Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Leider bieten die meisten Arbeitgeber eine Abfindung im Zuge einer Kündigung oft nicht von selbst an. Gegen die Kündigung muss mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Die Kündigungsschutzklage muss dabei immer bei einem Arbeitsgericht eingereicht werden. Ohne eine Klage gegen die Kündigung wird diese automatisch drei Wochen nach deren Erhalt wirksam (§§ 4 und 7 KSchG), unabhängig ob sie gerechtfertigt war oder nicht.

Das bedeutet nicht zwingend, dass es zu einem Urteil kommt.

Bevor die Klage durch einen Richter entschieden wird, gibt es die Möglichkeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen. Die Einigung (sogenannter gerichtlicher Vergleich) wird in 95 % der Fälle geschlossen und umfasst in den meisten Fällen eine Abfindung. Der Vergleich will gut verhandelt sein, da er alle möglichen Ansprüche des Arbeitnehmers umfassen kann. 

Das gilt besonders für die Abfindung und deren Höhe. Der vom Abfindungsrechner ermittelte Betrag ist derjenige den Anwälte in den allermeisten Fällen für Sie verhandeln können. Abhängig von der individuellen Situation kann dieser Betrag auch viel höher ausfallen. Dieser Betrag muss verhandelt werden.

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