Rückforderung des Corona-Bonus nicht rechtens

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat mit einem Urteil vom 15.05.2021 (Az. 6 Ca 141/21) erstinstanzlich entschieden, dass „freiwillig gezahlte Corona-Bonuszahlungen nicht zurückgefordert werden können.“ Auch ist eine Rückzahlung nicht in Betracht zu ziehen, wenn „der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Auszahlung der Bonusleistung kündigt.“ Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel darf dem nicht entgegenstehen.

Kanzlei RT und Partner Arbeitsrecht Muenchen | Kanzlei RT & Partner

Viele Arbeitnehmer erhielten 2020 einen Corona-Bonus

Hat ein Unternehmen seinen Mitarbeitern freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt, kann es einen solchen nicht zurückfordern. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Mitarbeiter von sich aus kündigt, auch wenn eine extra Rückzahlungsklausel vorhanden ist.

Ausschlaggebend war der Fall eines Cloppenburger Erziehers, der einen Wechsel seines Arbeitsplatzes plante und auf seine Kündigung hin einen Abzug des bereits vom Arbeitgeber erhaltenen Corona-Bonus feststellen musste. In einer separaten Klausel zur vertraglich festgehaltenen Bonus-Auszahlung hieß es, dass „ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, die Zulage vollständig zurückzahlen müsse.“

Das Arbeitsgericht Oldenburg begründete, dass derartige Rückzahlungsklauseln gleich zweifach unzulässig seien. Zum einen seien diese entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unangemessen, wenn sie eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Zum anderen hatte der Corona-Bonus, als er ins Leben gerufen wurde, die Ursprungsidee, bereits erbrachte Arbeitsleistungen, die in Corona-Zeiten eben höher gefordert waren, zu honorieren. Besondere „Belastungen während der Pandemie“ sollten anerkannt und ausgeglichen werden, was sich damit auch auf „einen bereits zurückliegenden Zeitraum“ beziehe. Eine Rückzahlungsklausel sei somit ebenfalls unzulässig.

Ferner wurde argumentiert, dass der Corona-Bonus an sich gänzlich ungeeignet sei, um generell Betriebstreue zu honorieren. Wenn ausschließlich Betriebstreue eine Art Bonus erfahren sollen, ist eine gesonderte Zuwendung in Betracht zu ziehen, nicht der Corona-Bonus.

Ihre Anwälte von RT & Partner

Weitere Fragen?

Wir beraten Sie gerne