Intra-Corporate-Transfer: Wie der länderübergreifende, unternehmensinterne Transfer mithilfe der ICT-Karte gelingt

Die ICT-Richtlinie ermöglicht Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU), ihre Arbeitnehmer (Führungskräfte, Spezialisten, Trainees) unternehmensintern in die EU zu transferieren. Damit ist die ICT-Karte ein befristeter Aufenthaltstitel für die vorübergehende Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in einer europäischen Niederlassung eines Unternehmens, das seinen Sitz außerhalb der EU hat.

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Julia Robl

Rechtsanwältin

Vorteile der ICT-Karte

Wenn Not am Mann ist und der Schuh drückt, ist die ICT-Karte genau das richtige Mittel. Sie ermöglicht den schnellen internationalen Transfer wichtigen Personals innerhalb eines Unternehmens.

Sobald die ICT-Karte erteilt wurde, erleichtert sie ausländischen Arbeitnehmern die Mobilität innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Unternehmen können auf diese Weise wichtige Fachkräfte, Spezialisten und Trainees flexibel innerhalb der Europäischen Union einsetzen. Im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln verschafft die ICT-Karte eine hohe Planungssicherheit, da es nicht im Ermessen von Behörden liegt, ob sie erteilt wird. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Erteilung der ICT-Karte rechtlich beansprucht werden.

Voraussetzungen für den Erhalt einer ICT-Karte

Führungskräfte und Spezialisten erhalten eine ICT-Karte für einen unternehmensinternen Transfer in eine deutsche Niederlassung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Tätigkeit als Spezialist oder Führungskraft
  • Angehörigkeit zur Unternehmensgruppe
  • Unternehmensinterner Transfer für mehr als 90 Tage
  • Gültiger Arbeitsvertrag
  • Entsprechende berufliche Qualifikation

Spezialist und Führungskraft: Begriffsdefinition

Die zu transferierende Person muss sowohl bei ihrem Arbeitgeber als auch der Niederlassung in Deutschland als Führungskraft oder Spezialist tätig sein.

Eine Führungskraft in diesem Zusammenhang ist eine Person, die in einer Schlüsselposition beschäftigt ist und vorrangig eine Niederlassung, eine Abteilung oder eine Unterabteilung eines Unternehmens leitet.

Ein Spezialist im Sinne des Aufenthaltsrechts ist eine Person, die über unverzichtbare Spezialkenntnisse in einem Tätigkeitsbereich, in einem Verfahren oder in der Verwaltung der Niederlassung, in der sie eingesetzt werden soll, verfügt.

ICT-Karte für Trainees

Ein Trainee im Sinne der ICT-Richtlinie ist ein Hochschulabsolvent, der ein Nachwuchsförderungsprogramm durchläuft, um sich für spätere Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu qualifizieren.

Auch Trainees aus einem Nicht-EU-Drittstaat können eine ICT-Karte erhalten. Sie müssen einerseits die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Andererseits müssen sie für mindestens 90 Tage als Trainee in der deutschen Niederlassung tätig werden und über einen Hochschulabschluss verfügen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann für Trainees eine ICT-Karte für die Dauer des Transfers erteilt werden, höchstens jedoch für ein Jahr.

Zeitliche Einschränkungen des Intra-Corporate-Transfers (ICT)

Vor dem Transfer und zur Zeit des Transfers muss der zu transferierende Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten in der Unternehmensgruppe beschäftigt sein. Zudem muss der Transfer für mehr als 90 Tage angesetzt sein. Für diese Dauer muss ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen – inklusive Abordnungsschreiben, falls notwendig. Auch muss ein Nachweis vorliegen, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf des unternehmensinternen Transfers in einen Unternehmensteil außerhalb der EU zurückkehrt. Für den Transfer muss die berufliche Qualifikation nachgewiesen werden, die sich auf die Arbeitsstelle in Deutschland bezieht. Zuletzt muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde oder von der deutschen Auslandsvertretung eingeholt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die ICT-Karte Führungskräften und Spezialisten für die Dauer des unternehmensinternen Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre erteilt werden.

Bei erneutem Antrag müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf achten, dass zwischen dem letzten Aufenthalt im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers und dem beabsichtigten mindestens sechs Monate liegen.

Zuständigkeiten und Beantragung

Die ICT-Karte wird in dem Mitgliedstaat beantragt, in dem der Transfer vollzogen werden soll. Bei einem beabsichtigten Aufenthalt in mehreren Niederlassungen in verschiedenen Ländern muss der Antrag in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem die längste Aufenthaltsdauer geplant ist. Dieser wird unabhängig von der Chronologie des Aufenthalts erster EU-Mitgliedstaat genannt.

Bei einem Transfer nach Deutschland muss vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum eingeholt werden. Die dafür erforderlichen Unterlagen hängen von der jeweiligen Auslandsvertretung ab und können dort angefragt werden.

Die ICT-Karte kann nicht direkt in Deutschland beantragt werden. Das gilt auch für Bürger sogenannter privilegierter Staaten (USA, Japan, Großbritannien, Nordirland, Kanada, Australien, Südkorea, Israel und Neuseeland).

Muss in jedem EU-Mitgliedstaat eine ICT-Karte beantragt werden?

Ist während des unternehmensinternen Transfers eine Tätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten vorgesehen, muss die ICT-Karte nicht für jeden Staat einzeln beantragt werden. In diesem Fall reicht ein Antrag in dem Staat, in dem der längste Aufenthalt vorgesehen ist. Nach Deutschland transferierte Mitarbeiter können sich durch eine Mitteilung an das BAMF oder die Beantragung einer Mobilen ICT-Karte auch in anderen EU-Mitgliedstaaten aufhalten.

Die ICT-Karte kann auch in Form der sogenannten Mobilen ICT-Karte beantragt werden. Die Mobile ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Mitarbeiter, die bereits im Besitz eines ICT-Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaates sind. Weitere Details zur Mobilen ICT-Karte finden Sie hier.

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