Aufarbeitung dieser Ungerechtigkeiten.

Gerne helfen wir Ihnen dabei Ihr Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft durchzusetzen und beraten Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten.