Mobile ICT-Karte
(Intra-Corporate-Transfer)

Die Mobile ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer)

Die „Mobile ICT-Karte“ ist ein Aufenthaltstitel für die Gewährleistung sogenannter Langzeitmobilität von unternehmensintern transferierten Mitarbeitern, die bereits auf Basis einer „ICT-Karte“ in einem anderen EU-Staat zum Aufenthalt bzw. zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind. In diesem Artikel wird erklärt, wie eine Mobile ICT-Karte in Deutschland beantragt werden kann und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Vorteile der Mobilen ICT-Karte

Die Mobile ICT-Karte erlaubt Arbeitnehmern, die in einem EU-Land auf Grundlage einer ICT-Karte arbeiten und leben, für dasselbe Unternehmen für mehr als 90 Tage in einem anderen EU-Land tätig zu werden. Damit können Arbeitnehmer, die über eine Mobile ICT-Karte verfügen und sich unternehmensintern in ein anderes Land transferieren lassen möchten, die Grenzen ihrer Mobilität innerhalb der Europäischen Union erweitern. Beispielsweise kann ein Staatsbürger Großbritanniens, der eine ICT-Karte für Frankreich hat, auf Grundlage einer Mobilen ICT-Karte länger als 90 Tage in Deutschland leben und arbeiten.

Die Voraussetzungen für den Erhalt einer ICT-Karte

Der Aufenthalt des Mitarbeiters im weiteren EU-Land auf Grundlage der Mobilen ICT-Karte darf nicht länger sein als der Aufenthalt in dem EU-Land, für das die ICT-Karte ursprünglich ausgestellt wurde. Auf das vorhergehende Beispiel bezogen bedeutet das: Der beschriebene Brite darf sich in Deutschland mit seiner Mobilen ICT-Karte nicht länger aufhalten als mit seiner ICT-Karte in Frankreich.

Für die Mobile ICT-Karte muss die Niederlassung bzw. Tochtergesellschaft in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorab über den Mitarbeiter mit der Mobilen ICT-Karte informieren. Für Aufenthalte in EU-Staaten, die weniger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen andauern, wird dagegen keine Mobile ICT-Karte benötigt.

Dieser Vorgang dauert in der Regel mehrere Wochen und ist oft mit Schwierigkeiten verbunden: Lange Verfahren, unklare Zuständigkeiten und unklare Regelungen.

Kurzfristige Mobilität in der EU (unter 90 Tage)

Für arbeitsbedingte Aufenthalte von unter 90 Tagen in Deutschland wird kein deutscher Aufenthaltstitel benötigt. Inhabern einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaats ist erlaubt, in Deutschland für 90 Tage – innerhalb eines Gesamtzeitraums von 180 Tagen – zu leben und zu arbeiten. Die Voraussetzung: Es muss sich dabei um eine deutsche Niederlassung des gleichen Unternehmens bzw. einen Teil der gleichen Unternehmensgruppe handeln. Und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss informiert werden. Im Idealfall werden die deutschen Behörden zum Zeitpunkt der Antragsstellung der ICT-Karte im ersten EU-Mitgliedstaat informiert, oder spätestens dann, wenn die deutsche Gesellschaft vom beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland erfährt. Wenn die deutschen Behörden zum Zeitpunkt der Antragsstellung der ICT-Karte im ersten Mitgliedstaat informiert werden, gilt eine 20-tägige Frist innerhalb derer die kurzfristige Mobilität aus gewissen Gründen abgelehnt werden kann. Werden die deutschen Behörden hingegen nach Erteilung der ICT-Karte aus dem ersten EU-Mitgliedstaat informiert, besteht kein Ablehnungsrecht mehr. Allerdings können die ausländischen Mitarbeiter aus Deutschland nach den allgemeinen Regeln zum Aufenthaltsrecht ausgewiesen werden, sofern diese einschlägig sein sollten.