Änderungen bei der Einbürgerung: Die doppelte Staatsbürgerschaft soll 2024 möglich werden

Die Staatsangehörigkeit ist ein elementarer Bestandteil des Lebens. Jeder Mensch hat eine, manche sogar zwei oder mehr. Sie legt fest, welchem Land wir angehören, welche Rechte wir haben, wo wir zu Hause sind. Doch oft ist die Lebensrealität komplexer: Viele Menschen ziehen dauerhaft aus dem Land fort, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, sei es aus humanitären, wirtschaftlichen, beruflichen oder familiären Gründen. Für sie kann der Besitz von zwei Staatsbürgerschaften nützlich sein.

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Personen, die im Besitz einer solchen doppelten Staatsbürgerschaft sind, besitzen also Pässe von zwei Ländern. Bis letztes Jahr war eine doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen. Wer sich einbürgern lassen wollte, musste in der Regel erst seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Doch das ändert sich Ende Juni 2024. Die Änderungen basieren auf einem von der Bundesregierung und inzwischen auch dem Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf. Geht es nach dem Entwurf, so soll Mehrstaatlichkeit künftig zulässig sein. Das bedeutet: Wer sich in Deutschland einbürgern lassen möchte, muss dann nicht mehr seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben, um den deutschen Pass zu erhalten.

Was genau sich mit Blick auf die doppelte Staatsbürgerschaft ändern soll, wann die Änderungen in Kraft treten werden und wer von ihnen profitieren kann, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Grundlage der doppelten Staatsbürgerschaft

Um die vorgeschlagenen Neuerungen zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst die aktuelle Rechtslage zu kennen. Momentan ist eine der Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren muss. In § 12 StAG ist festgelegt, dass von diesem Erfordernis abgesehen wird, wenn die alte Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. Für welche Länder dies der Fall ist, haben wir in unserem Hauptartikel zum Thema Einbürgerung aufgelistet. Auch für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz sowie für anerkannte Flüchtlinge und Menschen, denen in Deutschland Asyl gewährt wird, wird auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit schon jetzt verzichtet. Auf die meisten Einbürgerungsbewerber trifft allerdings keine der eben genannten Ausnahmen zu. Sie müssen also erst ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben, um die deutsche erlangen zu können.

Die Bundesregierung möchte das jedoch ändern. In dem oben bereits erwähnten Gesetzentwurf schlägt sie vor, das Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ganz aus dem § 10 StAG zu entfernen. Der Deutsche Bundestag hat dem Entwurf in dieser Form bereits zugestimmt. Das hat weitreichende Konsequenzen: In Zukunft muss niemand mehr für einen erfolgreichen Einbürgerungsantrag seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Vielmehr würde die doppelte Staatsbürgerschaft bei Einbürgerungen zum neuen Standard werden.

Das neue Gesetz tritt am 26. Juni 2024 in Kraft.

Vorteile einer doppelten Staatsbürgerschaft

Dass Inhaber einer doppelten Staatsbürgerschaft viele Vorteile genießen gegenüber Menschen, die nur einen Pass haben, liegt auf der Hand: So erhalten sie die bevorzugte Behandlung, die Staatsbürgern in vielen Bereichen zuteilwird, nicht nur in einem Land, sondern in zwei. Das bedeutet, sie können in beiden Ländern an Wahlen teilnehmen und sich auch selbst zur Wahl aufstellen lassen. Auch kommen sie oft in den Genuss besonderer Rechte, in Deutschland etwa der Deutschen-Grundrechte, die nur Staatsbürgern zustehen.

Des Weiteren bietet eine doppelte Staatsbürgerschaft erhöhte Flexibilität bei der Wahl des Aufenthaltsorts. Als Staatsbürger eines Landes ist man jederzeit berechtigt, sich frei in dem Land zu bewegen und sich dort niederzulassen, wo man möchte. Staatsbürger können jederzeit einreisen, ohne ein Visum oder dergleichen beantragen zu müssen. Für deutsche Staatsbürger erstrecken sich diese Freiheiten sogar auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union und auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Zu guter Letzt bietet die doppelte Staatsbürgerschaft auch im Erbrecht Vorteile. Art. 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung gewährt Personen mit mehr als einer Staatsangehörigkeit die Möglichkeit, zu wählen, das Erbrecht welches der Staaten im Falle ihres Todes maßgeblich sein soll.

Doppelte Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Die größten Auswirkungen werden die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen zweifelsohne auf Einbürgerungen haben. Viele Menschen, die schon lange in Deutschland leben, sind zwar an einer Einbürgerung interessiert, möchten aber ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben müssen. Für sie fällt dieses Hindernis durch die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG und die Zulassung von Mehrstaatlichkeit künftig weg. Die Einbürgerung wird somit um einiges attraktiver.

Außerdem werden die Voraussetzungen verständlicher: Durch den Wegfall des Erfordernisses, die alte Staatsangehörigkeit aufzugeben, werden auch die damit verbundenen Ausnahmen für gewisse Länder irrelevant. So werden die Antragsvoraussetzungen deutlich klarer und einfacher zu verstehen. Außerdem würde der Gesetzentwurf dazu führen, dass künftig nicht mehr zwischen EU-Bürgern, Geflüchteten und anderen Menschen unterschieden wird. Dann gilt ganz simpel für alle, die einen Einbürgerungsantrag stellen wollen, egal welche Staatsangehörigkeit sie bisher haben, dasselbe Recht. Niemand muss mehr seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben, um eingebürgert werden zu können.

Doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt

Auch jenseits von Einbürgerungen würde die Zulassung von doppelten Staatsbürgerschaften vieles einfacher machen. Insbesondere für Kinder, die aufgrund ihrer Eltern mit zwei Staatsangehörigkeiten – der deutschen und einer ausländischen – geboren werden, ändert sich die Rechtslage.

Nach der sog. Ius soli-Regelung erlangen Kinder ausländischer Staatsangehöriger gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich eines ihrer Elternteile bei ihrer Geburt seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Da viele Länder in ihren jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetzen festlegen, dass Kinder von Staatsangehörigen ihres Landes bei Geburt automatisch selbst die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erhalten (das sog. Ius sanguinis-Prinzip), kommt es oft vor, dass in Deutschland geborene Kinder von Ausländern von Geburt an zwei Staatsbürgerschaften besitzen. Da das deutsche Recht bisher Mehrstaatlichkeit in aller Regel ablehnt, gibt es die Optionspflicht des § 29 Abs. 1 StAG. Diese besagt, dass Kinder, die neben einer ausländischen Staatsbürgerschaft aufgrund von § 4 Abs. 3 StAG auch im Besitz eines deutschen Passes sind, die aber nicht in Deutschland aufgewachsen sind, nach Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden müssen, ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft oder die ihrer Eltern behalten wollen. Das neue Gesetz lässt diese Optionsregelung in Zukunft entfallen. In Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die die Bedingungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllen, können also ihre doppelte Staatsbürgerschaft selbst dann behalten, wenn sie nicht im Bundesgebiet aufwachsen.

Vorteile auch für Deutsche

Doch nicht nur für Menschen, die in Deutschland eingebürgert werden möchten, und für Kinder im Besitz zweier Pässe ist die Erlaubnis der doppelten Staatsbürgerschaft von Vorteil. Auch Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland niederlassen wollen, profitieren von der Neuregelung. Bisher verlieren sie ihren deutschen Pass automatisch, wenn sie eine andere, ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erhalten, es sei denn, sie stellen einen Beibehaltungsantrag, dem stattgegeben wird. Mit der generellen Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft fällt dieses Hindernis künftig weg. Wenn ein ausländischer Staat seine Staatsangehörigkeit an einen Deutschen verleiht, so kann dieser künftig beide Staatsbürgerschaften besitzen und muss seinen deutschen Pass nicht abgeben.

Ausblick für 2024

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die darin enthaltene allgemeine Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft von herausragender Bedeutung für das Staatsangehörigkeitsrecht ist. Zunächst wird das Antragsverfahren zur Einbürgerung durch den Wegfall von komplizierten Ausnahmeregeln einfacher und verständlicher. Außerdem macht die Zulassung von doppelten Staatsbürgerschaften eine Einbürgerung in Deutschland bedeutend attraktiver. Schließlich muss niemand mehr seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben.

Neben der Ermöglichung der doppelten Staatsbürgerschaft wird das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit auch die Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland, die für die Einbürgerung erfüllt sein muss, von acht auf fünf Jahre reduzieren (eine detaillierte Erklärung dieser und aller wichtigen Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie hier). All diese Änderungen bringen offensichtlich viele Vorteile mit sich. Allerdings muss auch damit gerechnet werden, dass aufgrund dieser Vorteile mehr Anträge auf Einbürgerung gestellt werden. Es ist also davon auszugehen, dass der erhöhte Andrang zunächst zu deutlich längeren Wartezeiten führt. Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter, wenn die Behörden für Ihren Antrag zu lange brauchen. Wir stellen sicher, dass ihr Verfahren so reibungslos und schnell wie möglich abläuft. Kontaktieren Sie uns einfach, wenn Sie Fragen haben.

Fragen und Antworten - FAQ zur doppelten Staatsbürgerschaft:

Schon jetzt dauert es in der Regel bis zu 12 Monaten, bis über einen Antrag auf Einbürgerung entschieden wird. Wenn das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge deutlich ansteigen wird. Damit werden wohl auch die Bearbeitungszeiten um mehrere Monate länger. Wenn die Behörde über Ihren Antrag zu lange nicht entscheidet, kann es ratsam sein, eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Ja, an den Regeln zum Einbürgerungstest ändert sich durch das neue Gesetz nichts. Wie schon bisher muss den Test allerdings nicht ablegen, wer mindestens einen deutschen Schulabschluss (Quali, Realschule, Abitur etc.), eine abgeschlossene Berufsausbildung bei Benotung des Fachs Sozialkunde oder einen Studienabschluss in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften oder Politik nachweisen kann. 

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss nachweisen können, dass er für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung und auch Sozialhilfe.  

Allerdings gibt es davon nach dem neuen Gesetz Ausnahmen: Wenn Sie innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, ist ein Bezug von staatlichen Hilfen unschädlich. Dasselbe gilt, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, der mit Ihnen und einem Kind zusammenlebt, innerhalb der letzten 24 Monate für 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war. Und auch für ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen nachgezogenen Ehegatten ist ein Bezug von staatlichen Leistungen wie Sozialhilfe unschädlich, wenn sie diesen nicht zu vertreten haben. 

Ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit, die Sie für eine Einbürgerung aufgegeben haben, zurückbekommen können, hängt vom Recht Ihres Herkunftsstaates ab. Nach deutschem Recht spricht ab dem 26. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, nichts dagegen. 

Das modernisierte StAG wird am 26.06.2024 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtslage und es wird der Verzicht auf die aktuelle Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung in Deutschland nicht mehr erforderlich sein. Grundsätzlich gilt die neue Rechtslage für Sie, wenn Ihnen nach dem 26.06.2024 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird. 

Vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhält man derzeit zunächst eine Einbürgerungszusicherung, die in der Regel für 2 Jahre gültig ist. Mit Erteilung der Einbürgerungszusicherung wird man wegen des aktuell noch bis 26.06.2024 geltenden Rechts aufgefordert, einen Nachweis über die Aufgabe der aktuellen Staatsbürgerschaft einzureichen, damit dann anschließend die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden kann. Dafür hat man Zeit, solange die Einbürgerungszusicherung gilt. 

Wenn ihre Einbürgerungszusicherung über den 26.06.2024 hinaus gilt, oder wenn Sie die Einbürgerungszusicherung demnächst vor dem 26.06.2024 erhalten, sollten Sie ohne Verzicht auf Ihre aktuelle Staatsbürgerschaft bis 26.06.2024 abwarten und anschließend um Bestimmung eines Termins zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bitten. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Bei Ablauf der Einbürgerungszusicherung vor dem 26.06.2024 raten wir zur Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde. Gerne beraten Sie unsere Anwälte dazu. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, aber die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Einbürgerung beträgt in der Regel um die 12 Monate. Entscheidend für Ihren Antrag ist die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde eine Entscheidung trifft. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erst nach dem 26. Juni sein wird. Das heißt, dass Sie grundsätzlich auch jetzt schon einen Einbürgerungsantrag stellen können, der dann nach der neuen Rechtslage entschieden wird. Sollte über Ihren Antrag schon vor dem 26.06.2024 entschieden werden, werden Sie zunächst aufgefordert, einen Nachweis über die Entlassung aus der bestehenden Staatsbürgerschaft zu erbringen. Wenn Sie das nicht bis 26.06.2024 tun, können Sie nach diesem Zeitpunkt vom neuen Gesetz profitieren und können Ihre Staatsbürgerschaft beibehalten. 

Allerdings ist dies von Behörde zu Behörde unterschiedlich und kommt auch darauf an, wie lange Sie sich schon in Deutschland aufhalten. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu Ihrer persönlichen Situation. 

Für die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft kommt es auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem Sie Ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie von der Behörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung, in der sie aufgefordert werden, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit abzulegen.

Diese Einbürgerungszusicherung ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Sie können also abwarten, bis das neue Gesetz am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, und sich danach einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde das Ruhen des Verfahrens anzuregen. 

Nach dem neuen Gesetz zur Staatsangehörigkeit kann künftig jeder, der sich in Deutschland einbürgern lassen will, nach deutschem Recht seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Es tritt am 26. Juni 2024 in Kraft.

Allerdings muss auch das Herkunftsland die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. In einigen Ländern wie zum Beispiel Österreich, China, Indien, Uganda und Südkorea geht die Staatsbürgerschaft nämlich automatisch verloren, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt.

Eine ausführliche Liste aller Länder, mit denen keine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist, finden Sie hier.

Tipp: Prüfen Sie immer vor dem Beginn des Einbürgerungsprozesses, ob die bisherige Staatsbürgerschaft nach ausländischem Recht beibehalten werden darf. Hierzu können Sie sich beispielsweise bei Auslandsvertretungen erkundigen. Deutsche Rechtsanwälte können zu ausländischen Rechtsfragen in der Regel keine Auskunft erteilen. 

Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltszeit in Deutschland nur noch fünf Jahre. Bei besonders guter Integration kann sie auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. 

Ab dem 26. Juni 2024, wenn das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt, erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Bis dahin liegt diese Dauer entsprechend der alten Rechtslage noch bei acht Jahren. 

Nach Rechtslage bis einschließlich 26.06.2024 verliert man grundsätzlich seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn man sich in einem anderen Land einbürgern lässt. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 ist das nicht mehr so. Dann lässt Deutschland Mehrstaatigkeit allgemein zu. Bis dahin bleibt es allerdings bei der bisherigen Rechtslage, nach der Sie grundsätzlich eine Beibehaltungsgenehmigung brauchen. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts. 

Das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt. Ab dann ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nach deutschem Recht für alle möglich, außerdem wird insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre abgesenkt. Mehr zu den Details des neuen Gesetzes lesen Sie hier. 

Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich wäre, können Sie unseren Einbürgerungs-Check machen. Dieser Check gibt Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick. Wenn Sie noch Detailfragen haben oder sich unsicher sind, dann kontaktieren Sie am besten unsere Anwälte.

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde Ende Januar 2024 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Es tritt am 26. Juni 2024 in Kraft, drei Monate nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Grundsätzlich ja. Da das deutsche Recht künftig Mehrstaatlichkeit erlauben soll, steht dem von deutscher Seite aus nichts entgegen. Entscheidend ist jedoch das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft man sich zurückholen möchten.

Streng genommen wird durch das kommende Gesetz zur Staatsangehörigkeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt, sondern das allgemein geltende Verbot von Mehrstaatlichkeit aufgehoben. Wenn dieses Verbot aufgehoben ist, besteht im deutschen Recht auch die Möglichkeit, mehr als zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen.

Das haben wir in unserem Artikel zum Thema Einbürgerung genau erklärt.

Alternativ können Sie unseren Einbürgerungs-Check durchführen.

Ja, zumindest was das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht angeht. Grundsätzlich steht ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Staatsangehörigkeit am 26. Juni 2024 allen Ausländern, egal aus welchem Land, die doppelte Staatsbürgerschaft offen. Allerdings können im Herkunftsland unter Umständen Gesetze existieren, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnen für den Fall, dass einem Bürger die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erteilt wird. Solche Gesetze existieren etwa in China, Österreich, Litauen, Estland und den Niederlanden. In jedem Fall raten wir sich in dem jeweiligen Land Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu informieren.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Wenn es am 26. Juni 2024 in Kraft tritt, wird eine Einbürgerung auch dann möglich sein, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft behalten will. Allerdings muss auch das Recht des Herkunftsstaats die doppelte Staatsbürgerschaft zulassen.

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Julia Robl

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