Akute Abhilfe gegen Fachkräftemangel:
Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren

Der deutsche Staat hat ein politisch und wirtschaftlich wirkmächtiges Instrument geschaffen, um den akuten Fachkräftemangel in der Bundesrepublik zu bekämpfen: § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erleichtert ausländischen Fachkräften, die von deutschen Unternehmen angeworben werden, die Einwanderung. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 81a AufenthG können deutsche Unternehmen das Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die ausländische Fachkraft erheblich beschleunigen.

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Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein besonderes Verfahren, das die Einwanderung im Rahmen der Erwerbsmigration beschleunigen soll. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, das Verfahren zur Einwanderung im Inland anzustoßen. In Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde soll die Wartezeit für Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis wesentlich verkürzt werden.

Voraussetzungen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren einleiten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss

  • eine Berufsqualifikation vorliegen, die in Deutschland anerkannt ist oder einer deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist,
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot bestehen (aber nicht zwangsläufig ein unterzeichneter Arbeitsvertrag),
  • eine Berufsausübungserlaubnis erteilt worden sein, sofern eine solche für den jeweiligen Beruf erforderlich ist,
  • die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung der Fachkraft eingeholt worden sein (soweit erforderlich).

Die ausländische Fachkraft muss mindestens eine ausländische Berufsqualifikation besitzen, die einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist. Weiterhin muss entweder bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen oder zumindest ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Falls erforderlich, holt sich die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einstellung der ausländischen Fachkraft der Bundesagentur für Arbeit ein, die das konkrete Jobangebot darauf prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder regional üblichen entsprechen. Eine solche Zustimmung ist bei der Einstellung einer Fachkraft aus Drittstaaten regelmäßig notwendig, kann in bestimmten Fällen jedoch auch nicht erforderlich sein.

Genauere Informationen zu den Voraussetzungen für das beschleunigte Fachkräfteverfahren finden Sie hier.

Welche Vorteile bringt das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG mit sich?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wurde eingeführt, um den Fachkräftemangel zu bekämpfen. Ziel ist, die Erwerbsmigration zu beschleunigen und zu erleichtern. Von der Regelung profitieren sowohl Arbeitgeber in Deutschland als auch ausländische Fachkräfte.

Ein wesentlicher Vorteil des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (§ 81a AufenthG) besteht im verkürzten Verfahrensablauf. Ist das Einwanderungsverfahren eingeleitet, beschleunigen gesetzlich festgelegte Fristen die Dauer des Verwaltungsverfahrens. Der Zeitraum für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird beispielsweise auf eine Woche befristet. Und die im Aufenthaltsland der ausländischen Fachkraft befindliche Auslandsvertretung muss den Termin für die Beantragung des Visums innerhalb von drei Wochen gewähren. Nach Vorliegen des vollständigen Visumantrags ist über diesen innerhalb von drei Wochen zu entscheiden.

Die kürzeren Fristen zwingen die zuständigen Behörden, schneller über die vorliegenden Anträge zu entscheiden. Und Unternehmen erhalten durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) ein wirkungsvolles Instrument, Fachkräfte aus dem Ausland schnell und unkompliziert zu rekrutieren.

In bestimmten Einzelfällen kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG auch bei der Beantragung einer Blauen Karte EU eingeleitet werden. Die Kombination aus beschleunigtem Fachkräfteverfahren und der Blauen Karte vereint zwei Möglichkeiten eines Visums für Deutschland und vereinfacht die Erwerbsmigration deutlich.

Gut für deutsche Unternehmen, gut für die ausländischen Fachkräfte: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht nicht nur die Migration zu Erwerbszwecken. Es umfasst auch den Familiennachzug der Ehegatten und minderjähriger Kinder, sofern deren Visumanträge in einem zeitlichen Zusammenhang gestellt werden (§ 81a IV AufenthG)

Weitere Informationen zur Blauen Karte EU und zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Blaue Karte EU erteilt wird, finden Sie hier.

Warum das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Anspruch nehmen?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG stellt – insbesondere aufgrund der in § 31 AufenthV geregelten Erleichterungen – eine wertvolle Möglichkeit für Arbeitgeber in Deutschland dar, um schnell und unkompliziert Fachkräfte aus Drittstaaten außerhalb der EU einzustellen.

Die durch dieses Verfahren gebotenen Vorteile tragen stark dazu bei, die bürokratischen Hürden bei der Einstellung einer ausländischen Fachkraft so gering wie möglich zu halten und so den eigenen Fachkräftemangel effektiv mit qualifizierten Arbeitnehmern aus dem Nicht-EU Ausland zu bekämpfen.

Weitere Informationen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren im Allgemeinen finden Sie hier.

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Julia Robl

Rechtsanwältin

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