Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG

Durch die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 20. August 2021 wurde durch § 15 StAG eine unbefristete Möglichkeit zur (Wieder-) Einbürgerung geschaffen. Ergänzend zu Art. 116 Abs. 2 GG, soll § 15 StAG dazu dienen, die während des Nationalsozialismus entstandenen Ungerechtigkeiten wiedergutzumachen. In diesem Rahmen versucht der deutsche Staat, zumindest in dieser Hinsicht, dass damals entstandene Unrecht wieder Recht zu machen. 

Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG

§ 15 StAG erweitert die Möglichkeiten der Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung. Somit sind nun auch Personen und deren Nachkommen begünstigt, welche zwar nicht unter Art. 116 Abs. 2 GG fallen, Ihre Staatsbürgerschaft jedoch aufgrund der NS-Verfolgung verloren haben oder diese erst gar nicht erhalten haben.

Diese Regelung soll dafür Sorge tragen, dass Personen die aufgrund eines vergleichbaren Unrechtsgehalts zu Art. 116 Abs. 2 GG Nachteile bezüglich Ihrer Staatsangehörigkeit erlitten haben, eingebürgert werden können. Als eine Art Erweiterung zu Art. 116 Abs. 2 GG erfasst § 15 StAG all diejenigen Personen, welche Ihre Staatsbürgerschaft, aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung wegen religiöser, rassischer oder politischer Gründe, verloren haben oder denen ein Erwerb aus denselben Gründen verweigert wurde.

Wer hat Anspruch auf eine Einbürgerung gem. § 15 StAG?

Ein Anspruch aus § 15 StAG besteht für Personen in verschiedenen Konstellationen:

  • Wenn die Person Ihre Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren hat, ist sie zur Wiedereinbürgerung berechtigt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, wenn dies durch Einbürgerung in einem anderen Staat geschah.
  • Auch berechtigt sind Personen, denen der gesetzliche Erwerb durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger verwehrt wurde.
  • Wurde der Person unrechtmäßigerweise ein Antrag auf Einbürgerung abgelehnt, oder war diese allgemein von einem solchen ausgeschlossen, ist eine Wiedereinbürgerung ebenfalls möglich.
  • Letztlich ist eine Wiedereinbürgerung auch möglich, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben musste oder verloren hat, insofern dieser bereits vor dem 30. Januar 1933, oder als Kind auch danach, begründet war.
  • Ebenfalls berechtigt sind die Nachkommen der im Sinne des § 15 StAG berechtigten Personen.

§ 15 StAG erweitert im Erstreben Deutschlands die Ungerechtigkeiten des Nationalsozialismus wiedergutzumachen, die Möglichkeiten der Wiedergutmachungseinbürgerungen hinsichtlich mehrerer Gesichtspunkte. Insbesondere ist es im Gegensatz zu Art. 116 Abs. 2 GG auch möglich die deutsche Staatsbürgerschaft nach § 15 StAG zu erhalten, wenn weder Sie noch die Person der sie Abstammen jemals die deutsche Staatsbürgerschaft besessen hat. § 15 StAG soll sicherstellen, dass sämtliche staatsbürgerschaftlichen Nachteile die durch die NS-Verfolgung entstanden sind, wiedergutgemacht werden. Somit sollen auch solche Personen, die eigentlich eine Staatsbürgerschaft zu NS-Zeiten hätten erhalten sollen und deren Nachfahren, nun die Möglichkeit haben, diesen Zustand herzustellen; also eine deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Entsprechend der Einbürgerung nach § 15 StAG sind auch im Rahmen der Wiedergutmachungseinbürgerung gem. § 15 StAG keine deutschen Sprachkenntnisse oder ein Wohnsitz in Deutschland von Nöten. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer schweren strafrechtlichen Verurteilung ein Ausschluss der Antragsberechtigung besteht. Auch wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft bereits früher erhalten haben und diese danach wieder verloren, haben ist ein Antrag nach § 15 StAG nicht möglich.

Auch bei der Einbürgerung nach § 15 StAG müssen Sie vorab unbedingt beachten, welche Regelungen in Ihrem Herkunftsland hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer jetzigen Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft gelten.

Die Erweiterung der Wiedergutmachungseinbürgerung durch § 15 StAG war ein wichtiger Schritt, um die in Art. 116 Abs. 2 GG garantierte Wiedergutmachung der staatsbürgerschaftlichen Benachteiligungen NS-Verfolgter in einem gerechten Umfang zu vollziehen.

Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne! Wir stehen Ihnen als erfahrene Anwälte im Migrationsrecht, während des gesamten Prozesses eines Antrags zur Wiedereinbürgerung nach § 15 StAG zur Seite.