ICT-Karte
(Intra-Corporate-Transfer)

ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer)

Die ICT-Richtlinie ermöglicht es Unternehmen von außerhalb der Europäischen Union, ihre Arbeitnehmer (Führungskräfte, Spezialisten, Trainees) unternehmensintern in die EU zu transferieren. Die ICT-Karte ist also ein befristeter Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer zur vorübergehenden Beschäftigung in einer inländischen Niederlassung eines Unternehmens, das seinen Sitz außerhalb der EU hat.

Die Voraussetzungen für den Erhalt einer ICT-Karte

Gewissen Arbeitnehmern kann eine ICT-Karte für einen unternehmensinternen Transfer in eine deutsche Niederlassung erteilt werden. Hierfür müssen diese jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Tätigkeit als Spezialist oder Führungskraft
  • Angehörigkeit zur Unternehmensgruppe
  • Unternehmensinterner Transfer für mehr als 90 Tage
  • Gültiger Arbeitsvertrag
  • Berufliche Qualifikation

Tätigkeit als Spezialist oder Führungskraft

Die zu transferierende Person muss sowohl bei ihrem Arbeitgeber als auch bei der Niederlassung in Deutschland als Führungskraft oder Spezialist tätig sein.

Eine Führungskraft in diesem Zusammenhang ist eine Person, die in einer Schlüsselposition beschäftigt ist und vorrangig eine Niederlassung, eine Abteilung oder eine Unterabteilung eines Unternehmens leitet.

Ein Spezialist im aufenthaltsrechtlichen Sinne ist eine Person, die über unverzichtbare Spezialkenntnisse in einem Tätigkeitsbereich, in einem Verfahren oder in der Verwaltung der Niederlassung, in welcher sie eingesetzt werden soll, verfügt.

Weitere Voraussetzungen

Darüber hinaus muss der zu transferierende Arbeitnehmer bereits seit mindestens sechs Monaten vor dem Transfer und zu der Zeit während des Transfers ununterbrochen Beschäftigter der Unternehmensgruppe sein. Der Transfer selbst muss für mehr als 90 Tage angesetzt sein. Für diese Dauer muss auch ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen, falls notwendig inklusive eines Abordnungsschreibens. Zudem muss ein Nachweis über die Rückkehr in einen Unternehmensteil außerhalb der EU nach Ablauf des unternehmensinternen Transfers vorliegen. Darüber hinaus muss auch eine berufliche Qualifikation nachgewiesen werden, welche sich auf die Arbeitsstelle in Deutschland bezieht. Zu guter Letzt wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt, diese wird von der Ausländerbehörde oder von der deutschen Auslandsvertretung eingeholt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die ICT-Karte für die Dauer des unternehmensinternen Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre erteilt werden.

Außerdem muss beachtet werden, dass zwischen dem letzten Aufenthalt im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers und dem beabsichtigten neuen Aufenthalt mindestens sechs Monate vergangen sein müssen.

ICT Karte für Trainees

Auch Trainees aus einem Nicht-EU-Drittstaat kann eine ICT-Karte erteilt werden. Hierfür müssen sie einerseits die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, über einen Hochschulabschluss verfügen und darüber hinaus als Trainee in der deutschen Niederlassung für über 90 Tage tätig werden.

Ein Trainee im Sinne der ICT-Richtlinie ist ein Hochschulabsolvent, welcher ein Nachwuchsförderungsprogramm durchläuft, um sich für spätere Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe zu qualifizieren.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine ICT-Karte für die Dauer des Transfers erteilt werden, höchstens jedoch für ein Jahr.

Zuständigkeiten

Die ICT-Karte wird in dem Mitgliedsstaat beantragt, in welchem der Transfer vollzogen werden soll. Bei einem beabsichtigten Aufenthalt in mehreren Unternehmensniederlassungen kommt es darauf an, in welchem Mitgliedsstaat die längste Aufenthaltsdauer geplant ist. Dieser wird auch erster EU-Mitgliedsstaat genannt, selbst wenn chronologisch der Aufenthalt zuerst in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgt.

Ist ein Transfer nach Deutschland vorgesehen, ist vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum einzuholen. Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Auslandsvertretung ab und kann bei dieser angefragt werden.  

Eine Beantragung der ICT-Karte direkt in Deutschland ist nicht möglich. Dies gilt auch für Bürger von sogenannten privilegierten Staaten (USA, Japan, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-Irland, Kanada, Australien, Süd-Korea, Israel und Neu Seeland).

Vorteile der ICT-Karte

Die ICT-Karte ermöglicht die schnelle Transferierung von wichtigem Personal innerhalb eines Unternehmens.

Sie kann auch in Form einer sogenannten Mobilen ICT-Karte beantragt werden. Die Mobile ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Mitarbeiter, die bereits im Besitz eines ICT-Aufenthaltstitels von einem anderen EU-Mitgliedsstaat sind.

So vereinfacht die ICT-Karte die Mobilität innerhalb aller EU-Mitgliedstaaten deutlich, sobald ein Mitgliedsstaat sie erteilt hat. Der ICT-Aufenthaltstitel ermöglicht es Unternehmen, ihre Mitarbeiter flexibel in der EU einzusetzen. Darüber hinaus schafft die ICT-Karte eine gewisse Planungssicherheit, da ihre Erteilung nicht im Ermessen der Behörden liegt. Das heißt: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ICT-Karte erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung. Weitere Details zur Mobilen ICT-Karte finden Sie hier.

Muss in jedem EU-Mitgliedstaat eine ICT-Karte beantragt werden?

Sollte geplant sein, dass während des unternehmensinternen Transfers eine Tätigkeit in mehreren EU-Mitgliedsstaaten aufgenommen wird, so muss die ICT-Karte nicht für jeden Staat einzeln beantragt werden, sondern nur für den Staat, in welchem der längste Aufenthalt vorgesehen ist. Für den Aufenthalt in den anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es verschiedene Möglichkeiten. Es kann im Rahmen der kurzfristigen Mobilität für transferierte Mitarbeiter eine Mitteilung an das BAMF übermittelt werden oder eine Mobile-ICT Karte beantragt werden.