FAQ

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Was zählt zur Betriebszugehörigkeit?

Zur Betriebszugehörigkeit zählt der Zeitraum, in dem Sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen bei Ihrem Arbeitgeber bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses gearbeitet haben. Unterbrechungen wie Elternzeit oder Krankheit zählen ebenfalls zur Betriebszugehörigkeit, sofern das Arbeitsverhältnis während diesen Zeiten nicht beendet wurde.

Nicht zur Betriebszugehörigkeit zählen: Unbezahlte Praktika, die Beschäftigung in Zeitarbeit und die Beschäftigung als freier Mitarbeiter.

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Nein, ein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung existiert nicht. Eine Abfindung ist nur in einem Sozialplan oder gegebenenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung im Sinne von § 1 a KSchG vorgesehen. Die Abfindung ist in den meisten Fällen das Ergebnis einer Verhandlung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. In einem Prozess wird in der Regel um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gestritten und der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe nachweisen. Um den Prozess für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber zu beenden, wird meist ein Vergleich mit einer Abfindung geschlossen. Die Höhe der Abfindung hängt hierbei von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise der Branche, der Betriebszugehörigkeit, des Alters und ob der Mitarbeiter Unterhaltsverpflichtungen hat.

Das Alter kann bei der Abfindung in Kombination mit der Betriebszugehörigkeit eine Rolle spielen. Je älter der oder die Gekündigte ist, desto höher kann die Abfindung ausfallen. Es kommt beim Alter auch auf weitere Aspekte an, wie der der Branche und weiteren sozialen Faktoren.

Das Bruttomonatsgehalt, das in den Abfindungsrechner eingetragen werden muss, umfasst nicht nur den monatlichen Bruttolohn, sondern auch alle Gehaltskomponenten wie Bonuszahlungen und Sonderzahlungen. Zu diesen Zahlungen zählen insbesondere Bonuszahlungen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile, die betriebliche Altersvorsorge und Sachbezüge wie beispielsweise ein Dienstwagen.

Für den Abfindungsrechner müssen all diese Gehaltsbestandteile, die im Kalenderjahr ausgezahlt wurden oder noch ausgezahlt werden, addiert und im Anschluss durch die Anzahl der bis zum Ende der Beschäftigung in diesem Kalenderjahr bereits gearbeiteten Monate geteilt werden. Das resultierende Bruttomonatsgehalt wird dann in den Abfindungsrechner eingegeben. Dabei ist zu beachten, dass das Bruttogehalt der Betrag vor Abzug von Steuern, Soli und Sozialversicherungen für die Abfindungsberechnung ist. Es handelt sich nicht um den Auszahlungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können die Höhe der Abfindung frei verhandeln. Die sogenannte „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die genaue Höhe hängt von vielen Faktoren ab, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verhandelt werden müssen. Zu diesen zählen neben der Betriebszugehörigkeit auch Faktoren wie das Alter, die Branche und insbesondere die voraussichtliche Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.

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