Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts und die Bedeutung im Fiat Ducato Abgasskandal

Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Atahnasios Rantos machen Verbrauchern Hoffnung – Haftung von Fahrzeugherstellern im Abgasskandal möglicherweise weiter als es der BGH sieht

In den Schlussanträgen des Generalanwalt Atahnasios Rantos am Europäischen Gerichtshof (EuGH) äußerte sich dieser dahingehend, dass Europäische Normen die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Fahrzeuges schützen sollen, sofern das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, einen Ersatzanspruch gegenüber den Herstellern zu ermöglichen, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug verbaut wurde.

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Hintergrund des Verfahrens

Das Landgericht Ravensburg wollte vom EuGH wissen, ob die Regelungen zu Abgasgrenzwerten (Richtlinie 2007/46/EG und Verordnung Nr. 715/2007) dem einzelnen Käufer eines Fahrzeugs, welches die festgelegten Abgasgrenzwerte (NOx-Emissionsgrenzwerte) nicht einhält, einen Schadensersatzanspruch aufgrund deliktischer Ansprüche ermöglichen.

Ebenfalls wollte das Gericht wissen, wie sich ein solcher Schadensersatzanspruches berechnen lässt.

Sichtweise des BGH

Der BGH sieht in sog. „Dieselverfahren“ für einen Schadensersatz den § 826 BGB (Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung) als richtige Grundlage an. Demnach müssen die Geschädigten Anhaltspunkte darlegen, dass der Antragsgegner sittenwidrig gehandelt hat.

Einschätzung des EuGH-Generalanwalts

Der Generalanwalt schlägt vor, dass die Regeln der EU (hier im speziellen Art. 18 Abs. 1, Art 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG) so auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen.

Hiervon soll ausdrücklich auch das Interesse eines individuellen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geschützt werden, kein Fahrzeug zu erwerben das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Art. 5 Abs. 2 EG Nr. 715/2007) ausgestattet ist.

Falls eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, soll die Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sein, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet einen Ersatzanspruch gegen den Hersteller zu ermöglichen.

Hierbei sieht der Generalanwalt EuGH als richtige Rechtsgrundlage entgegen dem BGH nicht den § 826 BGB, sondern den deliktischen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den EU-Regeln zu den Abgasgrenzwerten an. Diese Sichtweise widerspricht der Sichtweise des BGH und der BGH müsste sich dieser Rechtsprechung beugen.

Für einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB genügt eine einfache Fahrlässigkeit. Es muss kein sittenwidriges Verhalten dargelegt werden. Auch fahrlässige Verstöße von Fahrzeugherstellern sollen durch einen Schadensersatzanspruch der Erwerber gegen den Hersteller aufgrund der EU-Regeln im deutschen Recht sanktioniert werden und die Hersteller müssen diesen Umstand einkalkulieren.

Folgen für die Verbraucher

Sollte der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalte-EuGH folgen, entfällt die „Hürde“ der Darlegung des Vorsatzes und der Sittenwidrigkeit. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu einer Überschreitung der EU-Abgasgrenzwerten führt, reicht für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus.

Auf den Punkt gebracht bedeutet das für viele Wohnmobilbesitzer, dass es für Sie einfacher sein wird, im Fiat Ducato Abgasskandal gegen Fiat Ihren Schadensersatz durchzusetzen. Der EuGH folgt in der Regel den Schlussanträgen des Generalanwalts, so dass eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung für Wohnmobile auf Fiat Ducato Basis folgen dürfte. Diese wird auch für Deutschland gelten.

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Julia Robl

Rechtsanwältin

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