Blaue Karte EU: Wichtige Änderungen ab November 2023

Im August hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das von der Ampel-Koalition entworfene Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung unterzeichnet und ausgefertigt. Der Großteil der darin enthaltenen Änderungen ist am 18. November nun offiziell in Kraft getreten. Insbesondere mit Blick auf die Blaue Karte EU nimmt das Gesetz mehrere tiefgreifende Änderungen vor, die den Zugang zu diesem attraktiven Aufenthaltstitel erleichtern. Wir erklären Ihnen, was genau sich alles ändert und welche Auswirkungen die Änderungen in der Praxis haben werden.

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Änderung 1: Regelungsort der Blauen Karte EU

Alte Rechtslage:

Bisher waren die Regeln über die Blaue Karte EU etwas versteckt im § 18b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgeschrieben.

Neue Rechtslage (ab dem 18. Nov. 2023):

Nun hat die Blaue Karte ihren eigenen Paragrafen bekommen, nämlich den neu geschaffenen § 18g AufenthG.

Änderung 2: Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU

Alte Rechtslage:

Für die Erteilung einer Blauen Karte EU muss das im Arbeitsplatzangebot enthaltene Gehalt über einer gewissen Schwelle liegen.

Nach altem Recht lag diese Schwelle bei zwei Dritteln der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Für 2023 ergab das ein Brutto-Jahresgehalt von 58.400 Euro.

Für einige Berufe, die auf dem Arbeitsmarkt besonders nachgefragt sind, wie etwa IT-Fachkräfte, Naturwissenschaftler, Architekten, Designer oder Humanmediziner galt eine niedrigere Schwelle von 52 % der Beitragsbemessungsgrenze, also zuletzt 45.552 Euro brutto pro Jahr.

Neue Rechtslage (ab dem 18. Nov. 2023):

Auch nach der neuen Rechtslage gibt es noch zwei verschiedene Gehaltsschwellen, eine allgemeine und eine für Mangelberufe. Allerdings sind beide nun deutlich niedriger.

Das allgemeine Mindestgehalt liegt nun bei nur noch 50 % der Renten-Beitragsbemessungsgrenze (also 43.800 Euro brutto für 2023), das für Mangelberufe bei nur noch 45,3 % (also 39.682,80 Euro brutto für 2023).

Außerdem wurde durch das neue Gesetz durch § 18g Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG  die Liste der Mangelberufe erheblich erweitert. So profitieren nun auch Tier- und Zahnärzte, Apotheker, Lehrkräfte und akademisch ausgebildete Führungskräfte in der Logistik, der Kinder- und der Altenbetreuung von der niedrigeren Gehaltsschwelle.

 

Außerdem gilt die niedrigere Schwelle nach § 18g Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nun auch für Berufseinsteiger, deren Hochschulabschluss noch keine drei Jahre zurückliegt.

 

Änderung 3: Kopplung an Qualifikation

Alte Rechtslage:

Nach der alten Rechtslage wurde eine Blaue Karte EU nur erteilt, wenn die nachgewiesene Hochschulqualifikation den Bewerber auch zu der Beschäftigung befähigte, die er in Deutschland ausüben möchte. In der Praxis kam es dabei oft zu Problemen in der Abgrenzung, wozu genau ein gewisser Studienabschluss einen Absolventen nun eigentlich qualifiziert.

Neue Rechtslage (ab dem 18. Nov. 2023):

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung hat diese Kopplung für die Blaue Karte EU (und sogar für alle Fachkräfte) nun abgeschafft. Somit können sich ab jetzt auch Personen auf den Aufenthaltstitel bewerben, deren Studium sie nicht explizit zur Ausübung ihrer angestrebten Beschäftigung ausgebildet hat.

Änderung 4: IT-Beschäftigte und die Blaue Karte EU

Alte Rechtslage:

Schon bevor das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten ist, zählten akademische Fachkräfte in der IT zu den besonders nachgefragten Berufsgruppen, die für eine Blaue Karte EU lediglich die niedrigere Gehaltsschwelle erfüllen mussten.

Für IT-Spezialisten ohne abgeschlossenes Hochschulstudium und ohne in Deutschland anerkannte Berufsausbildung bestand noch die Möglichkeit, ein spezielles Visum für IT-Fachkräfte zu erhalten. Dafür mussten sie unter anderem drei Jahre Berufserfahrung, nachweisbare theoretische Kenntnisse und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 mitbringen.

Neue Rechtslage (ab dem 18. Nov. 2023):

Künftig wird IT-Experten der Zugang zur Blauen Karte EU durch § 18g Abs. 2 Nr. 3 AufenthG noch weiter erleichtert. Nach wie vor gilt für sie nur die niedrigere der beiden Gehaltsschwellen. Allerdings müssen IT-Spezialisten neuerdings keinen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss mehr vorweisen. Vielmehr können sie nun auch eine Blaue Karte beantragen, wenn sie nach der alten Rechtslage das spezielle Visum für IT-Spezialisten erhalten hätten. Das bedeutet also: drei Jahre relevante Berufserfahrung innerhalb der vergangenen sieben Jahre und nachweisbare theoretische Kenntnisse auf dem Niveau einer akademischen Ausbildung ersetzen für IT-Spezialisten nun das Erfordernis eines Hochschulabschlusses. Und ein weiterer Vorteil gegenüber dem alten IT-Visum: Für die Blaue Karte EU müssen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Änderung 5: Arbeitgeberwechsel mit einer Blauen Karte EU

Alte Rechtslage:

Nach der alten Rechtslage mussten Inhaber einer Blauen Karte EU bei jedem Wechsel ihres Arbeitgebers innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erteilung der Karte die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen. Erst wenn diese Erlaubnis dann vorlag, konnte der Wechsel vonstattengehen.

Neue Rechtslage (ab dem 18. Nov. 2023):

Seit dem 18. November sind Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß § 18g Abs. 4 AufenthG nicht mehr auf eine explizite Erlaubnis der Ausländerbehörde angewiesen, wenn sie ihren Arbeitsplatz wechseln möchten. Allerdings müssen sie der Behörde trotzdem jeden Arbeitgeberwechsel innerhalb der ersten 12 Monate melden. Die Behörde kann den Wechsel dann für 30 Tage aussetzen und ihn in dieser Zeit genauer prüfen. Wenn sie den Wechsel allerdings nach Ablauf der 30 Tage nicht abgelehnt hat, gilt er automatisch als angenommen.

Änderung 6: Familienzusammenführung bei einer Blauen Karte EU

Alte Rechtslage:

Bisher mussten auch Inhaber einer Blauen Karte EU im Rahmen des Nachzugs von ihren Familienangehörigen nachweisen können, dass sie über ausreichenden Wohnraum verfügen und dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Neue Rechtslage (ab dem 18. Nov. 2023):

Nach dem geänderten § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3 AufenthG müssen diese Nachweise nun nicht mehr erbracht werden, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor seinem Umzug nach Deutschland bereits über eine Blaue Karte von einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügte und die Lebensgemeinschaft mit seiner Familie schon dort bestand.

Ausblick

Weitere Teile des Gesetzes treten im Laufe des Jahres 2024 in Kraft. So wird es Inhabern einer Blauen Karte EU ab dem 01. März 2024 möglich sein, selbst wenn sie über keinerlei Deutschkenntnisse verfügen, schon nach 27 Monaten Aufenthalt in Deutschland und damit ein halbes Jahr früher als nach jetziger Rechtslage eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen.

Außerdem werden die Möglichkeiten der Familienzusammenführung zum 01. März 2024 ausgeweitet. Ab dann können Inhaber einer Blauen Karte EU auch ihre Eltern und gegebenenfalls sogar Schwiegereltern mit nach Deutschland holen. Außerdem wird ab diesem Tag pauschal für alle Ehepartner oder minderjährigen Kinder, die zu Besitzern einer Blauen Karte nachziehen, vom Wohnraumerfordernis abgesehen.

Ab dem 01. Juni wird es außerdem mit der Chancenkarte einen neu geschaffenen Aufenthaltstitel für Fachkräfte oder anderweitig besonders erfolgsversprechende Ausländer geben, die in Deutschland einen Job suchen möchten. Sie wird es diesen Personen erlauben, sich für bis zu ein Jahr zur Arbeitssuche oder Ausbildungsanerkennung in Deutschland aufzuhalten und dabei bis zu 20 Stunden die Woche zu arbeiten. Wenn die Arbeitssuche erfolgreich war, lässt sich die Chancenkarte entsprechend verlängern.

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Julia Robl

Rechtsanwältin

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