|

Künstlervisum

Künstlervisum

Im Zusammenhang mit ihren künstlerischen Darbietungen zieht es Künstler aus der ganzen Welt oft in andere Länder. Sei es eine erfolgreiche Band, die auf Welttournee geht, oder eine Theatergruppe, die ihr neues Stück aufführt. Doch bevor diese Reisen angetreten werden können, muss sich zwangsweise mit einer bedeutenden Frage auseinandergesetzt werden: Wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einreise eines Künstlers nach Deutschland? Welche Hürden muss ein ausländischer Künstler überwinden, um seiner Kunst in Deutschland nachgehen zu können?

Vorab sei darauf hingewiesen, dass sich für Künstler aus Nicht-EU-Staaten bei der Einreise nach Deutschland und der Beantragung eines Aufenthaltstitels einige Besonderheiten ergeben können. Grundsätzlich bedarf es zur Einreise nach Deutschland eines Aufenthaltstitels, sofern der Künstler nicht Unionsbürger ist (Art. 20 AEUV). Unionsbürger sind Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Innerhalb der EU gilt das Freizügigkeitsgebot; EU-Bürgern steht es demnach frei ihren Aufenthalt innerhalb der EU frei zu wählen.

Darüber hinaus muss unterschieden werden, ob die einreisenden Künstler einen bloß kurzfristigen Aufenthalt beabsichtigen oder einen langfristigeren Aufenthalt in Deutschland planen.

Kurzaufenthalt

Für den Fall eines Kurzaufenthaltes in Deutschland benötigen nicht EU-Bürger in der Regel ein sogenanntes Schengenvisum. Für Künstler aus einigen Ländern besteht jedoch die Möglichkeit, visumsfrei nach Deutschland einzureisen.

Schengenvisum

Ein Schengenvisum ist ein von einem Schengen-Staat erteiltes Visum zur Durchreise oder kurzfristigem Aufenthalt. Ein Schengenvisum ermöglich somit den Aufenthalt im Schengenraum, beschränkt auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, unabhängig davon, ob der Aufenthalt zusammenhängend ist und in welchem Land des Schengenraums sich aufgehalten wird.

Der sog. Schengenraum, in dem es praktisch keine inneren Grenzkontrollen gibt, besteht aus mehreren europäischen Ländern. Wichtig ist zu beachten, dass der Schengenraum, trotz zahlreicher Überschneidungen, nicht mit dem EU-Gebiet übereinstimmt. Es gibt einige Nicht-EU Staaten, wie etwa die Schweiz, welche vom Schengenraum umfasst sind und einige EU-Staaten wie Irland, die nicht Teil des Schengenraums sind.

Visumsfreie Einreise

Für die Staatsangehörigen einiger privilegierter Länder besteht die Möglichkeit, visumsfrei nach Deutschland einzureisen. Diese werden auch als sog. „Befreundete Staaten“ betitelt. Es handelt sich um Australien, Neu Seeland, Großbritannien, Kanada, USA, Israel, Japan und Süd-Korea. Auch für zahlreiche andere Länder bestehen häufig Abkommen, welche es den Staatsangehörigen dieser Länder ermöglichen, nach Deutschland visumsfrei einzureisen. Eine Auflistung bezüglich der Visumspflicht der jeweiligen Länder können Sie hier finden.

Erwerbstätigkeit während des Kurzaufenthalts

Grundsätzlich ist ein Nicht-EU Bürger während eines Kurzaufenthalts in Deutschland nicht dazu berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bestimmte Tätigkeiten werden allerdings nicht als Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinn gewertet, selbst wenn diese vergütet werden. In Deutschland richtet sich der Zugang zum Arbeitsmarkt eines Nicht-EU Bürgers während eines Kurzaufenthalts nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Für Künstler besonders relevant ist hierbei der § 22 BeschV. Dieser regelt, dass EU-Ausländer, die insbesondere folgenden Berufsgruppen angehören, in Deutschland ihre Tätigkeit ohne besondere Zustimmung im Rahmen eines Kurzaufenthaltes ausüben dürfen:

  • 22 Nr. 1: Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert (…) im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.
  • 22 Nr. 2: Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.
  • 22 Nr. 3: Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten.
  • 22 Nr. 6: Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen.

Fällt die vom Künstler geplante Tätigkeit unter eine dieser Ausnahmen, benötigt dieser also kein spezielles Visum für die Ausübung derselbigen.

Langfristiger Aufenthalt

Für den Fall, dass der Künstler einen langfristigen Aufenthalt mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland beabsichtigt, muss dieser als Nicht-EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis erwerben. Dabei ist zunächst wie folgt zu unterscheiden:

  • Beschäftigung: Bei einer Beschäftigung muss normalerweise ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 18b AufenthG beantragt werden (In Deutschland eher selten für Künstler).
  • Selbstständige Tätigkeit: Ein selbstständiger Künstler ist im Allgemeinen freiberuflich tätig und muss somit einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 21 Abs. 5 AufenthG beantragen.

Das Visum zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit wird in diesem Fall zwar im Volksmund oft auch als „Künstlervisum“ bezeichnet, ist jedoch kein spezielles Visum für Künstler, sondern ein allgemeines Visum für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit. Besondere Regelungen ausschließlich für Künstler gibt es im Hinblick auf den langfristigen Aufenthalt innerhalb Deutschlands somit nicht.

Fazit

Grundsätzlich muss beachtet werden, dass auch, wenn es häufig so genannt wird, ein „Künstlervisum“ als solches nicht in den Gesetzbüchern existiert. Was selbstverständlich nicht bedeutet, dass Künstler keine Aufenthaltstitel für Deutschland erhalten können, sondern lediglich, dass für Künstler die allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb eines Visums zur freiberuflichen Tätigkeit gelten.

Abweichungen ergeben sich jedoch für Künstler, die lediglich einen Kurzaufenthalt in Deutschland planen, da einige künstlerische Tätigkeiten nicht als Erwerbstätigkeiten im aufenthaltsrechtlichen Sinn gelten und es somit keines besonderen Visums für diese Tätigkeiten bedarf.