Das Oberlandesgericht (OLG) München äußert sich im Wohnmobil Fiat Dieselskandal verbraucherfreundlich

Das Geschehen im Dieselabgasskandal rund um die Wohnmobile auf Basis des italienischen Autoherstellers FCA Italy S.p.A. (genannt „Fiat“) spitzt sich weiter zu. Der Beginn des Rechtsstreits zwischen Fiat und den betroffenen Verbrauchern liegt jetzt bereits einige Zeit zurück.

Nun hat er jedoch die Oberlandes Gerichte erreicht. So hat sich nun das OLG München zum ersten Mal in der Sache geäußert und es scheint sich ein wichtiger Sieg für die Verbraucher vor dem OLG anzubahnen, welcher sich als wegweisend für die weitere Entwicklung des Dieselabgasskandals in Bezug auf Fiat erweisen könnte.

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Julia Robl

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Aussagen des OLG München zum Fiat Dieselskandal in Kürze

Hierbei trifft das OLG München (Az. 36 U 3000/22) in zwei Verfahren im Fiat Dieselskandal dem Grunde nach folgende Aussagen:

  • Eine vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung durch Fiat im Dieselskandal liegt vor
  • Die Gefahr der Stilllegung der von der Manipulation betroffenen Wohnmobilen besteht.
  • Fiat hat im Rahmen des Verfahrens den Tatsachenvortrag der Klageparteien nicht zur Genüge bestritten, das Gericht sieht diesen somit als zugestanden an.
  • OLG verweist auf verbraucherfreundliches Urteil des EuGH zu Thermofenstern und zieht somit eine Parallele zur von Fiat verwendeten Zeitschaltuhr.

Um welche Motoren handelt es sich im Verfahren?

Da nicht jeder von Fiat verbaute Motor von der Manipulation im Dieselskandal betroffen ist, ist es wichtig herauszufinden, ob auch der eigene Motor unter die vom Fiat Abgasskandal erfassten fällt. Eine Auflistung der durch den Dieselskandal betroffenen und somit gefährdeten Motoren finden Sie hier.

In den dem OLG München vorliegenden Verfahren geht es im spezifischen um folgende, in einem Wohnmobil auf Fiat Ducato Basis verbauten, Motoren:

  • Multijet 130, 2,3 Liter, Euronorm 6 von 2017
  • Multijet 130, 2,3 Liter, Euronorm 6b, Motorkennung: F1AGL411D

Was ist geschehen?

Die Verfahren gegen Fiat im Fiat Dieselskandal sind nun bei den Oberlandes Gerichten angekommen und so liegen auch dem OLG München Verfahren vor. Insbesondere in zwei Verfahren hat sich das OLG nun geäußert und das in einer für die Verbraucher sehr erfreulichen Art und Weise.

Die Kläger in den Verfahren verlangen von Fiat Chrysler Automobiles (FCA, mittlerweile Stellantis) die Rücknahme des Fahrzeugs und die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung (Schadensersatzhöhe berechnen).

Im Rahmen der Verfahren hat das OLG München nun mittels Verfügung folgendes festgestellt:

Fiat hat das Einbauen einer Zeitschaltuhr nicht zu genüge bestritten, folglich sieht das Gericht dies als zugestanden an.  Nach Ansicht des Gerichts stellt die von Fiat verwendete Timerfunktion eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 dar. In Zusammenspiel damit, dass die Zeitschaltuhr die Abgasreinigung des Motors nach 22 Minuten deaktiviert und das der Prüfstand ebenfalls 22 Minuten andauert, kann der Einbau als sittenwidrig angesehen werden.

Bezüglich des von Fiat vorgebrachten Arguments, dass die Zeitschaltuhr zum Zwecke des Motorschutzes verbaut wurde und somit unter einen Ausnahmetatbestand der EU-Verordnung fällt, verweist das OLG München auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH. Demnach seien Ausnahmen eng auszulegen und wie beim Thermofenster, um welches es in dem relevanten EuGH Urteil geht, sei die technische Notwendigkeit der Zeitschaltuhr nicht gegeben.

Sehr relevant ist auch die Auffassung des Gerichts hinsichtlich einer möglichen Stilllegung der betroffenen Wohnmobile, welche schon seit einiger Zeit von vielen Stellen zum Zwecke des Umweltschutzes gefordert wird. So auch sehr lautstark von der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Mehr dazu finden Sie hier.

Das Gericht vertritt, entgegen der Argumentation Fiats im Rahmen des Dieselabgasskandals die Ansicht, dass sehr wohl eine latente Gefahr des Rückrufs beziehungsweise des Widerrufs der Typgenehmigung besteht. Dies würde für die Verbraucher einer Stilllegung des Fahrzeuges gleichkommen. Insbesondere betont das Gericht, dass sich daraus das die italienische Typgenehmigungsbehörde bisher untätig geblieben nicht auf das Gegenteil schließen lässt.

Letztlich teilte das OLG bezüglich der Einschätzung der Nutzungsentschädigung mit, dass es von einer Laufleistung der Wohnmobile von 300.000 Kilometern ausgeht.

Wichtig!

Die Aussagen des OLG München wurden nicht im Rahmen eines Urteils getroffen, sondern lediglich in Form eines Hinweises im laufenden Verfahren. Jedoch kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das OLG München bei seiner Einschätzung bleiben wird. 

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