- Bundesgerichtshof bestätigt -
Anspruch auf Schadenersatz selbst nach Weiterverkauf
Selbst nach Weiterverkauf des betroffenen Fahrzeugs:
Schadensersatzansprüche bleiben bestehen
Am 20.07.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen (Az. VI ZR 533/20; VI ZR 575/20) bestätigt, dass selbst dann der Anspruch auf Schadenersatz nicht entfällt, wenn das betroffene Fahrzeug bereits weiterverkauft wurde.
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Julia Robl
Der Hintergrund
Beide Kläger erwarben im Jahr 2014 einen PKW, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war. Dieser Motor enthielt eine illegale Abschalteinrichtung, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Dadurch konnten im Prüfstandsbetrieb die Stickoxidemissionsgrenzwerte eingehalten werden, während sie gleichzeitig bei regulärem Betrieb massiv überschritten wurden.
Die Gerichte sehen im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer solchen Abschalteinrichtung eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) des Käufers. Diesem steht dadurch grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu. Der Käufer muss jedoch im Gegenzug dem Hersteller das Fahrzeug zurückgeben.
Der BGH nimmt auch im Falle eines bereits weiterverkauften Fahrzeugs den Fortbestand des Schadenersatzanspruchs an: Durch den Weiterverkauf träte der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
Das bedeutet: Anstatt der sonst erforderlichen Zurückgabe des Wagens, ist dieser Verkaufserlös einfach vom Schadenersatzanspruch abzuziehen. Der Käufer kann also vom Hersteller den ursprünglich gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung und abzüglich des Verkaufserlöses zurückverlangen.
Relevant im Fiat Ducato Abgass-Skandal
Da der Diesel-Skandal längst nicht nur PKWs betrifft und vermehrt auch die Wohnmobil-Szene einholt, sollten insbesondere Wohnmobilkäufer auch mit dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung vertraut sein.
Denn es gilt zu bedenken: Je geringer der marktgerechte Verkaufserlös ausgefallen ist – und dieser ist leider seit Bekanntwerden der Problematik oft sehr schlecht – desto mehr bleibt vom Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller übrig.
Was passiert mit der „Wechselprämie“?
Der BGH musste sich zudem in einem der beiden Fälle (Az. VI ZR 533/20) mit der Frage beschäftigen, ob eine vom Käufer erhaltene Wechselprämie auch vom Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller abzuziehen ist.
Auch hier entschied der BGH zu Gunsten des Verbrauchers und argumentierte schlüssig: Da der Käufer die Wechselprämie nur aufgrund seiner Entscheidung erhielt, Auto bzw. Automarke zu wechseln, steht sie in keinem Zusammenhang zu dem Substanz- oder Nutzungswert des weiterverkauften Wagens und folglich darf der Käufer diese vollumfänglich behalten.
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Schahroch Taleqani
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